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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1993, Az.: BVerwG 3 C 18.90

Versorgung; Pflegezulage; Hauptfürsorgestelle; Impfschaden; Sonderschule

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 18.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 11.03.1986 - AZ: RO 4K 84A.0766
VGH Bayern - 15.12.1988 - AZ: 12 B 86.01224

Fundstellen

  • BayVBI 1994, 152-153
  • BehindR 1993, 173-175
  • MDR 1993, 1254 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Hauptfürsorgestelle hat gegen den Beschädigten keinen Anspruch darauf, daß dieser gem. § 43 III BSHG aus der ihm wegen seines Impfschadens nach § 51 I 1 BSeuchG in Verbindung mit § 35 BVG zustehenden und gewährten Pflegezulage nach Stufe IV Mittel für seine Unterbringung in der Tagesstätte einer Sonderschule aufbringt; die Pflegezulage und die im Wege der Eingliederungshilfe von der Hauptfürsorgestelle durchgeführte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung werden nicht für denselben Zweck gewährt.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Freistaats gegen das urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.

Der beklagte Freistaat trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte befugt ist, vom Kläger im Hinblick auf die ihm gezahlte Pflegezulage die Aufbringung von Mitteln für die ihm im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährte Eingliederungshilfe für Behinderte zu verlangen.

2

Dem 1961 geborenen 100 % schwerbehinderten Kläger stehen wegen eines anerkannten Impfschadens Versorgungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - zu. Für die Kosten seines Besuchs der der Sonderschule angegliederten Tagesstätte für Behinderte kam die Regierung der Oberpfalz - Hauptfürsorgestelle - im Rahmen der Eingliederungshilfe auf. Gleichzeitig erhielt er während seines Schulbesuchs Leistungen des Versorgungsamtes, zu denen neben der Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe II und der Zulage für Kleidungsverschleiß auch eine Pflegezulage nach Stufe IV gehört.

3

Mit Rundschreiben vom 30. März 1976 wies das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung die Hauptfürsorgestellen darauf hin, daß der Träger der Kosten für die Betreuung impfgeschädigter Kinder in Tagesstätten für Behinderte die gemäß § 35 BVG gewährte Pflegezulage nach § 43 Abs. 3 BSHG in Höhe von etwa 20 % in Anspruch nehmen könne. Daraufhin teilte die Hauptfürsorgestelle dem Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 1976 mit, daß ab 1. Mai 1976 ein Anteil von 20 % der Pflegezulage in Anspruch genommen werde. Dem trat der Kläger entgegen.

4

Mit Bescheid vom 11. August 1978 senkte daraufhin die Hauptfürsorgestelle die Inanspruchnahme auf 15 % der Pflegezulage. Der vom Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 13. Juli 1982 statt und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Das Gericht neige zu der Ansicht, daß eine Befugnisnorm für die Inanspruchnahme eines Teils der Pflegezulage nicht gegeben sei, jedenfalls aber beruhe der Bescheid auf ermessensfehlerhaften Erwägungen. Der Beklagte habe bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Anteils der Pflegezulage zu Unrecht auf die gesamte Zeit der Abwesenheit des Klägers von der elterlichen Wohnung abgestellt.

5

Mit Bescheid vom 7. September 1983 nahm die Hauptfürsorgestelle daraufhin für die Zeit vom 1. Mai 1976 bis 31. August 1980 8,4 % der dem Kläger in dieser Zeit vom Versorgungsamt Regensburg gemäß § 35 BVG gewährten Pflegezulage in Anspruch und verpflichtete den Kläger, insgesamt 3.702,20 DM an die Hauptfürsorgestelle zu zahlen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Sowohl die Pflegezulage als auch die dem Kläger gewährte Eingliederungshilfe zielten auf seine Betreuung ab. Insoweit liege zumindest eine partielle Zweckgleichheit vor. Die schulische Förderung habe 28 Wochenstunden zu je 45 Minuten umfaßt; die übrige Zeit sei der Kläger in der Tagesstätte gefördert worden. Die gesamte tägliche Betreuung des Klägers werde mit jeweils 18 Pflegestunden angesetzt. Bei ca. 185 Schultagen im Jahr ergebe sich im Jahresdurchschnitt eine Einsparung an häuslichem Pflegeaufwand von 8,4 % für die Zeit in der Tagesstätte.

