Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1954, Az.: I ZR 39/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 39/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Deutschen Patentamt - 23.09.1952
Prozessführer
der Firma N. Ho. GmbH in T. Krs. G. (H.), vertreten durch: a) Rechtsanwalt Prof. Dr. ..., b) Patentanwälte Dres. Ing. ... und ... in ...
Prozessgegner
den V. d. d. Sp. e.V. in K., vertreten durch: a) Rechtsanwalt Dr. ..., b) Patentanwälte Prof. Dr. ... und Dr. Ing. ... in ...
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiss und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 23. September 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 8. November 1936 ab erteilten DRP 692 159. Die Schutzdauer des Patentes ist unstreitig gemäß Art. 5 Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission bis zum Jahre 1964 verlängert worden. Der einzige Patentanspruch lautet:
"Verfahren zum Herstellen von Tischlerplatten aus Abfallholz, dadurch gekennzeichnet, daß sich nicht mehr kräuselnde und verwirrende dünne und schmale Holzstäbchen mit einem Bindemittel befeuchtet und hierauf derart aufgeschüttet werden, daß die einzelnen Stäbchen kreuz und quer, jedoch so liegen, daß ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der zu bildenden Platte liegt, worauf sie zu einer Platte verpreßt werden".
Der Kläger beantragt, das Streitpatent gemäß §13 Abs. 1 Ziff 1 PatG in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erfindung des Streitpatents sei durch Vorveröffentlichungen vorweggenommen und habe keinen technischen Fortschritt gebracht, auch fehle ihr die Erfindungshöhe. Zum vorbekannten Stand der Technik hat er sich auf folgende Vorveröffentlichungen berufen:
| US-Patent | Nr. | 796 545 | v. | 8.8.1905 |
|---|---|---|---|---|
| " | " | 991 271 | v. | 2.5.1911 |
| " | " | 1 634 462 | v. | 5.7.1927 |
| " | " | 1 959 375 | v. | 22.5.1934 |
| " | " | 2 007 585 | v. | 9.7.1935 |
| DRP | " | 426 993 | v. | 26.3.1926 |
| " | " | 429 347 | v. | 25.5.1926 |
| " | " | 625 579 | v. | 12.2.1936 |
| Franz.-Pat | " | 679 708 | v. | 16.4.1930 |
| " | " | 697 312 | v. | 15.1.1931 |
| Belg.-Pat | " | 382 085 | v. | 19.8.1931 |
Die Beklagte hat dem Klageantrag widersprochen und in erster Linie geltend gemacht, daß die Klage unzulässig sei. Sie hat ausgeführt, daß ihr Rechtsvorgänger als Angehöriger eines ehemals feindlichen Staates, nämlich der Tschechoslowakei, den durch die Kriegsverordnung vom 23. Oktober 1941 eingeführten Wegfall der Präklusivfrist des §37 Abs. 3 PatG nicht gegen sich gelten zu lassen brauche. Sie habe auf Grund des Gesetzes Nr. 8 einen Anspruch darauf, in ihre Rechte ohne Rücksicht auf die ihr nachteilige Kriegsverordnung wieder eingesetzt zu werden. Sie müsse also so gestellt werden, daß sie sich auch jetzt noch auf den Ablauf der Präklusivfrist des ehemaligen §37 Abs. 3 PatG der Klage gegenüber berufen könne. Durch die Übertragung des Streitpatentes seien die Ansprüche der ursprünglichen Patentinhaberin auf sie übergegangen.
Die Beklagte ist auch im übrigen dem Klagevortrag entgegengetreten und hat bestritten, daß durch die entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in Frage gestellt sei.
Der 1. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Patent für nichtig erklärt.
Dagegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihrer Anträge wiederholen und ergänzen die Parteien ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge.
Prof. Dr. Ko. in Ha. hat auf Antrag des Senats als Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Den Einwand der Beklagten, daß die Klage unzulässig sei, weil die die Ausschlußfrist des §37 Abs. 3 PatG streichende Verordnung vom 23. Oktober 1941 eine Kriegsmaßnahme sei, die sie in ihren Rechten im Sinne des Art. 2 des Gesetzes Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission beeinträchtigt habe, hat das Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen. Die genannte Verordnung, die auch heute noch in Kraft ist (§1 des 1. Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949) kann schon deswegen nicht als Kriegsmaßnahme im Sinne des Gesetzes Nr. 8 angesehen werden, weil sie sich gleichmäßig auf alle deutschen Schutzrechte, unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Inhaber, bezieht, mithin auch keinerlei besondere Benachteiligung ausländischer Staatsangehöriger zur Folge hat. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes Nr. 8 folgt, daß ausländischen Staatsangehörigen durch das Gesetz Rechte nur insoweit gewährt werden sollten, als sie infolge des Krieges zwischen ihrem Heimatland und Deutschland Beeinträchtigungen gegenüber deutschen Schutzrechten erfahren haben. Ist letzteres nicht der Fall, so besteht auch nach dem Gesetz Nr. 8 kein Grund für die Annahme, daß die Schutzrechte ausländischer Staatsangehöriger über die genannte Einschränkung hinaus einer von den übrigen deutschen Patenten abweichenden Behandlung unterliegen sollen. Auch die Schutzrechte eines Ausländers sind vielmehr grundsätzlich den Vorschriften des deutschen Patentgesetzes unterworfen. Dieses sieht aber in seiner abgeänderten Fassung die unbeschränkte Möglichkeit einer Nichtigkeitserklärung ausdrücklich vor. Es hätte einer Aufhebung der Verordnung vom 23. Oktober 1941 zugunsten ausländischer Staatsangehöriger bedurft, wenn der Gesetzgeber eine andere Regelung beabsichtigt hätte.
