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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1993, Az.: 1 StR 325/93

Voraussetzungen für die Annahme einer Mittäterschaft zum Raub; Beseitigung der Mittäterschaft, wenn ein Mittäter nach der Erbringung seines Tatbeitrages eine Willensänderung vornimmt; Voraussetzungen für die Annahme einer Anstiftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1993
Aktenzeichen
1 StR 325/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 02.12.1992

Fundstellen

  • MDR 1994, 128 (Kurzinformation)
  • NStZ 1994, 29-30 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 16

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zu schweren Raub

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Bejahung einer Mittäterschaft beim Raub muß bei dem betreffenden Tatbeteiligten Zueignungsabsicht vorgelegen haben (vgl. BGH StV 1990, 160); fehlt ihm diese, so ist die Bewertung seines Tatbeitrages nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder Beihilfe unerheblich.

  2. 2.

    In der Regel kann eine nachträgliche Willensänderung nach Erbringung desTatbeitrages eine Mittäterschaft nicht

    mehr beseitigen (BGHSt 28, 346, 348); entfällt mit dieser Willensänderung jedoch ein subjektives Tatbestandsmerkmal, so kann der fortwirkende Tatbeitrag selbst dann nur noch als Beihilfe bewertet werden, wenn das Verhalten des Beteiligten auch vor der Willensänderung als Mittäterschaft zu bewerten

    gewesen wäre.

  3. 3.

    Beim Zusammentreffen verschiedener Beteiligungsformen im Verhalten einer Person an derselben Tat wird die weniger schwere von der schwereren konsumiert; Mittäterschaft als Form der Täterschaft gegenüber der Anstiftung die schwerere Form der Beteiligung (S/S-Cramer aaO, vor §§ 25ff. Rn 49 mwN).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Dezember 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Garschhammer betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten sowie die Mitangeklagten C. H. und S. jeweils wegen Beihilfe zu schwerem Raub zu Freiheitsstrafen verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Der Mitangeklagte Sergio wurde wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt.

2

Hinsichtlich Se. ist das Urteil rechtskräftig; hinsichtlich aller weiteren Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft das Urteil zu deren Nachteil angefochten. Der Senat hat durch Beschluß vom 3. September 1993 das Verfahren gegen den Angeklagten vom Verfahren gegen die übrigen Mitangeklagten abgetrennt. Durch Urteil vom 7. September 1993 hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil hinsichtlich der übrigen Mitangeklagten aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

3

II.

Auch hinsichtlich des Angeklagten Garschhammer hat das - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg.

4

1.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Mitangeklagte H. war im Rahmen seiner Ausbildung als Praktikant in einer Bank tätig. Er prahlte in dem vom Angeklagten betriebenen Spielsalon diesem gegenüber damit, er wisse, wie man leicht und kostenlos zu viel Geld kommen könne. Er verriet eine geheime Code-Zahl, deren Kenntnis die Öffnung einer Hintertür der Bank ermöglichte, und fertigte darüber hinaus eine Skizze an, die ergab, wie man nach Betreten der Bank in einen Registraturraum gelangte, wo insbesondere an den Montagmorgen nach den sog. "langen Samstagen" sehr große Bargeldbeträge - zunächst - gezählt und dann in einen Tresor verbracht wurden. Er verriet dabei auch, daß diese Tür von den mit dem Geldzählen betrauten Bankbediensteten während dieser Zeit entgegen bankinterner Anweisung nicht verschlossen gehalten wurde, so daß der Raum - wenn man erst einmal durch die Hintertür in das Bankinnere gelangt war - leicht betreten werden konnte.

5

Diese Informationen gab der Angeklagte alsbald einem anderen Gast seiner Spielhalle, dem gesondert verfolgten I., weiter und erörterte mit diesem, "ob und wie dieser einen Überfall auf die Hypo-Bank unter Verwendung der später vom Angeklagten H. angefertigten und übergebenen Skizze durchführen könne". Ein zunächst zur Tatbegehung vorgesehener Termin wurde wieder verschoben. Zuvor hatte der Angeklagte aber H. noch aufgefordert, sich für diesen Tag ein Alibi zu verschaffen.

