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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: BVerwG 2 B 45.25 (2 C 3.26)

Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.2026
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 45.25 (2 C 3.26)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B2B45.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.07.2025 - AZ: DB 16 S 1023/24

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juli 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob in Disziplinarverfahren eine Verschiebung des Orientierungsrahmens bei der Maßnahmebemessung auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen angezeigt ist, wenn diese einen hinreichenden Bezug zum Amt aufweisen.

Dr. Kenntner
Dr. Sinner
Dr. Hissnauer