Nach alledem können auch die Patente eines Ausländers im Rahmen des geltenden deutschen Patentgesetzes unbeschränkt für nichtig erklärt werden.
Ist aber hiernach die Zulässigkeit der Klage vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden, so unterliegt es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht es dahingestellt gelassen hat, ob dem Rechtsvorgänger der Beklagten in dem zur Entscheidung stehenden Fall überhaupt Rechte aus dem Gesetz Nr. 8 zugestanden haben.
II.
Das Streitpatent beschreibt ein Verfahren zum Herstellen von Tischlerplatten aus Abfallholz. Der Erfinder zeigt die Aufgabe, die er sich gestellt hat, an den Nachteilen der vorveröffentlichten amerikanischen Patentschrift 1 634 426 auf, die er bei dem von ihm vorgeschlagenen Verfahren vermieden wissen will. Nach dem genannten amerikanischen Patent ist es bekannt (S. 1 Z 14 ff), Holzwolle, die das natürliche Bestreben hat, sich zu kräuseln und sich ineinander zu verschlingen, mit einem Leim zu bespritzen, sie übereinander und durcheinander zu rollen und sie sodann unter einem beträchtlichen Druck zu Isolierplatten zu verpressen. Die so gewonnenen Platten haben jedoch nach Ansicht des Erfinders nur eine Biegefestigkeit von etwa 40 kg auf den qcm. Der Erfinder will demgegenüber eine Biegefestigkeit erzielen, die mindestens doppelt so groß ist wie die nach der amerikanischen Patentschrift ist. Für Tischlerplatten müsse, so erklärt er, eine solche Festigkeit gefordert werden (S. 1 Z 23-25).
Die Lösung sieht der Erfinder darin, sich nicht mehr kräuselnde und verwirrende, dünne und schmale Holzstäbchen mit einem Bindemittel zu befeuchten, sie hierauf so aufzuschütten, daß die einzelnen Stäbchen kreuz und quer liegen und ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der zu bildenden Platte liegt. Hiernach sollen die Stäbchen zu einer Platte gepreßt werden (S. 1 Z 3-12).
Die Form der Stäbchen beschreibt der Erfinder in Gegenüberstellung zu den Holzelementen des amerikanischen Patents dahin, daß sie 50 bis 150 mm lang sind, eine Breite von 4 bis 8 mm haben und zum größten Teil nicht unter 1 mm dick sein sollen (S. 2 Z 33-35). Der Erfinder betont, daß die zweckmäßig unter Anwendung einer Zentrifuge mit dem Klebemittel - einem organischen Klebstoff wie Leim aus Casein, Albumin oder Kunstharz - befeuchteten Holzstäbchen so in den Rahmen einer Presse geschüttet werden, daß sie kreuz und quer übereinander, aber parallel zur Oberfläche liegen. Als Vorteil seines Verfahrens hebt der Erfinder hervor (S. 2 Z 10 ff), daß die Holzstäbchen sich in bekannter Weise aufs Vollkommenste mit Schutzmitteln gegen Feuer, Fäulnis, Insektenfraß und Stoffen, die das Bindemittel wasserunlöslich machen, imprägnieren ließen.
Der einzige Patentanspruch soll hiernach ein Verfahren der eingangs beschriebenen Art schützen, das dadurch gekennzeichnet ist, daß sich nicht mehr kräuselnde und verwirrende, dünne und schmale Holzstäbchen befeuchtet und hierauf derart aufgeschüttet werden, daß die einzelnen Stäbchen kreuz und quer, jedoch so liegen, daß ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der zu bildenden Platte liegt, worauf sie zu einer Platte verpreßt werden.
Das Streitpatent hat hiernach eine Kombinationserfindung mit folgenden Merkmalen zum Gegenstand: Es sollen
- 1.
aus Abfallholz
- 2.
dünne und schmale Holzstäbchen,
- 3.
die sich nicht mehr kräuseln und verwirren,
- 4.
mit einem Bindemittel befeuchtet werden
- 5.
und hierauf derart aufgeschüttet werden, daß
- a)
die einzelnen Stäbchen kreuz und quer liegen,
- b)
jedoch so, daß ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der zu bildenden Platte liegt
- 6.
und sodann zu einer Platte verpreßt werden.
