Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.10.2011, Az.: IX B 97/11
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache betreffend die Eigenheimzulage im Hinblick auf deren zwischenzeitliche Abschaffung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.10.2011
- Aktenzeichen
- IX B 97/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 29341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Niedersachsen - 13.04.2011 - AZ: 4 K 42/09
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 2012, 179
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) besteht nicht, da der Streitfall von dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2009 IX R 53/08 (BFH/NV 2009, 1611) entschiedenen Sachverhalt insoweit maßgeblich abweicht, als der BFH dort die Frage des Objektverbrauchs wegen der Förderung eines zweiten Objekts der Ehegatten nicht zu entscheiden hatte.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts dessen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn sich die Frage des Objektverbrauchs bei geschiedenen Ehegatten trotz der expliziten Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Aus den genannten Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.