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§ 5 POG M-V - Polizeipräsidien

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V)
Amtliche Abkürzung
POG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2012-4

(1) Polizeipräsidien sind:

  1. 1.

    das Polizeipräsidium Rostock,

  2. 2.

    das Polizeipräsidium Neubrandenburg.

(2) Die Polizeipräsidien nehmen alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Behörden der Polizei obliegen.