Die Kombination mit diesen Merkmalen war am Tage der Anmeldung des Streitpatentes neu. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, die Neuheit einer Kombinationserfindung werde nicht dadurch beeinflußt, daß einzelne Elelemente bereits bekannt gewesen seien. Eine Neuheitsschädlichkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Kombination in ihrer Gesamtheit vorweggenommen ist, d.h. wenn deren sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale durch die Entgegenhaltung bereits bekanntgeworden sind. Bei dieser Prüfung muß das Streitpatent mit jeder einzelnen Patententgegenhaltung für sich verglichen werden, ohne daß eine sogenannte Mosaikarbeit zulässig wäre (BGH GRUR 1953, 120 [121]).
1)
Das USA-Patent 796 545 (W.) beschreibt die Herstellung einer Verbundplatte (composite board) insbesondere einer solchen aus dünnen Stückchen oder Blättchen (thin pieces or laminae) aus beliebigem Material, die unter Druck und mittels eines geeigneten Bindemittels gepreßt werden sollen. Dieser Erfinder fordert (S. 1 li. Sp) eine derartige Anordnung der Blättchen, daß sie sich gegenseitig überdecken und ineinandergreifen. Am Ende der Beschreibung (S. 2 li. Sp) heißt es, daß die Stückchen und Blättchen im großen und ganzen parallel angeordnet und gelagert werden sollen. Der Erfinder beschränkt sich jedoch nicht auf eine solche Anordnung, sondern hebt anschließend hervor, daß seine Erfindung auch die Lagerung der Stückchen und Blättchen ohne regelmäßige Ordnung vorsehe. Nach Anspruch 3 sollen die genannten Holzteilchen demgemäß wirr durcheinandergewürfelt (arranged promiscuosly) angeordnet sein. Bei den nach diesem Verfahren hergestellten Platten liegen die Teilchen mithin, wie auch die beigefügte Zeichnung ergibt, bereits kreuz und quer aufeinander. Ihre Flächen befinden sich auch annähernd parallel zur Oberfläche der Platte. Letzteres ist allerdings in der Patentschrift nicht besonders hervorgehoben. Der gerichtliche Sachverständige hat aber überzeugend auseinandergesetzt, daß die sich aus der Zielsetzung des Patents ergebende gestreute Aufschüttung der Teilchen über eine größere Fläche bereits auf Grund der Anwendung des Schwerpunktsatzes der Mechanik zu einer parallelen Lagerung führen muß. Andererseits sind die Holzelemente im Gegensatz zum Streitpatent hier keine Stäbchen, sondern sie haben die Form von Schuppen (scales) oder Blättchen (laminae). Der Erfinder hält es für vorteilhaft, sie in einer Größe zwischen 0,40 und 4 qcm zu verwenden. Im Umriß sollen sie rechtwinklig, dreieckig, kreisförmig oder ganz unregelmäßig sowie zwischen 0,25 und 0,5 mm dick sein. Bereits mit Rücksicht auf die verschiedene Gestaltung der Blättchen und ihre unterschiedlichen Größenmaße steht die amerikanische Patentschrift dem Streitpatent als neuheitsschädlich nicht entgegen. Der Erfinder gibt auch jedenfalls keinen ausdrücklichen Hinweis, daß solche Blättchen aus Abfallholz hergestellt werden sollen.
2)
Das USA-Patent 991 271 (C., 1911) betrifft die Erfindung von Isolationsplatten. Es handelt sich also hier um Platten, durch die eine Isolation gegen Hitze oder Kälte erzielt werden soll (S. 1 Z 9). Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Zweckbestimmung dieser Entgegenhaltung verwendet der Erfinder lange Holzfäden (shreds of wood), die, wie die Beschreibung hervorhebt, auch als Schindelhaar (shingle hair) bezeichnet werden (S. 1 Z 29 ff) und von Schindelmühlen zu erhalten sind. Diese Holzfäden sollen zu einer durcheinander gemischten und verflochtenen, fest zusammenhängenden Masse aufbereitet werden, die dann leicht, aber nicht fest zusammengepreßt wird, um Hohlräume in der fertigen Platte zu erlauben (S. 1 Z 11 ff). Mit der lehre des Streitpatents hat diese Erfindung nichts gemeinsam. Die Verwendung der sich kräuselnden Holzfäden läßt im Gegensatz zu den Stäbchen eine Aufschüttung im Sinne des Streitpatents überhaupt nicht zu, ebensowenig wie die Lage der Fäden erfaßt werden kann.
