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§ 79 BremWG - Eigentum an Hochwasserschutzanlagen

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Das Eigentum an Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 59 Absatz 1 wird durch die Regelungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes nicht berührt.