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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1957, Az.: 4 StR 436/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1957
Aktenzeichen
4 StR 436/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 02.04.1957

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 31. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 2. April 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

1

I.

Die Angeklagte fuhr am 29. November 1956 mittags in Sch.-G. mit ihrem Personenwagen auf der 7 mtr. breiten R.straße, die Teil der Bundesstraße 29 ist, mit einer Geschwindigkeit von 45-50 km/st. Aus der von rechts einmündenden Hospitalgasse fuhr der 8 jährige Rentner Heinrich St. mit seinem Fahrrad, ohne auf das Fahrzeug der Angeklagten zu achten. Obwohl sie sofort bremste, konnte sie nicht mehr rechtzeitig anhalten. St. wurde erfaßt und zu Boden geschleudert. An den dabei erlittenen Verletzungen starb er nach einigen Tagen.

2

Vor der Einmündung der Hospitalgasse in die R.straße war zur Unfallzeit ein Dreieckschild nach Bild 30 der Anlage zur StVO angebracht. Die R.straße war 300 mtr. vor und 200 mtr. hinter der Kreuzung mit der Hospitalgasse durch ein Nummernschild nach Bild 44 der erwähnten Anlage als Bundesstraße gekennzeichnet, dagegen fehlte unmittelbar vor der Kreuzung ein Verkehrszeichen mit einer Bundesstraßennummer oder in Quadratferm (Bild 44 oder 52 dieser Anlage).

3

II.

Der Eröffnungsbeschluß leitete unter Berufung auf § 13 Abs. 3 StVO gegen die Angeklagte den Vorwurf her, sie habe ihre Wartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden Radfahrer verletzt und dadurch fahrlässig seinen Tod mitverschuldet.

4

Das Landgericht hat sie freigesprochen. Sa geht zwar in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1955 (BGHSt 8, 107 [106]) davon aus, daß die Angeklagte gegenüber dem von rechte heranfahrenden Radler wartepflichtig gewesen sei. Es ist außerdem davon überzeugt, daß sie durch die Verletzung ihrer Wartepflicht zum tödlichen Unfall beigetragen hat, weil er dann vermieden werden wäre, wenn sie vor der Kreuzung ihre Geschwindigkeit ermäßigt hätte, wozu sie an sich als Wartepflichtige vor einem von rechts kommenden Ver kehrsteilnehmer gehalten gewesen wäre. Das Landgericht ist jedoch der Auffassung, die Angeklagte habe nicht fahrlässig gehandelt. Sie habe nämlich - ebenso wie die meisten übrigen Kraftfahrer in Sch.-G. - auf Grund der ihr in der Fahrschule vermittelten Kenntnisse und ihrer Fahrpraxis irrigerweise angenommen, die Remsstraße sei gegenüber der durch das Dreieckschild als untergeordnete Straße gekennzeichneten Hospitalgasse Vorfahrtstraße. Die rechtliche Bedeutung des sogenannten vereinsamten Dreieckschilds sei weder in der Bevölkerung noch in der Presse noch auch im Fahrunterricht besprochen worden. Solche Schilder befänden sich in großer Zahl in Sch.-G. Der Irrtum der Angeklagten sei umsomehr zu entschuldigen, als sogar der Chef der in Sch.-G. stationierten Polizei gemeint habe, den Benutzern der Remsstraße stehe auch ohne Anbringung zusätzlicher Verkehrszeichen vor jeder Kreuzung die Vorfahrt zu. Die Angeklagte habe daher auch bei Anspannung ihres Gewissens nicht erkennen können und müssen, daß sie gegenüber dem Radfahrer wartepflichtig war.

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Gegen den Freispruch richtet sich die Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Einwänden, jedoch ohne Erfolg.

6

III.

1.

Die Umstände, welche die Strafkammer im einzelnen zur Begründung ihrer Annahme anführt, die Angeklagte habe sich in einem Irrtum über ihr vermeintliches Vorfahrtsrecht befunden, bilden eine ausreichende rechtliche Grundlage für diese Überzeugung der Strafkammer. Das Vorbringen der Revision hiergegen enthält unzulässige Angriffe gegen die von Denkfehlern freie Beweiswürdigung des Tatrichters.

7

2.

Trotz der Tatsache, daß in dem Fahrunterricht, den die Angeklagte 1955 besucht hatte, die Regelung des Vorfahrtsrechts in § 13 StVO im allgemeinen erörtert worden war, konnte die Angeklagte - wovon die Strafkammer überzeugt ist - auf Grund der unter Anleitung ihres Fahrlehrers ausgeführten Fahrten durch die R.straße und über die Unfallkreuzung in den Irrtum versetzt werden, die Remsstraße sei an dieser Kreuzung Vorfahrtstraße.