3)
Das DRP 426 993 (AEG, 1926) lehrt gleichfalls die Herstellung von Isolierplatten. Der Erfinder verwendet langfaserige Stoffe, beispielsweise aus Hanfsträhnen oder aus dünnen Blättchen in Stärken von 1 mm (S. 1 Z 30 ff). Für die Herstellung können aber auch Furnierhölzer oder dünne Holzstäbchen von geeignetem Querschnitt benutzt werden (S. 1 Z 44 ff). Die Fasern des Holzes sollen aber hier sämtlich oder nahezu sämtlich in einer Richtung verlaufen (S. 1 Z 35 ff; S. 2 Z 55 ff.). Mit dieser Anordnung der Holzteilchen in einer Faserlagerungsrichtung wird eine mechanische Festigkeit gerade im Gegensatz zur Lehre des Streitpatents, nach der die Holzteilchen sich kreuz und quer lagern und daher eine Absperrwirkung erzielen sollen, erstrebt. Der sich aus der anderen Aufgabenstellung dieses Patents ergebende Vorschlag, Isolierstoffe mit großer Festigkeit in einer Richtung zu erhalten, weicht grundsätzlich von der Aufgabenstellung und dem Lösungsweg des Streitpatents ab. Schon aus diesem Grunde ist die Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich. Im übrigen ist auch der Ausgangsstoff ein anderer.
4) und 5)
Das DRP 429 347 (Fr., 1923) ebenso wie das spätere USA-Patent 1 959 375 (L., 1934) betreffen Verfahren zur Herstellung eines Holzersatzes aus Säge- oder Holzspänen. Es handelt sich also um die Verwendung von sehr kurzfaserigen Holzteilchen. Der gerichtliche Sachverständige hat im einzelnen erläutert, daß diese Späne schon mit Rücksicht auf ihre geringe Länge sich nicht in einer parallelen Lage zu den Außenflächen der Platte ausrichten lassen, sondern dreidimensional ungeordnet verlaufen und sich kreuz und quer über den ganzen Plattenquerschnitt legen. Mit der Lagerung der anders geformten Stäbchen des Streitpatents ist der hier vorgeschlagene Lösungsweg nicht vergleichbar.
6)
Das DRP 1 634 462 (Hal., 1927) ist bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen. Dieser Erfinder will sich die Festigkeit und Elastizität langgeschnittener Holzfäden (long cut strands of wood) zunutze machen (S. 1 Z 81 ff). Er erklärt (S. 1 Z 53 ff), daß man diese Fäden aus Holzwolle (excelsior) gewinnt und gibt als bevorzugte Masse eine ungefähre Breite von 1 mm, eine Dicke von ca 1/2 mm und eine Länge von 20-45 cm an. Die Masse der verflochtenen Fäden wird mit fein verteilten Tröpfchen eines Leims befeuchtet und dann zu einer dünnen Platte fest zusammengepreßt. Durch das Pressen würden, so führt der Erfinder aus, praktisch alle Faden gezwungen, in einer waagerechten Ebene zu liegen (S. 1 Z 96 ff). Sie verteilten sich dann selber aufs geradewohl in jeder beliebigen Richtung in der Ebene der Platte und nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung würden ebenso viele Fäden in der Längsrichtung der Platte liegen wie senkrecht zu ihr (S. 1 Z 98 ff). Eine Lagerung und Aufschüttung dieser Fäden im Sinne des Streitpatents ist hier ebenso wenig möglich wie bei den langen Holzfäden des schon behandelten USA-Patents 991 271 (C.). Der Erfinder betont, daß kurze Stränge sich nicht so sehr kräuseln und verwinden (S. 2 Z 115 ff), und zieht gerade aus diesem Grunde die langen Fäden vor, die in sämtlichen Dimensionen verlaufen können und sich daher jedenfalls nicht durchweg parallel lagern lassen. Die Gesamtkombination des Streitpatents wird daher durch diese Entgegenhaltung nicht vorweggenommen.
7)
Das französische Patent Nr. 679 708 (Sa., 1930) betrifft ein Verfahren zur Herstellung von künstlichem Holz aus vegetabilischen Stoffen mit Hilfe von Bindemitteln aus Harz, Kautschuk usw. Als Ausgangsstoff verwendet der Erfinder gespaltene oder ungespaltene vegetabilische Pflanzenbüschel (faisceaux de fibres végétales). Als Beispiele werden insoweit Papyrus-, Bambus-, Stroh- oder Schilfhalme genannt. Der Erfinder hebt aber hervor (S. 2 Z 75 ff), daß man auch vorteilhafterweise Holz verwenden könne. Dieses Holz soll nach den Angaben des Erfinders zweckmäßigerweise erst geschält, das Holzstückchen in Brettchen oder Streifen (en planchettes ou bandes [S. 2 Z 80]) geschnitten und diese Brettchen evtl. nach vorherigem Auslaugen und Trocknen bearbeitet werden. Die Büschel bzw. Brettchen oder Streifen werden sodann mit einem dünnen Häutchen aus Harz, Kautschuk usw. überzogen und anschließend durch Druck in Formen zu Brettern oder Balken verbunden.
