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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.09.1974, Az.: 4 AZR 536/73

Zulagen; Innungskrankenkasse; Dienstordnungsangestellter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.09.1974
Aktenzeichen
4 AZR 536/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 30.08.1973 - 4 Sa 470/73

Fundstelle

  • AP Nr 2 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen

Amtlicher Leitsatz

1. Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach dem TV Zul IKK hat ein Tarifangestellter einer Innungskrankenkasse nur, wenn bei ihm sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein vergleichbarer Dienstordnungsangestellter nach den für ihn anzuwendenden besoldungsrechtlichen Vorschriften die Zulage beanspruchen kann.

2. Innungskrankenkassen im Lande Nordr.-Westf. hatten zwar die rechtliche Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht, schon ab 1. Juli 1970 an ihre Dienstordnungsangestellten Zulagen zu zahlen, wie sie das 7. LBesÄndG für die Beamten vorsieht.