6

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen: Die Inanspruchnahme der Pflegezulage sei nicht gerechtfertigt. Die teilstationäre Betreuung habe nicht zu einer tatsächlichen Entlastung im häuslichen Bereich geführt. Er, der Kläger, müsse wegen seiner erheblichen geistigen Behinderung ständig beaufsichtigt und überwacht werden, damit er sich oder andere nicht gefährde. Die von ihm benötigte Pflege könne nicht in Zeitetappen unterteilt werden, denn die seelische Belastung für seine Eltern sei immer gegeben. Daher sei von einem täglichen Pflegebedarf von 24 statt nur 18 Stunden auszugehen. Auf die Tagesstätte entfalle ein Betreuungsanteil von nur 5,36 %.

7

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. September 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1984 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Mai 1976 bis 31. Dezember 1979 beanspruchten Anteile der Pflegezulage keinen Antrag gestellt und im übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hat vorgetragen, die Annahme eines Gesamtpflegebedarfs von täglich 18 Stunden sei angemessen, da auch der Kläger Schlaf benötige.

10

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. März 1986 der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Nach § 27 d Abs. 3 BVG gelte für Hilfen in besonderen Lebenslagen Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen nur entsprechend. Eine analoge Anwendung des § 43 Abs. 3 Satz 2 BSHG scheide hier aus. Während Leistungen der Sozialhilfe allein an die aktuelle Bedarfslage anknüpften, komme den Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz neben der Bedarfsdeckung eine "Ausgleichs- und Milderungsfunktion" zu. Die Pflegezulage nach § 35 BVG habe den Charakter einer Rentenleistung.

11

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen: Kriegsopferfürsorgeleistungen seien grundsätzlich einkommensabhängig; für Ausnahmen müßten besondere, über die Ursache der Schädigung hinausgehende Gründe vorliegen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 15. Dezember 1988 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er im wesentlichen ausgeführt: Die teilweise Anrechnung der Pflegezulage sei bereits nach § 25 d Abs. 4 BVG unzulässig und könne auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 3 Satz 2 BSHG gestützt werden. Die Pflegezulage diene nicht demselben Zweck wie die Eingliederungshilfe in der Tagesstätte.

15

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. § 35 Abs. 1 BVG schließe keineswegs aus, daß der Pflegezulageberechtigte die ihm gewährten Mittel für die ambulante Pflege in einer Tagesstätte einsetze. Die Aufgabenstellung schließe ein, daß die notwendige Pflege während der Zeit der teilstationären Betreuung von den in der Einrichtung tätigen Mitarbeitern übernommen werde. Die Teilidentität des Zwecks der Pflegezulage und der in Rede stehenden Eingliederungshilfe rechtfertige die anteilige Heranziehung des Klägers zu den Kosten der ihm gewährten Eingliederungshilfe in Höhe von 8,4 % der Pflegezulage.

16

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1988 sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

Er verteidigt die angefochtenen Urteile. Ergänzend trägt er im wesentlichen vor: Über den dem Revisionsgericht unterbreiteten Sachverhalt sei bereits anderweitig durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 1982 auch dem Grunde nach rechtskräftig entschieden worden.

19

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren, stellt jedoch keinen Antrag. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

20

II.

Die zulässige Revision des beklagten Freistaats ist unbegründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts.