In dieser Patentschrift ist im Gegensatz zum Streitpatent keine sich kreuzende Lage der Holzelemente, sondern eine parallele Ausrichtung der Fasern vorgesehen (S. 1 Z 53). Er Erfinder bezeichnet es als notwendig (S. 1 Z 58), daß die Faserbüschel parallel angeordnet werden müssen, um eine Masse zu erhalten, die sich wie Naturholz bearbeiten läßt. In Übereinstimmung hiermit betont er S. 2 Z 88: "Man schichtet die letzteren (d.i. die Holzbrettchen) ... in Formen, wobei man nur beachten muß, daß die Fasern parallel zueinander angeordnet sind". Auch im Hauptanspruch 3 (S. 3 Z 9) ist diese parallele Ausrichtung hervorgehoben. Zwar betont der Erfinder im Anschluß an den zitierten Satz S. 2 Z 88, es sei im übrigen nicht nötig, die Faserstränge auf besonders regelmäßige Weise anzuordnen; im Gegenteil bewirke, so erklärt er, eine unregelmäßige Schichtung neben dem gleichzeitigen, aber von verschiedenen Seiten aufeinanderfolgenden Druck ein sich Ineinanderfügen verschiedener Elemente und deren besonders innige Verbindung (S. 2 Z 92-104). Hieraus kann jedoch nur auf eine unregelmäßige Schichtung in dem Sinne geschlossen werden, daß die Holzelemente sich gleichsam wie in einem gemauerten Verband gegenseitig teilweise überdecken. Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß die unregelmäßige Schichtung nicht so sehr eine zueinander schräge oder sich kreuzende Lage der Teilchen, als vielmehr eine Schachtelung, d.h. einen backsteinartigen Verband im Auge hat. Ein weiterer Unterschied besteht gegenüber dem Streitpatent darin, daß nach dem französischen Patent kein Abfallholz, sondern gutes Nutzholz als zu bearbeitender Ausgangsstoff Verwendung finden soll. Unter dem Gesichtspunkt der Neuheitsschädlichkeit kann die französische Patentschrift nach alledem der Klage nicht zum Erfolge verhelfen.
8)
Das französische Patent 697 312 (IG-F., 1931) betrifft die Herstellung von sehr harten Platten und Belägen von Fußböden, Wänden usw. Die Erfindung verwendet Abfälle der Holzindustrie. In der Beschreibung werden Sägespäne, Frässpänes Torf- und Ligninrückstände genannt. Den Ablauf des Verfahrens schildert der Erfinder in drei Ausführungsbeispielen. Nach dem Beispiel 2, auf das sich die Klägerin insbesondere bezogen hat, sollen 1.500 Gewichtsteile Holzabfälle in einem Kneter mit 600 Gewichtsteilen eines flüssigen geeigneten Bindemittels, welches 200 Gewichtsteile eines Kondensationsproduktes aus Harnstoff und Formaldehyd sowie 100 Gewichtsteile Nitrozellulose enthält, vermengt werden. Die Masse wird dann in einer Preßform bei 140° Celsius und einem Druck von 350 kg pro qcm für die Dauer von 5 Minuten zu Platten verpreßt. Obwohl es sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auch bei diesem Verfahren "statistisch" ergibt, daß sich die Späne kreuz und quer lagern, so kann doch andererseits eine gesteuerte parallele Lagerung der Holzteilchen im Sinne des Streitpatents infolge der Verknetung der Späne mit dem Bindemittel nicht erzielt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung betont, daß die parallele Lagerung der Späne in der fertigen Platte, soweit sie eintrete, nur ein sekundärer Effekt sei, der sich erst infolge der Pressung einstelle. Abgesehen von diesem Unterschied ist in diesem Patent auch die Stäbchenform, wie das Streitpatent sie vorsieht, nicht beschrieben, so daß eine Neuheitsschädlichkeit nicht in Betracht kommt.
9)
Das belgische Patent 382 085 (Sa., 1931) beschreibt die verbesserte Herstellung von gekittetem Preßholz. Das hier u.a. verwendete Holz soll in Lamellen (lamelles), oder Stengel (tiges) geteilt und dann bis zu einem Feuchtigkeitsgehalt getrocknet werden, der niedriger ist als die in dem fertigen Erzeugnis vorhandene Feuchtigkeit. Anschließend werden die genannten Holzelemente dann mit Hilfe eines Bindemittels unter starkem Druck zusammengekittet. Der Erfinder betont dabei, daß das Bindemittel aus einem härtefähigen Harz bestehen soll, das die mangelnde Menge Wasser enthält, um ein Endprodukt mit dem verlangten Wassergehalt zu erhalten. Als neuheitsschädlich kann dieses Patent gleichfalls nicht angesehen werden. Denn dem Erfinder kommt es hier nur darauf an, dem Fachmann eine Lehre zu geben, wie er das bei der Trocknung entzogene Wasser den Holzteilen durch einen Wasserzusatz bei dem Bindemittel wieder zuführen kann, um dadurch ein Erzeugnis mit dem notwendigen Endwassergehalt zu erhalten. Nur diese Lehre wird dem Durchschnittsfachmann daher offenbart. Hinsichtlich der Form und Abmessungen der Holzelemente wird ihm durch den Anspruch nichts gelehrt, insbesondere keine Anweisung dahin gegeben, die Holzteile etwa parallel zur Oberfläche und kreuz und quer zueinander zu lagern. Mit Rücksicht darauf, daß der gleiche Erfinder in dem DRP 679 708 die parallele Lage dieser Kolzteile empfohlen hatte, wird der Durchschnittsfachmann daher mangels jeglichen abweichenden Vorschlages geneigt sein, gerade diese Lagerung auch bei der hier gegebenen Lehre als erwünscht vorauszusetzen.
