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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.07.1958, Az.: 2 AZR 404/55

Übertarifliche Zulagen; Außertariflicher Raum; Erhöhung des Tariflohns; Arbeitsbedingungen; Gegenstand einer Betriebsvereinbarung; Akkordarbeiter; Übernormale Leistungsfähigkeit; Akkordrichtsatz; Tariflicher Lohn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.07.1958
Aktenzeichen
2 AZR 404/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 6, 215 - 228
  • DB 1959, 115 (Kurzinformation)
  • NJW 1959, 407
  • SAE 1959, 84

Amtlicher Leitsatz

1. Übertarifliche Zulagen liegen im außertariflichen Raum; ihre Anrechnung auf eine Erhöhung des Tariflohns richtet sich daher grundsätzlich nicht nach Tarifrecht.

2. Arbeitsbedingungen, die nach BetrVerfG 1952 § 59 nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können, können einzelvertraglich geregelt werden.

3. Der Verdienst, den ein Akkordarbeiter entsprechend seiner übernormalen Leistungsfähigkeit über den Akkordrichtsatz hinaus erzielt, ist kein übertariflicher, sondern sein tariflicher Lohn.