Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1965, Az.: IV ZR 272/64
Anrechnung der Waisenrente auf den dem Kind gegen die Erben seines Erzeugers zustehenden Unterhaltsanspruch; Unterschiedliche Ausgestaltung des Anspruchs des unehelichen Kindes auf Unterhalt gegen die Erben seines Erzeugers und des Anspruchs auf Zahlung der Waisenrente durch den Sozialversicherungsträger; Erstreckung der Rentenbeitragsleistung auf ein unehelich geborenes Kind; Gesetzliche Bestimmung des Kreises der Rentenberechtigten; Versuch der Gleichstellung von unehelichen Kindern mit ehelichen Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 272/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 04.05.1964
- LG Weiden - 27.11.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 44, 312 - 320
- JZ 1966, 360-362 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1966, 224 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 450-452 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Josef T., W., V. Straße,
gesetzlich vertreten durch das Stadtjugendamt W.
Prozessgegner
Maria J., W., N.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch des unehelichen Kindes auf Unterhalt gegen die Erben seines Erzeugers besteht uneingeschränkt neben seinem Anspruch auf Waisenrente nach dem Angestelltenversicherungsgesetz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr., Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Mai 1964 wird aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27. November 1963 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 2. August 1962 verstorbenen Ehemannes August J.. Dieser ist der Erzeuger des unehelich geborenen Beklagten. Der Ehemann der Klägerin ist rechtskräftig verurteilt, an den Beklagten eine vierteljährliche Unterhaltsrente von 135,00 DM zu zahlen. Der von ihm zu leistende Unterhalt wurde in einer Vereinbarung vor dem Vormundschaftsgericht ab August 1960 auf monatlich DM 65,- festgesetzt.
Der Ehemann der Klägerin hatte früher in unselbständiger Stellung gearbeitet und war daher pflichtversichert. Nachdem er später eine selbständige kaufmännische Tätigkeit übernommen hatte, blieb er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte freiwillig weiterversichert.
Auf Grund dieser Weiterversicherung bezahlte ihm die Bundesversicherungsanstalt bis zu seinem Tode einen Kinderzuschuß für den Beklagten, Ab 1. September 1962 gewährt sie diesem eine Waisenrente in Höhe von monatlich 89,10 DM.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte müsse sich die Waisenrente auf die Unterhaltsansprüche anrechnen lassen.
Sie hat beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 4. August 1955 - C 217/55 - dahin abzuändern, daß dem Beklagten kein Unterhaltsanspruch zusteht,
hilfsweise
festzustellen, daß dem Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Weiden vom 4. August 1955 - C 247/55 - für die Dauer und in Höhe der von der Landesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin seit dem 1. September 1962 gezahlten Unterhaltsrente von derzeit monatlich 89,10 DM kein Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin zusteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag der Klägerin entsprochen und festgestellt,
daß dem Beklagten ab 1. September 1962 solange kein Anspruch auf Zahlung eines Unterhalts gegen die Klägerin zusteht, als die Landesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin monatlich 89,10 DM an ihn bezahlt und keine wesentliche Änderung der derzeitigen Verhältnisse eintritt.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt; er verfolgt seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die einem unehelichen Kind nach dem Tode seines Erzeugers aus der Sozialversicherung gezahlte Waisenrente auf den dem Kinde nach § 1712 BGB gegen die Erben seines Erzeugers zustehenden Unterhaltsanspruch anzurechnen sei, wird in der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum unterschiedlich beantwortet (vgl. die Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum bei Brühl. Unterhaltsrecht, 2. Aufl., S. 149 und bei Dolle, Familienrecht, Bd. II, S. 416, Fußnote 139, 140, 141).
Diejenigen, die der Ansicht des Berufungsgericht sind, stützen diese vor allem auf folgende Erwägungen: Dadurch, daß das Kind die Waisenrente erhalte, erlange es einen Vorteil, den es sich auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müsse. Auch werde durch die Zahlung der Rente der Zweck, dem der Unterhaltsanspruch diene, erreicht, der Versicherungsträger erfülle mit der Rentenzahlung zugleich die Unterhaltsverbindlichkeit der Erben und schließlich sei es unbillig, dem unehelichen Kind beide Ansprüche nebeneinander zu gewähren; denn dann würde es durch den Tod seines Erzeugers besser als bisher gestellt, und es stehe sich auch besser als die ehelichen Kinder, denen neben dem Anspruch auf die Rente in der Regel kein weiterer Unterhaltsanspruch zustehe.
