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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.10.2011, Az.: IX B 97/11

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache betreffend die Eigenheimzulage im Hinblick auf deren zwischenzeitliche Abschaffung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.10.2011
Aktenzeichen
IX B 97/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 29341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Niedersachsen - 13.04.2011 - AZ: 4 K 42/09

Fundstelle

  • BFH/NV 2012, 179

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) besteht nicht, da der Streitfall von dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2009 IX R 53/08 (BFH/NV 2009, 1611) entschiedenen Sachverhalt insoweit maßgeblich abweicht, als der BFH dort die Frage des Objektverbrauchs wegen der Förderung eines zweiten Objekts der Ehegatten nicht zu entscheiden hatte.

3

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts dessen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn sich die Frage des Objektverbrauchs bei geschiedenen Ehegatten trotz der expliziten Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Aus den genannten Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.