Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.2022, Az.: VIa ZB 2/21
Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.2022
- Aktenzeichen
- VIa ZB 2/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 33376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:250722BVIAZB2.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 14.01.2020 - AZ: 3 O 182/19
- OLG Celle - 22.07.2021 - AZ: 7 U 167/20 (S. 7a)
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Insbesondere ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist.
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 7a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Juli 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert beträgt bis 30.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb im Jahr 2014 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic für 41.900 €, den er im Jahr 2019 zu einem Preis von 16.500 € an einen Autohändler weiterveräußerte. Er macht geltend, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasrückführung eingebaut seien, und verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes deliktisches Handeln der Beklagten habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, weil das Fahrzeug nicht mangelhaft sei. Auch das unstreitig in die Steuerung des Motors integrierte Thermofenster bedeute keinen Mangel. Es handele sich dabei nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Im Übrigen scheitere ein Schadensersatzanspruch jedenfalls daran, dass der Kläger einen bei ihm eingetretenen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass er das Fahrzeug inzwischen weiterveräußert habe und ein (etwaiger) zuvor bei ihm eingetretener Schaden damit wieder entfallen sei. Dass er wegen der von ihm behaupteten Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs lediglich einen geringeren Kaufpreis erzielt habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Fehle es an einem Mindererlös, könne der Kläger nicht im Nachhinein die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung des Verkaufserlöses und Abzug der Nutzungsentschädigung verlangen.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung werde den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht. Der Kläger lege in der Berufungsbegründung auf insgesamt 55 Seiten dar, dass das betreffende Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge und hieraus Schadensersatzansprüche resultierten. Lediglich auf den Seiten 2 und 36 der Berufungsbegründung fänden sich die Sätze "Dem Kläger sei überdies kein Schaden entstanden" sowie "Diesen Schaden lässt der Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht in Gänze, sondern nur in Höhe des Verkaufserlöses entfallen". Damit habe sich der Kläger in der Berufungsbegründung zwar mit der Begründung des Landgerichts beschäftigt, es fehle an einem Mangel. Nicht jedoch habe er sich in einem ausreichenden Maße mit der zweiten tragenden Begründung des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landgerichts finde insoweit in keiner Weise statt. Insbesondere lege der Kläger nicht dar, aus welchen Gründen ein Schaden aus seiner Sicht trotz der Weiterveräußerung des Fahrzeugs noch fortbestehen solle bzw. dass tatsächlich nur ein Mindererlös erzielt worden sei.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die Rechtsbeschwerde nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger es in der Vorinstanz versäumt hätte, eine Korrektur der Grundrechtsverletzung zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 11 ff. mwN). Das Gegenteil trifft zu. Das Berufungsgericht hatte in seinem Hinweisbeschluss vom 4. Juni 2021 die Absicht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, noch damit begründet, mit der selbständig tragenden Erwägung des Landgerichts, dass der Kläger angesichts der Weiterveräußerung des Fahrzeugs einen verbleibenden Schaden nicht dargelegt habe, setze sich die Berufungsbegründung "an keiner Stelle" auseinander. Der Kläger konnte sich daher darauf beschränken, unter Hervorhebung des Satzes, dass der Weiterverkauf des Fahrzeugs den entstandenen Schaden nicht in Gänze, sondern nur in Höhe des Verkaufserlöses entfallen lasse, auf die "vermissten Ausführungen" auf den Seiten 2 und 36 der Berufungsbegründung Bezug zu nehmen. Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht dementsprechend auch in dem Zurückweisungsbeschluss - erstmals - befasst.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel des Klägers nicht unter Verweis darauf als unzulässig verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung des Klägers werde den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration (BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 21/21, NJW-RR 2022, 449 Rn. 13 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 7).
b) Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Die Berufungsbegründung legt dar, dass in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei und dies Schadensersatzansprüche des Klägers begründe. Sie tritt damit der Annahme des Landgerichts entgegen, für deliktische Ansprüche des Klägers fehle es an einem "Mangel" des Fahrzeugs. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wendet sich die Berufungsbegründung aber auch ausreichend gegen die selbständig tragende Begründung des Landgerichts, der Kläger habe einen bei ihm eingetretenen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dies gelte vor dem Hintergrund, dass der Kläger das Fahrzeug inzwischen weiterveräußert habe und ein (etwaiger) zuvor bei ihm eingetretener Schaden damit wieder entfallen sei. Es kann auf sich beruhen, ob angesichts dieser Begründung ein hinreichender Berufungsangriff bereits darin zu sehen ist, dass die Berufungsbegründung geltend macht, der Weiterverkauf lasse den Schaden nur in Höhe des Verkaufserlöses entfallen. Im Zusammenhang mit weiteren Ausführungen lässt die Berufungsbegründung jedenfalls hinreichend erkennen, aus welchen Gründen der Kläger das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt für unrichtig hält.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung erschöpfen sich insoweit nicht in den vom Berufungsgericht wiedergegebenen Sätzen. Unter der Überschrift "Kausale und zurechenbare Schädigungshandlung sowie Schaden" führt die Berufungsbegründung (dort Seite 36) unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Koblenz vielmehr aus:
"Das erstinstanzliche Gericht ignoriert die mittlerweile stetige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Schaden in diesen "Abgas-Fällen". Nach zutreffender Auffassung besteht der Schaden bereits im (täuschungsbedingten) Abschluss des Kaufvertrages. Denn der Käufer wird mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet, was seine Vertragsfreiheit einschränkt. Überdies droht eine Betriebseinschränkung oder -untersagung, was ebenfalls nachteilig für den Käufer ist [...]. Diesen Schaden lässt der Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht in Gänze, sondern nur in Höhe des Verkaufserlöses entfallen."
Daraus geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger das Urteil des Landgerichts für fehlerhaft erachtet, weil der Schaden nach seiner Auffassung bereits im (täuschungsbedingten) Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist und die Weiterveräußerung des Fahrzeugs sich insoweit nur anspruchsmindernd auswirken kann. Dies schließt die Erwägung des Landgerichts mit ein, dass der Kläger nicht dargetan habe, wegen der - von ihm behaupteten - Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs einen geringeren Verkaufspreis erzielt zu haben. Auf einen derartigen Mindererlös kommt es nach der in der Berufungsbegründung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung nicht an.
c) Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung geeignet ist, die Rügen inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Landgerichts zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung, über die mit der Feststellung, die Berufungsbegründung erfülle die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, nicht vorentschieden ist (BGH, Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 15 mwN; vgl. aber zu etwaigen Auswirkungen der Weiterveräußerung des Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 17 ff.).
3. Der die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).