Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.10.2020, Az.: 1 BvR 2126/20
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei Vorliegen der Annahmegründe hinsichtlich Subsidiarität (hier: Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung)
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.10.2020
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2126/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 42942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201020.1bvr212620
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 48 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG) in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1818).
Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegen. Sie wird insoweit auch nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gerecht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.