6

Die Tat wurde letztlich aber auf der Grundlage der vom Angeklagten weitergegebenen Informationen einschließlich der von H. gefertigten und ebenfalls vom Angeklagten an I. weitergegebene Skizze nach gewissen - nicht im Zusammenhang mit dem Angeklagten stehenden - zeitlichen Verzögerungen von zwei Italienern doch noch durchgeführt, die I. mit Hilfe von C. zu diesem Zweck angeworben hatte. Dabei wurden Bankangestellte mit Messern bedroht und gefesselt. Die Beute betrug über 700.000,- DM.

7

Die Strafkammer geht auf der Grundlage entsprechender, von ihr als unwiderlegbar angesehenen Angaben des Angeklagten davon aus, daß der Angeklagte zwischenzeitlich zu der Erkenntnis gekommen war, daß die Tat "für ihn eine Nummer zu groß sei", und er sich dementsprechend an den weiteren Vorbereitungen der Tat nicht mehr beteiligte. Maßnahmen zur Verhinderung der Tat, von deren Durchführung er erst aus dem Rundfunk erfuhr, ergriff er jedoch nicht. Nach der Tat erhielt der Angeklagte von I. "für seine Tätigkeit" einen Beuteanteil von 50.000,- DM.

8

2.

Den Tatbeitrag, der in der Weitergabe der von H. erhaltenen Informationen einschließlich der Skizze an I. liegt, hat die Strafkammer wie folgt bewertet:

"... dies hält die Kammer für eine Vorbereitungshandlung, fern von Tatherrschaft, Tatausführung und Taterfolg. Es kann dem Angeklagten G. nicht widerlegt werden, von der eigentlichen Tatplanung am 1.2.1992 und der Durchführung der Tat erst nachträglich erfahren zu haben. Seine Einlassung, er habe kein eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, sondern habe nur die von anderen begangene Tat fördern wollen, kann nicht widerlegt werden. Die Kammer ist auch in diesem Falle überzeugt, daß der Tatbeitrag nur als Beihilfe zu werten ist".

9

III.

Diese Bewertung hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung nicht stand:

10

1.

Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Daß die anderen Tatgenossen eines Angeklagten von dieser Absicht geleitet werden, genügt hierzu nicht (vgl. BGH StV 1990, 160; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 249 Rdn. 11; Cramer a.a.O. § 25 Rdn. 83 jew. m.w.Nachw.). Hat der Tatbeteiligte dagegen eine solche Absicht nicht, ist es bedeutungslos, ob der Tatbeitrag nach allgemeinen Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten wäre (vgl. Cramer aaO).

11

2.

Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte schon vor der Durchführung der Tat das Interesse an der Tat verloren hatte. Auf der Grundlage dieser Annahme lag zur Tatzeit daher keine Zueignungsabsicht mehr vor. Zwar kann grundsätzlich dann, wenn ein Mittäter nach der Erbringung seines Tatbeitrages eine Willensänderung vornimmt, dies eine Mittäterschaft nicht mehr beseitigen (BGHSt 28, 346, 348). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn durch die Willensänderung ein notwendiges Tatbestandsmerkmal (hier: die Zueignungsabsicht) entfällt. Bei einer solchen Fallgestaltung führt der Wegfall der subjektiven Voraussetzungen der Täterschaft dazu, daß ein fortwirkender Tatbeitrag selbst dann nur noch als Beihilfe zu bewerten ist, wenn das Verhalten vor der Willensänderung als Mittäterschaft zu bewerten gewesen wäre (vgl. Eser a.a.O. § 24 Rdn. 77).

12

3.

Wäre die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte zur Tatzeit kein Interesse (mehr) am Taterfolg gehabt hat, in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffen worden, hätte dies - wie dargelegt - zwingend zur Folge, daß Mittäterschaft ausscheiden würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

13

a)

Die Strafkammer stützt ihre Auffassung darauf, daß die Behauptung des Angeklagten, er habe kein Interesse am Taterfolg gehabt, nicht zu widerlegen sei. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer hierbei von einem falschen Maßstab ausgegangen ist:

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1; w.N. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 28).

15

b)

In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch erkennbar den für eine Zueignunsabsicht und damit ein mögliches Eigeninteresse an der Tat wesentlichen Gesichtspunkt des mit der Tat verbundenen finanziellen Gewinns des Angeklagten in ihre Erwägungen einbeziehen müssen:

16

c)

Insoweit sind die Feststellungen lückenhaft. Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob es zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Angeklagten und I. zu einer Absprache gekommen war, wonach der Angeklagte einen Anteil an der Beute erhalten sollte und ob sich gegebenenfalls die Vorstellungen des Angeklagten hierzu im Lauf der Zeit geändert haben. Die Annahme, daß der Angeklagte nach der Tat unerwartet von I. einen größeren Geldbetrag aus der Beute erhielt, ist jedenfalls nicht so naheliegend, als daß ohne nähere Darlegungen hiervon ausgegangen werden könnte.

