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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.1959, Az.: 4 AZR 392/57

Körperschaft des öffentlichen Rechts; Bezifferung der Klageansprüche; Feststellungsklage; Erledigung des Streitkomplexes; Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Einrede der Verjährung; Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.12.1959
Aktenzeichen
4 AZR 392/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 03.05.1957 - II LA 536/56

Fundstellen

  • BAGE 8, 279 - 285
  • DB 1960, 500
  • MDR 1960, 532 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1173 (amtl. Leitsatz) "Belehrungspflichten"

Amtlicher Leitsatz

1. Auch wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ist, falls eine Bezifferung der Klageansprüche möglich ist, eine Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, daß durch den Prozeß der gesamte Streitkomplex erledigt wird.

2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann die Arbeitsverhältnisse seiner Arbeitnehmer diesen gegenüber nicht durch Erlasse einseitig normieren.

3. Auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt nicht schon darum treuwidrig, weil sie gegenüber begründeten Forderungen ihrer Arbeitnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.

4. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist jedenfalls dann nicht kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten, seine Arbeitnehmer über etwaige Ansprüche zu belehren, wenn darüber rechtlich verschiedene Ansichten möglich sind.