10)
Das amerikanische Patent 2 007 585 (S., 1935) betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Baustoffen wie Wandplatten, Bodenbelägen, Fliesen, Holzteppichen oder ähnlichen Stoffen, die nach den Angaben des Erfinders einfach und wirtschaftlich hergestellt werden und von großer Festigkeit und Dauerhaftigkeit sein sollen. Das Verfahren verwendet billige Abfallstoffe wie Hackspäne, Zuckerrohr, Bagasse, Strohhäcksel, Heu, Holzspäne und ähnliche Materialien. Das genannte Abfallmaterial wird durch Zertrümmern oder Mahlen in einer Mühle zu kleinen Stückchen aufgeteilt, die in ihrer Größe vom Sägespan bis zu einer Länge von 2-3 Zoll (50-75 mm) variieren. Der Erfinder erklärt jedoch, daß u.a. auch lange Holzspäne (long wood chips) mit oder ohne Sägespäne, lange Holzspane mit oder ohne Korbstaub oder irgendwelche anderen langfaserigen Materialien ebenso verwendet werden können. Die Füllstoffe werden mit einem schnell härtenden proteinhaltigen Bindemittel, das im Patent im einzelnen beschrieben ist, vermischt und sodann gepreßt. Bei dieser Art des Verfahrens ergibt sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige erklärt hat, ohne weiteres, daß beim Pressen die Holzstückchen kreuz und quer übereinander liegen. Der Erfinder hat dies erkannt und gerade der Lage der Teilchen zueinander die Wirkung zugeschrieben, daß das Erzeugnis sich nicht krümmt, biegt oder wirft. Diese charakteristische Eigenschaft beruht, so sagt der Erfinder (S. 1 Z 43 ff), auf der Verwendung der langen und kurzen Zellulosefaser oder Holzspäne, die in jeder Richtung der gesamten Masse als Verstärkung wirken und dadurch ein Werten verhindern. Auch in den Ansprüchen 1 und 2 schreibt der Erfinder dieser Lage der Holzstücke die Wirkung zu, daß sie sich einander stützen (S. 2 Z 41) bzw. als Stützgerüst wirken (S. 2 Z 47) und dadurch einem Werfen vorbeugen. Ebenso stellt sich hier die parallele Lage zu den Außenflächen der Hatten von selber ein. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend auseinandergesetzt, daß die von dem Erfinder vorgeschlagene Bindemittelmischung, in die die Späne zunächst eingebettet werden, nach kurzer Zeit wieder abtrocknet und so einen Schüttvorgang und damit eine Lagerung der Holzteile im Sinne des Streitpatents ermöglicht. Es ist also nicht so, daß die mit den Holzstückchen gebildete plastische Masse etwa ein gesteuertes Schütten verhindern würde. Der Unterschied gegenüber dem Streitpatent ist vielmehr nur darin zu erblicken, daß die Holzelemente hier vor dem Beginn des Schüttvorganges in eine plastische Masse eingebettet werden. Da diese Masse mit Rücksicht auf ihre Zusammensetzung jedoch alsbald wieder zerbröckelt, werden anschließend die nunmehr mit dem Bindestoff befeuchteten Teile so geschüttet, daß sie sich in der gleichen Weise lagern, wie dies der Lehre des Streitpatents entspricht. Als neu bleibt daher diesem Patent gegenüber nur, daß die Bindemittelmischung nicht so eng auf eine bestimmte Verwendung thermoplastischer Mittel begrenzt wird, im übrigen die Form der Holzteilchen genauer erläutert wird.
Nach alledem ergibt sich, daß in keiner der zum Stande der Technik gehörenden Patentschriften die vollständige Lehre des Streitpatents enthalten ist.