17

Wäre davon auszugehen, daß die Beteiligung an der Beute auf eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und I. zurückgeht, wäre demgegenüber die Annahme eines fehlenden Eigeninteresses des Angeklagten an der Tat nicht verständlich.

18

d)

Unabhängig davon hätte die Strafkammer aber auch prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub zu bestrafen ist. Die Feststellungen legen die Möglichkeit nahe, daß der Angeklagte in I. den Tatentschluß geweckt hat. Der Täter ist i.S.d. § 26 StGB bestimmt, wenn der Entschluß zur Tat in ihm hervorgerufen wird; nicht erforderlich ist, daß die Willensbeeinflussung die einzige Ursache gewesen ist (Cramer a.a.O. § 26 Rdn. 4; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 26 Rdn. 3 jew. m.w.Nachw.). Der Annahme von Anstiftung stünde auch nicht im Wege, daß - was nach den Urteilsfeststellungen nahezuliegen scheint - I. allgemein zu derartigen Taten bereit war, da er durch den Angeklagten zu der Teilnahme an der konkreten Tat veranlaßt wurde (Cramer a.a.O. Rdn. 5 m.w.Nachw.). Daß auch I. die Tat nicht selbst durchgeführt hat, ist ebenfalls unschädlich; eine - mittelbare - Anstiftung ist auch dann möglich, wenn es dem Angestifteten überlassen bleibt, den Haupttäter auszuwählen, oder wenn der Anstifter die Zahl der Zwischenglieder zwischen ihm und dem Haupttäter nicht kennt (Cramer a.a.O. Rdn. 15 m.w.Nachw.).

19

Ebensowenig stünde es der Annahme von Anstiftung entgegen, daß der Angeklagte möglicherweise seinerseits selbst von Hauder angestiftet worden war.

20

e)

Für eine Verurteilung wegen Anstiftung käme es nicht darauf an, ob das Verhalten des Angeklagten ursprünglich als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu bewerten gewesen wäre:

21

Treffen mehrere Beteiligungsformen (einschließlich der Mittäterschaft) einer Person an derselben Tat zusammen, so geht die weniger schwere in der schwereren auf. Dabei ist Mittäterschaft als Täterschaft gegenüber der Anstiftung die schwerere Form der Beteiligung (Cramer a.a.O. vor §§ 25 ff. Rdn. 49 m.w.Nachw.). Wäre also das Verhalten des Angeklagten ursprünglich als Mittäterschaft zu bewerten gewesen, so hätte eine gleichzeitig vorliegende Anstiftung daneben keine eigenständige Bedeutung gehabt. Der Wegfall der Mittäterschaft durch Wegfall der Zueignungsabsicht führt dann aber dazu, daß die Anstiftung wieder eigene rechtliche Bedeutung erhält. Die Anstiftung war abgeschlossen. Die Frage einer Zueignungsabsicht des Anstifters hat für eine Anstiftung keine Bedeutung.

22

Wäre demgegenüber davon auszugehen, daß das Verhalten des Angeklagten von vornherein nur als Beihilfe zu bewerten war, so wäre, falls Anstiftung vorliegt, diese die schwerere und damit maßgeblichere Form der Tatbeteiligung.

23

5.

Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne daß es auf das übrige Revisionsvorbringen noch ankäme.

24

Für die neue Verhandlung weist der Senat jedoch auf folgendes hin:

25

Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut zum Ergebnis kommen, daß (nur) Beihilfe vorliegt, wird auch Hehlerei (§ 259 StGB) zu prüfen sein. Beihilfe zur Vortat steht einer Verurteilung wegen Hehlerei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. d.N.b. Ruß in LK 10. Aufl. § 259 Rdn. 42).

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige der Hehlerei schuldig, der aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen stammendes Bargeld als Darlehen entgegennimmt (BGH NJW 1958, 1244 f.). Für denjenigen, der sich solches Bargeld schenken läßt, kann nichts anderes gelten.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl