Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1996, Az.: 5 StR 73/96
Steuerhinterziehung; Hinterziehung verschiedener Steuerarten; Gleichzeitige Steuererklärungen; Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 73/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1996, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
- wistra 1996, 231
Amtlicher Leitsatz
Zwischen der Hinterziehung verschiedener Steuerarten besteht Tateinheit dann, wenn die entsprechenden Steuererklärungen gleichzeitig beim Finanzamt eingereicht werden und in den für die Steuerhinterziehung entscheidenden Punkten inhaltsgleich waren.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Zwischen der tateinheitlich begangenen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung einerseits und der Umsatzsteuerhinterziehung andererseits für die Jahre 1990, 1991 und 1992 wird jeweils Tateinheit dadurch hergestellt, daß die entsprechenden Steuererklärungen gleichzeitig beim Finanzamt eingereicht wurden (vgl. UA S. 4) und in den für die Steuerhinterziehung entscheidenen Punkten inhaltsgleich waren (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 9 und 11; BGH wistra 1993, 222; BGH wistra 1996, 62).
Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nunmehr der Steuerhinterziehung in vier Fällen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1992 durch gleichzeitige Abgabe unzutreffender Steuererklärungen beim Finanzamt; Umsatzsteuer 1993 durch Nichtabgabe der Jahressteuererklärung) und der versuchten Steuerhinterziehung (Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1993 durch Nichtabgabe der Steuererklärungen) schuldig ist. Soweit das Landgericht zwischen der Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unzutreffenden Einkommensteuererklärung 1991 und der für dasselbe Jahr begangenen Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen Tateinheit annimmt, beschwert dies den Angeklagten nicht. Dasselbe gilt für die fehlerhafte Annahme von Tateinheit durch die jeweils beim Finanzamt nicht fristgemäß eingereichten und offenkundig bis zur Hauptverhandlung nicht erstellten Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen 1993. Die Erstellung einer falschen Buchführung durch die Steuerberaterin infolge der vom Angeklagten eingereichten falschen Belege kann die Hinterziehung unterschiedlicher Steuern, für die jeweils gesonderte Erklärungen abzugeben sind, nicht zur Tateinheit verklammern, selbst wenn dies bereits in steuerunehrlicher Absicht im Hinblick auf verschiedene Steuerarten geschieht (vgl. dazu BGHSt 31, 225; BGH wistra 1989, 264 f.; 1994, 268; 1995, 345); es ist vielmehr für die Frage der Konkurrenzen auf die jeweiligen Tathandlungen beziehungsweise das pflichtwidrige Unterlassen abzustellen.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt dazu, daß die Einzelstrafen wegen Umsatzsteuerhinterziehung 1990 bis 1992 entfallen. Obwohl der Schuldumfang durch die in Idealkonkurrenz hinzutretende Umsatzsteuerhinterziehung jeweils größer wird, hat der Senat die wegen der tateinheitlich begangenen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung 1990 bis 1992 verhängten drei Einzelstrafen - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - aufrechterhalten. Es ist auszuschließen, daß bei rechtsfehlerfreier Beurteilung der Konkurrenzen dem Angeklagten noch günstigere Einzelstrafen verhängt worden wären.
Trotz des insgesamt gleichbleibenden Schuldumfangs ist die Gesamtstrafe aufzuheben. Es obliegt dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der geringeren Anzahl von Einzeltaten und Einzelstrafen eine erneute Abwägung vorzunehmen und eine neue Gesamtstrafe festzusetzen (vgl. BGH wistra 1996, 62).