Die Erfindung hat aber auch die Technik bereichert, also einen technischen Fortschritt gebracht. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sich die Vorteile des Streitpatents vereint bei keiner der beschriebenen Entgegenhaltungen finden. Die Lehre des Streitpatents zeichnet sich durch den Vorschlag eines verhältnismäßig einfachen Verfahrens aus, das gleichwohl sein Ziel erreicht, eine Tischlerplatte von großer Biegefestigkeit zu erhalten. Auch gegenüber dem USA-Patent 796 545 (W.), bei dem allerdings bereits die Holzelemente in der gleichen Weise kreuz und quer zueinander sowie parallel zur Oberfläche gelagert werden, sind diese Vorteile nicht zu leugnen. Denn jedenfalls folgt bereits aus den Abmessungen und Formen der Blättchen und Schuppen, wie sie in diesem Patent beschrieben sind, daß die auf diese Weise hergestellten Platten nicht die Biegefestigkeit besitzen, die den nach dem Streitpatent hergestellten Tischlerplatten eigen ist. Der gerichtliche Sachverständige hat bei seiner Vernehmung zwar in Übereinstimmung mit seinem schriftlichen Gutachten die Annahme der Beklagten in Abrede gestellt, daß die Blättchen der amerikanischen Patentschrift möglichen Brüchen in größerem Umfange ausgesetzt seien als stäbchenformige Holzteile. Auch sieht er keine Vorteile in der Art der Verleimung, da auch die Blättchen des amerikanischen Patents einwandfrei auf ihrer Gesamtoberfläche mit der erforderlichen Schicht von Bindemitteln versehen werden könnten. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung anerkannt, daß die Biegefestigkeit der nach dem Streitpatent hergestellten Platten bei gleichem Bindegehalt und gleichem Preßdruck eine höhere sei und sich durchschnittlich in der Größenordnung von 2 : 1 gegenüber dem USA-Patent bewegen könne. Dieses Verhältnis rechtfertigt es aber bereits, die durch das Streitpatent vermittelte Lehre dem amerikanischen Patent gegenüber als fortschrittlich anzuerkennen. Denn gerade die Biegefestigkeit der Platten ist für die Herstellung einer Tischlerplatte, die das Streitpatent verbessern will, von wesentlicher Bedeutung. Das gleiche gilt gegenüber dem französischen Patent 679 708. Da nach der Lehre dieses Patents die Holzelemente parallel zueinander gelagert werden sollen, fehlt es hier an der Absperrwirkung, die durch den Vorschlag des Streitpatents, die Stäbchen kreuz und quer zueinander zu lagern, erzielt werden soll. Die notwendige Biegefestigkeit wird aber gerade auch durch diese sperrende Anordnung der Holzstäbchen erzielt. Der erzielte Fortschritt ist jedoch gegenüber dem USA-Patent 2 007 585, wenn überhaupt, nur noch von geringem Ausmaß. Denn durch das Verfahren nach dem letztgenannten Patent werden bereits im wesentlichen alle diejenigen Vorteile erzielt, die der Erfinder des Streitpatents für sich in Anspruch nimmt. Allerdings werden hier zur Herstellung des plastischen Grundstoffes nach den als typisch bezeichneten Beispielen der Beschreibung mineralische Bestandteile beigemischt, die sich für eine Bearbeitung der erzeugten Platte ungünstig auswirken. Die Werkzeuge der Tischler werden durch solche Mineralien leicht abgenutzt und stumpf gemacht, wenn sie auf diese Bestandteile der bearbeiteten Platten treffen. Andererseits kann nicht übersehen werden, daß auch der Erfinder des Streitpatents in der Beschreibung beispielsweise die Verwendung eines Leims aus Casein für möglich hält, obwohl die mineralischen Stoffe dieses Leims die gleichen nachteiligen Folgen auslösen. Insbesondere aber werden durch das USA-Patent 2 007 585 in Anbetracht der Verwendung eines thermoplastischen anstatt eines thermohärtenden Bindemittels des Streitpatents auch Vorteile erzielt. Der gerichtliche Sachverständige hat die Umhüllung der Holzteilchen mit der plastischen Masse, die nach seinen mündlichen Erklärungen bei der Herstellung der Platten gleichsam wie ein Puffer wirken, als besonders erwünscht und vorteilhaft geschildert. Ob bei einer Abwägung von Vor- und Nachteilen ein technischer Fortschritt hier noch bejaht werden kann, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann dem Streitpatent in Anbetracht des geschilderten Standes der Technik eine ausreichende Erfindungshöhe nicht zugestanden werden.