8

3.

Ohne gegen Rechtsgrundsätze zu verstoßen, durfte die Strafkammer den Irrtum der Angeklagten mit Rücksicht darauf für verständlich, und entschuldigt halten, daß sie als juristischer Laie ebenso wie andere Verkehrsteilnehmer über die rechtliche Tragweite des vereinsamten Wartezeichens schuldlos irrte. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, konnte ihr nur dann der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihren Irrtum fahrlässig verschuldet, wenn sie Zweifel über die Richtigkeit ihrer Auffassung gehabt hätte oder hätte haben müssen. Ebenso durfte unter den besonderen Umständen des Falles das Landgericht davon ausgehen, daß etwaige Zweifel der Angeklagten kaum behoben werden wären, selbst wenn sie sich bei der in erster Linie zur Aufklärung berufenen Verkehrspolizei erkundigt hätte. Denn sogar der Chef dieser Polizei in Sch.-G. war in dem selben Irrtum befangen wie die Angeklagte.

9

4.

Im Gegensatz zur Meinung der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer bei ihrer Prüfung, ob die Angeklagte sich in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden habe, gerade die Frage nach der etwaigen Fahrlässigkeit dieses Irrtums eingehend erörtert und verneint. Zur Verletzung der Wartepflicht war es auf Grund versätzlichen Handelns der Angeklagten gekommen. Denn sie überquerte bewußt die Kreuzung. Die Strafkammer hatte daher keine unvorsätzliche Fahrweise zu beurteilen. Lediglich im Rahmen des inneren Tatbestandes war ihr aufgegeben zu prüfen, ob die Angeklagte infolge eines möglicherweise unverschuldeten Irrtums glaubte, so fahren zu dürfen, wie sie es tat. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht den Irrtum der Angeklagten als einen Verbotsirrtum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewertet.

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Zwar braucht ein solcher Irrtum nicht immer schon dann entschuldigt zu sein, wenn beim. Täter die Voraussetzungen der üblichen Fahrlässigkeit verneint werden müssen. Vielmehr können höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Täters unter dem Gesichtspunkt der Anspannung seines Gewissens zum Zweck der Vermeidung eines Verbotsirrtums als unter dem der gewöhnlichen Fahrlässigkeit gestellt werden. Im vorliegenden Fall aber ergeben die Feststellungen der Strafkammer, daß der Angeklagten nicht vorgeworfen werden kann, sie habe ihren Irrtum durch ungenügende Anspannung ihres Gewissens verschuldet.

11

5.

Keine Billigung verdient allerdings die Auffassung, die der Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Senat vertreten hat, nämlich, sie habe daraus vertrauen dürfen, daß der Radfahrer seine Wartepflicht beobachten werde, auf die er durch das Dreieckschild bei der Einmündung der Hospitalgasse in die Remsstraße hingewiesen war. Zwar verhielt sich dieser - mindestens objektiv - verkehrswidrig, weil er, wie keiner Darlegung bedarf, wartepflichtig gegenüber dem Verkehr in der Remsstraße war. Es ist ferner anerkanntes Recht, daß kein Verkehrsteilnehmer mit Verkshrswidrigkeiten anderer zu rechnen braucht, solange er nicht aus deren Verhalten die Erkenntnis vom Gegenteil gewinnt oder gewinnen muß. Dieser Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr beruht jedoch auf der Voraussetzung und Grundlage eigenen verkehrsgerechten Verhalten dessen, der sich auf jenes Vertrauen berufen möchte. Hat er selbst die gesetzlichen Schranken für einen reibungslosen und geordneten Straßenverkehr überschritten, so hat er damit den Rechtsboden verlassen, innerhalb dessen sein Vertrauen darauf gerechtfertigt gewesen wäre, daß auch andere Verkehrsteilnehmer sich innerhalb dieser Ordnung halten werden. Das Vertrauen auf die Unterlassung verkehrswidrigen Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers ist jedenfalls dann ohne rechtliche Wirkung, wenn der Vertrauende auf eine gleiche oder ähnliche Weise gegen die Verkehrsregeln verstößt und sei es auch nur objektiv. Dies aber hat die Angeklagte getan. Denn wie ihr gegenüber der Radfahrer, so war sie ihm gegenüber warterpflichtig (BGHSt 8, 107 [108]). Dieser Pflicht hat sie, allerdings nur objektiv zuwider gehandelt. Könnte sie sich mit Erfolg auf den Vertrauensgrundsatz berufen, hier also darauf, der Radfahrer werde schon ihre Vorbeifahrt abwarten, so wäre ihr Verhalten nicht nur entschuldigt, sondern gerechtfertigt gewesen. Dann dürfte ihre Fahrweise nicht einmal als objektiver Verkehrsverstoß gewertet werden Dies aber widerspräche der Entscheidung des erkennenden Senats a.a.O.

12

IV.

Fehl geht auch der weitere Einwand der Revision, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Angeklagte den Unfall nicht dann hätte vermeiden können, wenn sie früher gebremst hätte. Denn die Feststellungen ergeben, daß sie sofort bremste, als sie den Radfahrer in der Hospitalgasse bemerkte.

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Unerörtert geblieben ist allerdings die Frage, ob sie nicht durch einen Versuch nach rechts oder links auszuweichen, den Zusammenstoß hätte verhüten können. Zu dieser Erörterung bestand indes kein Anlaß. Die Angeklagte brauchte von ihrem entschuldigten Irrtum aus nicht damit zu rechnen - obwohl dieses Vertrauen objektiv nicht gerechtfertigt war (s. oben III 5!) -, daß ein anderer vermeintlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer aus der Hospitalgasse ohne Rücksicht auf den Verkehr in der Remsstraße fahren werde. Wenn sie nun, da dies doch unerwarteterweise geschehen war, sofort bremste, so hat sie alles getan, was von ihr vom Standpunkt ihres entschuldigten Irrtums aus billigerweise verlangt werden dürfte, überdies ist fraglich, ob sie durch den Versuch auszuweichen, den Radfahrer noch hätte umfahren können oder ihn nicht trotzdem oder gerade dadurch gefährdet haben würde.

14

Ihre Geschwindigkeit läßt sich nicht beanstanden. Da sie unverschuldeterweise glaubte, in einer Vorfahrtstraße zu fahren, und die R.straße in der Kreuzung nicht unübersichtlich war, hat sie die Geschwindigkeitsgrenzen des § 9 Abs. 1 StVO nicht fahrlässig überschritten.

15

V.

Unbegründet ist schließlich die Meinung der Staatsanwaltschaft, die Feststellungen der Strafkammer böten eine genügende Grundlage für die Annahme, die Angeklagte habe sich wenigstens einer Übertretung nach, § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO schuldig gemacht, zum mindesten bestehe Anlaß zur Prüfung dieser vom Landgericht unerörterten Frage. Allerdings erwähnt die Strafkammer, die Angeklagte sei "in einem Abstand von etwa 2.30 mtr. vom rechten Straßenrand" gefahren. Wäre dieser Feststellung ein genügend sicherer Anhalt dafür zu entnehmen, daß der Abstand der Angeklagten vom rechten Straßenrand höchstens 2.30 mtr. betrug, dann wäre sie allerdings mit ihrem Opel Record, der, wie gerichtskundig ist, eine Breite von 1.62 mtr. hat, um 42 cm über die Mitte der 7 mtr. breiter Fahrbahn gekommen und hätte dann möglicherweise gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO verstoßen. Indes ist die Feststellung, der Abstand habe etwa 2.30 mtr. betragen, zu ungenau, als daß auf sie der Vorwurf auch nur einer objektiven Verfehlung gegen die genannte Vorschrift gestützt werden könnte. Außerdem lassen die Feststellungen des Landgerichts Raum für die Möglichkeit, daß die Angeklagte, selbst wenn sie die Mitte der Straße geringfügig überfahren haben sollte, hierzu begründeten Anlaß hatte, etwa um sich möglichst frühzeitig Einblick in Seitenstraßen nach rechts hin zu verschaffen oder weil sie rechts parkende oder fahrende Verkehrsteilnehmer überholte. Da die einschlägigen Feststellungen der Strafkammer nach Auffassung des Senats nicht mehr zum Nachteil der Angeklagten ergänzungsfähig sind, die bisherigen Feststellungen aber keinen sicheren Anhalt für die Annahme liefern, die Angeklagte habe sich einer Übertretung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO schuldig gemacht, hat der Senat diese Frage selbst abschließend verneint.

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VI.

Das Verfahren hat dargetan, daß gegen die Augeklagte ein begründeter Verdacht einer strafbaren Handlung nicht vorliegt. Ihre notwendigen Auslagen im Verfahren beider Rechtszüge mußten deshalb der Staatskasse auferlegt werden (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StpO). Dies gilt auch von den Kosten des gesamten Verfahrens.

17

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Rotberg
Krumme
Sauer
Seibert
Flitner