21

Der Kläger irrt freilich mit seiner Meinung, bereits die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juli 1982 stehe dem angefochtenen Bescheid entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in jenem Urteil die Befugnis der Behörde zur Inanspruchnahme der dem Kläger zustehenden Pflegezulage nicht rechtskräftig verneint, sondern diese Frage letztlich offengelassen und den Bescheid des Beklagten vom 11. August 1978 wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen aufgehoben, so daß die Hauptfürsorgestelle am Erlaß eines neuen, auf einer anderen Ermessenserwägung beruhenden Bescheides nicht gehindert war.

22

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß der Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch darauf hat, daß dieser aus der ihm wegen seines Impfschadens nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG in Verbindung mit § 35 Bundesversorgungsgesetz - BVG - zustehenden und gewährten Pflegezulage nach Stufe IV Mittel für seine Unterbringung in der Tagesstätte einer Sonderschule aufbringt. Insbesondere liegen nicht vor die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289, 1150) - BSHG -, auf den der Beklagte allein seinen Anspruch stützt.

23

Nach § 43 Abs. 3 BSHG kann von den in § 28 BSHG genannten Personen, zu denen auch der Kläger als Hilfesuchender gehört, die Aufbringung der Mittel für solche Maßnahmen verlangt werden, die die Hauptfürsorgestelle im Wege der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BSHG durchführt, soweit ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck gewährt. Die Unterbringung des Klägers in der Tagesstätte einer Sonderschule ist als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG) eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für Behinderte, auf die der Kläger wegen seines Impfschadens Anspruch hat. Sie wird von der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der Kriegsopferfürsorge als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" gewährt (soweit es sich um den Zeitraum bis zum 1. Januar 1979 handelt: nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG in Verbindung mit §§ 9 Nr. 2, 27 b Abs. 1 BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 <BGBl. I S. 1365>, erneut bekanntgemacht unter dem 22. Juni 1976 <BGBl. I S. 1633> - a.F. -und §§ 39 ff. BSHG; soweit es sich um den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis zum 31. August 1980 handelt: nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG in Verbindung mit §§ 9 Nr. 2, 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 27 d Abs. 1 Nr. 6 BVG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Januar 1982 <BGBl. I S. 21> - n.F. - und §§ 39 ff. BSHG).

24

Als Anspruchsgrundlage kommt der im 3. Abschnitt stehende § 43 Abs. 3 BSHG in Betracht, weil gemäß § 27 b Abs. 1 BVG a.F. bzw. gemäß § 27 d Abs. 3 BVG n.F. für die "Hilfe in besonderen Lebenslagen" der Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes "unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend" gilt, soweit die §§ 25 a bis 27 a BVG a.F. bzw. die §§ 26 bis 27 c BVG n.F. nichts Besonderes bestimmen.

25

Es kann dahin gestellt bleiben, ob schon die in den genannten Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes aufgeführten Vorbehalte letztlich die Anwendung des § 43 Abs. 3 BSHG hindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1967 - BVerwG 5 C 167.66 - Buchholz 436.7 § 25 a Nr. 2) und ob überhaupt - wie es in § 43 Abs. 3 BSHG heißt - "ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen" gewährt: jedenfalls werden die vom Beklagten angesprochenen Leistungen - nämlich die Zahlung der Pflegezulage durch das Versorgungsamt - nicht für denselben Zweck wie die von der Hauptfürsorgestelle geleistete Eingliederungshilfe gewährt. Aus der Verwendung des Begriffes "Zweck" als Anspruchsvoraussetzung ist zu schließen, daß der Anspruch nicht schon dann gegeben ist, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müßten oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen der gleiche Bedarf - wenn auch nur teilweise - abgedeckt wird (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29. November 1973 - 10 RV 69/73 - BSGE 36, 292 <295 f.>). Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Gewährung der beiden Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll. Ob das der Fall ist, kann sich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, daß der Leistungszweck ausdrücklich genannt wird, sei es, daß er aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erschlossen werden kann.

26

Der Zweck der Pflegezulage läßt sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Gewährung ablesen: Sie soll vor den Folgen der Hilflosigkeit bewahren, denn sie wird nach § 35 Abs. 1 BVG a.F. und n.F. einem Beschädigten gewährt, der infolge seiner Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Sie deckt in pauschalierter Form den Aufwand für Pflege ab und macht damit grundsätzlich eine exakte Ermittlung der Pflegekosten, die der Beschädigte tatsächlich aufwenden muß, entbehrlich (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 1988 - Az 9 RV 5/88 - SozR 3100 § 35 BVG Nr. 19).

27

Während die Pflegezulage streng auf den gegenwärtigen Zustand des Beschädigten bezogen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1964 - 10 RV 1223/61 - BSGE 20, 205 <207>), die Hilflosigkeit unverändert läßt und lediglich ihre Folgen ausgleicht, indem sie finanziell die entsprechende Pflege sicherstellt, also bewahrenden Charakter zeigt, dient die Eingliederungshilfe für Behinderte einem anderen Zweck, nämlich einer Besserung des gegenwärtigen Zustandes des Behinderten selbst in der Zukunft und für die Zukunft. Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist es ihre Aufgabe, - außer der Verhütung einer drohenden Behinderung - "eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern". Sie soll den Behinderten - wie es in § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG ausdrücklich heißt - soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Die Pflegezulage soll die Pflege gewährleisten, die Eingliederungshilfe - soweit es geht - erübrigen. Damit erweisen sich die mit den beiden in Rede stehenden Leistungen verfolgten Zwecke nicht einmal als teilweise identisch.

28

Daß während der Unterbringung in der Tagesstätte die fremde Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 35 Abs. 1 BVG) von Bediensteten der Tagesstätte geleistet wird, enthebt zwar den Behinderten der Notwendigkeit, diese einzelnen während seines Aufenthalts in der Tagesstätte anfallenden Pflegehandlungen mit Mitteln aus der Pflegezulage sicherzustellen, besagt aber nicht, daß die Eingliederungshilfe - auch - diesem Zwecke dient; sie darf vielmehr zu diesem Zwecke nicht - auch nicht teilweise - gewährt werden. Nach § 39 Abs. 4 BSHG wird Eingliederungshilfe nur gewährt, wenn und solange nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. "Diese Klarstellung dient" - wie es in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (BT-Drucks. 7/308, S. 14 zu § 39 Abs. 4 BSHG) heißt - "insbesondere der Abgrenzung von der Hilfe zur Pflege". Damit ist allerdings auch gesagt, daß die Notwendigkeit einer Pflege die Gewährung der Eingliederungshilfe nicht etwa ausschließt.

29

Andere Vorschriften, auf die das Begehren des Beklagten gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Ein Rückgriff auf die §§ 25 a bis 27 a BVG a.F. bzw. die §§ 26 bis 27 c BVG n.F. führt nicht weiter, weil diese Vorschriften die vom Beklagten in Anspruch genommene Rechtsfolge nicht aussprechen, was er übrigens auch nicht geltend macht. Insbesondere scheidet § 25 a Abs. 1 BVG a.F. und n.F. aus. Danach werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Abgesehen davon, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Frage geht, ob die Eingliederungshilfe gewährt werden soll, sondern nur noch darum, ob der Kläger für sie Mittel aus der ihm gewährten Pflegezulage aufbringen muß, machen die insofern spezielleren Vorschriften des dritten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes, auf die in § 27 b Abs. 1 BVG a.F. bzw. § 27 d Abs. 3 BVG n.F. wegen der Hilfe in besonderen Lebenslagen ausdrücklich verwiesen wird, die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nicht vom Einkommen abhängig. Geht es aber nicht um die Frage, ob die Pflegezulage zum Einkommen zählt, dann ergibt sich daraus andererseits auch, daß - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Zurückweisung der Berufung nicht mit dem den § 25 a Abs. 1 BVG n.F. ergänzenden § 25 d Abs. 4 BVG n.F. begründet werden kann, wonach Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit Einkommen sind, als die Leistung der Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben Zweck dient.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski