Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.05.1973, Az.: 3 AZR 376/72
Lohnzuschläge; Auslegung; Dreischichtbetrieb; Feiertagslohn; Feiertagszuschlag; In den Feiertag hineinragende Nachtschicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.05.1973
- Aktenzeichen
- 3 AZR 376/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Kassel 23.09.1971 - 1 Ca 312/71
- LAG Frankfurt 15.05.1972 - 8/7 Sa 713/71
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 1 FeiertagslohnzahlungsG
- § 105b Abs. 1 GewO
- § 1 TVG
- § 2 Abschn. B Ziff. 7 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der hessischen Textilindustrie vom 22. September 1966 in der Neufassung vom 1. April 1970
- § 3 Ziff. 1e Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der hessischen Textilindustrie vom 22. September 1966 in der Neufassung vom 1. April 1970
Fundstelle
- BetrR 1973, 436
Amtlicher Leitsatz
1. Ist in einem in drei Schichten arbeitenden Betrieb die Feiertagsruhe eines gesetzlichen Feiertages nach § 105 b Abs. 1 Satz 4 GewO durch Betriebsvereinbarung auf die Zeit von 6.00 Uhr am Feiertag bis 6.00 Uhr am folgenden Werktag zulässigerweise verlegt, dann ist die vom Kalendertag abweichende für den Schichtbetrieb geltende Feiertagsruhezeit auch für den Feiertagslohn und den Feiertagszuschlag maßgeblich. Falls tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, braucht in einem solchen Fall für die Stunden der in den Feiertag hineinragenden Nachtschicht kein Feiertagszuschlag gezahlt zu werden.
2. Die Tarifklausel des § 2 Abschn. B Ziff. 7 des oben genannten Manteltarifvertrages: "Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit" enthält keine von Leitsatz 1 abweichende tarifliche Regelung.