Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1986, Az.: III ZR 74/85
Eröffnung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts als revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfrage; Abkommen von Bretton Woods über den Internationalen Währungsfonds
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 74/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.01.1985 - AZ: 10 U 228/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IPRspr 1986, 118
Prozessführer
Hans-Peter R., Wilhelm-M.-Straße ..., D.,
Prozessgegner
Karlpeter H., B. straße ..., P.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Kröner,
Dr. Tidow,
Boujong,
Dr. Halstenberg und
Dr. Werp
am 30. Januar 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 1985 - 10 U 228/84 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 53.556,92 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Entgegen der von der Revision erhobenen Rüge ist das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Landgerichts ohne Rechtsirrtum von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen. Der Beklagte verfügt nach seinen eigenen Angaben in Deutschland über Vermögen. Die Vorinstanzen haben deshalb den besonderen Gerichtsstand des § 23 ZPO und mit der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit rechtsfehlerfrei bejaht.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision haben die Vorinstanzen den Streitfall ohne Rechtsfehler nach deutschem Recht beurteilt. Beide Parteien sind Deutsche. Die streitige Leistung ist auf Zahlung in deutscher Währung gerichtet und in Deutschland zu erfüllen. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage angenommen haben, die Parteien hätten ihre Regelung mit der deutschen Rechtsordnung verbunden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.
Das Berufungsgericht hat die der Verurteilung zugrundeliegende Verpflichtung des Beklagten aus dessen Schreiben an den Kläger vom 9. Januar 1983 und 4. April 1983 hergeleitet und die dem zugrundeliegende Vereinbarung der Parteien vom 16. Januar 1982 als Darlehen angesehen. Dagegen wendet sich die Revision jedenfalls im Endergebnis ohne Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob den Schreiben des Beklagten vom 9. Januar 1983 und 4. April 1983 ein deklaratorisches oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht hat die Schreiben jedenfalls ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, daß der Beklagte dem Kläger eine von den Umständen in Nigeria losgelöste Zusage gab, die Klagesumme in Deutschland und in deutscher Währung zu zahlen.
Soweit die Revision die Vereinbarung der Parteien vom 16. Januar 1982 anders versteht als das Berufungsgericht, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung eines Individualvertrages durch das Berufungsgericht. Dieses hat auch die Beweislast nicht verkannt. Wenn es dem Text des "Memo" vom 16. Januar 1982 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts objektiv die Verpflichtung des Beklagten zur Darlehensrückzahlung entnahm, so oblag es dem Beklagten, demgegenüber darzutun und zu beweisen, daß ein Geschäftsbesorgung vertrag vorliege (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84 = WM 1985, 1206).
4.
Der Revision ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie geltend macht, der Klagbarkeit des vom Kläger mit der Klage verfolgten Anspruchs stehe Art. VIII Abschnitt 2 (b) Satz 1 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds entgegen (BGBl. 1952 II 637, 645, 728 - sog. Bretton-Woods-Abkommen; s. dazu BGH Urteil vom 21. Mai 1964 - VII ZR 23/63 = AWD 1964, 228; Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1976 - III ZR 83/74 = WM 1977, 332 und BGH LM Intern. Währungsfonds Nr. 1-5; MünchKomm/Martiny vor Art. 12 EGBGB Rn. 375 ff., 422 ff.).
Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Parteien vom 16. Januar 1982 einen Devisenkontrakt im Sinne des vorgenannten Abkommens darstellt. Nach den - wie dargelegt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die streitige Forderung vom Beklagten in Deutschland und in Deutscher Mark zu erfüllen. Einer solchen Klage steht das Abkommen von Bretton Woods nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 48/78 = LM Intern. Währungsfonds Nr. 5 = NJW 1980, 520).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 53.556,92 DM.
Tidow
Boujong
Halstenberg
Werp