Insoweit ist, anders als bei der Prüfung der Neuheit und des technischen Fortschritts, der Stand der Technik in seiner Gesamtheit zu prüfen und von dieser Grundlage aus zu untersuchen, ob die Lösung dem Fachmann nicht nahe lag, vielmehr es unter den gekennzeichneten Voraussetzungen noch eines Erfinderschrittes bedurfte, um zu einer Lösung zu gelangen. Bereits gegenüber dem USA-Patent 2 007 585 stellte es keinen Erfinderschritt mehr dar, die Lehre des Streitpatents zu geben. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß es für den Durchschnittsfachmann durchaus nahe gelegen habe, ein thermohärtendes Bindemittel ohne Zusatz von mineralhaltigen Stoffen jedenfalls dann zu verwenden, wenn die Platten als Tischlerplatten verarbeitet werden sollen. Es ist tatsächlich nicht einzusehen, welche Hinderungsgründe dem Durchschnittsfachmann etwa insoweit entgegengestanden haben sollten. Der Umstand, daß geeignete Maschinen noch nicht in genügendem Umfange entwickelt waren, um das Verleimungsproblem bei der Herstellung solcher Platten auf einfache Weise zu lösen, gilt für die Verwendung beider Bindemittel. Jedenfalls war die Möglichkeit, organische Klebestoffe ohne Zusatz von mineralhaltigen Stoffen zu verwenden, bereits, wie der geschilderte Stand der Technik ergibt, seit langem bekannt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Wahl des verwendeten Ausgangsstoffes, d.h. der sich nicht kräuselnden dünnen und schmalen Holzstäbchen aus Abfallholz eine erfinderische Leistung darstelle. Das USA-Patent 2 007 585 hebt in der Beschreibung (S. 2 Z 15) ausdrücklich die Verwendung eines billigen Abfallstoffs hervor. Auch ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis würde es dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige bei der Erläuterung der französischen Patentschrift 679 708 hervorgehoben hat, jedenfalls nahe gelegen haben, die gewünschten Stäbchen nicht etwa aus hochwertigen Furnieren, sondern zwecks Kostenersparung aus Abfällen zu gewinnen. Auch die Form der Stäbchen kann nicht als erfinderische Leistung anerkannt werden. Aus dem Patentanspruch des Streitpatents, der keinerlei genaue Abmessungen enthält, kann als Lehre nur entnommen werden, daß die Stäbchen dünn und schmal sein und sich nicht kräuseln sollen. Auch das USA-Patent 2 007 585 nennt aber als geeignete Abfallmaterialien "lange Holzspäne"1 (S. 1 Z 53), die sich jedenfalls hinsichtlich ihrer Eigenschaft, sich nicht zu kräuseln und zu verwirren, von den Stäbchen des Streitpatents nicht unterscheiden. Solche Stäbchen waren im übrigen, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten zutreffend ausgeführt hat, bereits durch das französische Patent 679 708 bekannt, wenn auch dort nicht die Bezeichnung "Stäbchen" gewählt ist, sondern von "Brettchen" und "Streifen" die Rede ist. Die gesteuerte Schüttung ist nicht nur durch das USA-Patent 2 007 585 bekannt geworden, sondern schon durch das USA-Patent 796 545 offenbart. Beide Patente lehren die sich kreuzende Lage der Holzteilchen, die die günstige Absperrwirkung erzeugt und auf die insbesondere in dem Satow-Patent, wie dargelegt, noch ausdrücklich sowohl in Beschreibung wie im Anspruch hingewiesen wird. Auch die parallele Lagerung der Holzteilchen war durch den Stand der Technik, insbesondere die beiden letztgenannten Patentschriften, bekannt. - Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob etwa auch durch die Lehre des französischen Patents 679 708 in Verbindung mit der Lehre des USA-Patents 796 545 die Annahme eines Erfindungsschrittes ausgeschlossen wäre. Es kann eingeräumt werden, daß die Beantwortung dieser Frage im Sinne der Klägerin deswegen nicht bedenkenfrei erscheint, weil die französische Patentschrift die Vorteile einer parallelen Lagerung der Holzelemente besonders hervorhebt und daher den Durchschnittsfachmann davon abhalten mag, eine kreuzweise Lagerung vorzunehmen.
Der Umstand, daß die Lehren, die durch den genannten Stand der Technik der Fachwelt vermittelt waren, nicht schon früher in die Praxis umgesetzt worden sind, beruht nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen darauf, daß in früheren Jahren die Holznot nicht so groß war, um die Herstellung von Spanplatten in nennenswertem Umfang erforderlich erscheinen zu lassen. Als sich aber schließlich infolge der Holzverknappung während des letzten Krieges ein Bedürfnis bemerkbar machte, fehlte es zunächst an geeigneten Maschinen, die gewünschten Späne herzustellen und ihre Verleimung in einer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Form durchzuführen. Der gerichtliche Sachverständige hat den Zeitpunkt, seit dem Spanplatten nach der Art, wie sie auch das Streitpatent beschreibt, in ständig steigendem Maße hergestellt werden, erst in die Jahre 1947 bis 1948 verlegt. Diese zeitliche Entwicklung zeigt jedenfalls deutlich, daß man nicht etwa das USA-Patent 2 007 585 gegenüber dem Streitpatent als einen bloß papierenen Stand der Technik bezeichnen kann. Die anfängliche Nichtanwendung der in beiden Patenten gegebenen Lehren beruht vielmehr auf den genannten besonderen Gründen.
Nach alledem kann nicht anerkannt werden, daß es sich bei der Lehre des Streitpatents um eine schöpferische Leistung handelt, die die Gewährung eines Patentschutzes rechtfertigen könnte.