Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.09.1974, Az.: 4 AZR 536/73
Zulagen; Innungskrankenkasse; Dienstordnungsangestellter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.09.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 536/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 30.08.1973 - 4 Sa 470/73
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- § 1 Abs. 1 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vom 21. Dezember 1970
- § 6 Abs. 1-2 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vom 21. Dezember 1970
- §§ 351 ff. RVO
- § 4 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 3 TVG
- § 4 Abs. 5 TVG
Fundstelle
- AP Nr 2 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen
Amtlicher Leitsatz
1. Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach dem TV Zul IKK hat ein Tarifangestellter einer Innungskrankenkasse nur, wenn bei ihm sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein vergleichbarer Dienstordnungsangestellter nach den für ihn anzuwendenden besoldungsrechtlichen Vorschriften die Zulage beanspruchen kann.
2. Innungskrankenkassen im Lande Nordr.-Westf. hatten zwar die rechtliche Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht, schon ab 1. Juli 1970 an ihre Dienstordnungsangestellten Zulagen zu zahlen, wie sie das 7. LBesÄndG für die Beamten vorsieht.