Das Berufungsgericht selbst hat zur Begründung seiner Ansicht insbesondere ausgeführt, der Ehemann der Klägerin sei zunächst auf Grund einer unselbständigen Tätigkeit pflichtversichert gewesen. Diese Versicherung habe er freiwillig weiter aufrechterhalten und aus eigenen Mitteln die Versicherungsbeiträge entrichtet. Da auch die unehelichen Kinder kraft des Gesetzes in das Versicherungsverhältnis einbezogen seien, erstrecke sich die Beitragsleistung des Ehemannes der Klägerin, auch wenn er sich dessen bei Abschluß der Versicherung nicht bewußt gewesen sei, auch auf den unehelich geborenen Beklagten. Die Versicherungsleistungen für den Beklagten seien bei Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin an diesen als Kinderzuschuß ausgezahlt worden. Erst seit dem 1. Dezember 1962 werde dem Beklagten ein Waisengeld gewährt. Damit bestehe eine unmittelbare Abhängigkeit zwischen dem Versicherungsvertragsabschluß, den Leistungen des Ehemannes der Klägerin und dem Waisenrentenanspruch des Beklagten. Daraus folge, daß der Sozialversicherungsträger mit der Auszahlung der Rente die Unterhaltspflicht des versicherten Erzeugers erfülle, gleich, ob er sich bei Vertragsabschluß oder bei Zahlung der Versicherungsbeiträge dessen überhaupt bewußt gewesen sei und ob er diese Fürsorge wolle. Damit werde der Unterhaltsanspruch mit der Zahlung der Waisenrente und in Hohe derselben abgelöst. Die Anrechnung der Waisenrente auf den Unterhalltsanspruch des Beklagten sei aber auch nach den Grundsätzen des Erlöschens der Schuld wegen anderweitiger Zweckerreichung anzunehmen. Aus dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Versicherungsvertrag, den Leistungen des Erzeugers und dem Waisengeldanspruch des Beklagten ergebe sich, daß die nach dem Angestelltenversicherungsgesetz zu zahlende Waisenrente wie jede andere Hinterbliebenenrente den Zweck habe, an die Stelle des infolge des Todes des Ernährers fortgefallenen Unterhalts zu treten. Die Waisenrente der Sozialversicherung habe demnach den gleichen Zweck wie der Unterhaltsanspruch nach § 1712 BGB, nämlich dem Kind anstelle des ihm früher gegen seinen Erzeuger zugestandenen Unterhaltsanspruchs einen Ersatz zu bieten und den Unterhalt des unehelichen Kindes auch für die Zeit nach dem Tode seines Erzeugers zu sichern. Da also mit der Zahlung des Waisengeldes der Zweck des Unterhaitsanspruchs nach § 1712 BGB erfüllt werde, trete dessen Erlöschen durch Zweckerreichung ein. Dieser Annahme des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs durch anderweitige Zweckerreichung stünden schutzwürdige Interessen des Gläubigers nicht entgegen. Es scheine billig, daß die Vorsorge des Kindesvaters, die dieser dadurch getroffen habe, daß er Versicherungsbeiträge entrichtet habe, auch seinen Erben zugute komme. Es könne nicht Sinn und Zweck der Waisenrente sein, dem unehelichen Kind eine zusätzliche geldliche Zuwendung zu erbringen, die ihm zu Lebzeiten des Erzeugers nicht gewährt worden sei und es wirtschaftlich besser stellen würde, als es vor dem Tod des Vaters gestanden habe, Es treffe zwar zu, daß das eheliche Kind auf Grund des Erbrechts ohne Zweifel oft im Vorteil gegenüber dem unehelichen Kind sei. Diese Bevorzugung entspreche aber dem geltenden Gesetz. § 1589 Abs. 2 BGB sei durch Art. 6 Abs. 5 GG nicht außer Kraft gesetzte Der Unterhaltsanspruch nach § 1712 BGB solle dem Kinde keinen Ersatz für das entgangene Erbrecht gewähren. Eine solche Zweckbestimmung lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus seinem Sinngehalt entnehmen und könne auch nicht aus § 1712 Abs. 2 BGB geschlossen werden. Der Unterhaltsanspruch gegen die Erben des Erzeugers sei aus Billigkeitsgründen und im öffentlichen Interesse geschaffen worden, um den Unterhalt des unehelichen Kindes auch für die Zeit nach dem Tode des Erzeugers sicherzustellen. Die Tatsache, daß der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes nicht die Bedürftigkeit des Berechtigten voraussetze, stehe der Anrechnungsfähigkeit der Waisenrente nicht entgegen.
Diese Erwägungen greifen nicht durch. Soweit die Gerichte und das Schrifttum den vom Berufungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunktsvertreten, berücksichtigen sie nicht genügend, daß dem Anspruch, den das uneheliche Kind nach §§ 1708, 1712 BGB gegen die Erben seines Erzeugers hat, eine andere Rechtsnatur zukommt als seinem Anspruch auf Zahlung einer Waisenrente.
Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1708, 1712 BGB unterscheidet sich in seiner Grundlage von dem Unterhaltsanspruch, den ein eheliches Kind gegen seine Eltern und seine Verwandten hat. Dieser Anspruch hat seine Wurzel in der Verwandtschaft des Unterhaltsberechtigten zu dem Unterhaltspflichtigen. Er kann daher nur solange bestehen, als dieses Band noch vorhanden ist. Mit dem Tode des Verpflichteten findet das Familienband zwischen ihm und dem Berechtigten sein natürliches Ende, Deswegen erlischt damit auch die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen. Es kann sich nur fragen, ob jetzt ein anderer Familienangehöriger nach dem Gesetz unterhaltspflichtig wird.
Anders ist es bei dem Unterhaltsanspruch, den das uneheliche Kind gegen seinen Erzeuger hat. Nach § 1589 Abs. 2 BGB gelten das uneheliche Kind und dessen Vater nicht als verwandt, Danach kann dieser Unterhaltsanspruch seine Wurzel nicht in derselben Weise, wie der des ehelichen Kindes in einer bestehenden verwandtschaftlichen Bindung haben. Die Verpflichtung des Vaters, einem unehelichen Kind Unterhalt zu zahlen, gründet sich auf die in der Abstammung wurzelnde natürliche Verwandtschaft zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger (vgl. BGHZ 59 385), wenn auch das Recht diese Beziehung nicht als verwandtschaftliche behandelt. Das Gesetz trägt der Tatsache Rechnung, daß der natürliche Vater dieses Kind erzeugt hat und daher damit auch die. Verantwortung dafür trägt, daß das Kind geboren worden ist und leben muß. Dieser Grund, auf den seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung zurückzuführen ist, bleibt auch dann, wenn der Vater vor oder nach der Geburt des Kindes verstorben ist, unverändert bestehen. Deswegen bleibt auch die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, als Nachlaßverbindlichkeit bestehen. Allerdings sind die Erben hinsichtlich dieser Nachlaßverbindlichkeit günstiger gestellt, denn sie können sich von ihr nach § 1712 Abs. 2 BGB dadurch befreien, daß sie das Kind mit dem Betrag abfinden, den es als Pflichtteil zu fordern hätte, wenn es ehelich wäre.
Der Grund, in dem der Anspruch nach § 1708 BGB wurzelt, rechtfertigt es auch, ihm einen anderen Inhalt zu geben, als ihn der Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes gegen seine Eltern nach § 1602 Abs. 2 BGB hat. Der Anspruch, den das uneheliche Kind nach § 1708 BGB bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres hat, ist in jeder Hinsicht unabhängig von der Bedürftigkeit des Kindes. Er steht ihm daher selbst dann zu, wenn der Unterhalt des Kindes aus eigenen Einkünften oder Unterhaltsleistungen der Mutter oder Dritter angemessen bestritten werden kann. Der Vater ist nach dem Gesetz verpflichtet, einem noch nicht 16 Jahre alten unehelichen Kind den Betrag zu zahlen, der aufgewandt werden muß, um das Kind in einer der Lebensstellung seiner Mutter entsprechenden Weise zu unterhalten.
Die aus der Sozialversicherung gewährte Rente soll zwar den Unterhalt des Rentenberechtigten sicherstellen. Sie hat aber nicht den Zweck, Dritte von ihrer Unterhaltspflicht zu befreien. Das ergibt sich schon daraus, daß der Anspruch auf Waisenrente nach § 44 AVG bezw. § 1267 RVO den "Kindern" i.S. des § 39 AVG bezw.§ 1262 RVO zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob den Kindern ein bürgerlichrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten bezw. seine Erben zusteht oder zugestanden hat. S. können eine Waisenrente z.B. verlangen die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder oder die in § 39 Abs. 2 u. 7 AVG genannten Pflegekinder, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten nicht hatten, oder die ehelichen Kinder, deren Unterhaltsrecht gegen den Versicherten mit dessen Tode erlischt, die aber möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegen andere Verwandte haben oder am Nachlaß des Versicherten erb- oder pflichtteilsberechtigt sind. Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetze gezahlt werden, sind ein Mittel, durch das der Staat eine soziale Vorsorge für bestimmte schicksalsmäßige Entwicklungen oder Schicksalsschläge schafft, die ohne eine solche Fürsorge zu einer Beeinträchtigung des Lebensstandards des Betroffenen führen können und diesen in vielen Fällen Not und Entbehrungen aussetzen würden. Die Fürsorge wird aber allgemein und ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Berechtigte in eine solche Notlage geraten und bedürftig geworden ist. Der Kreis der Rentenberechtigten ist gesetzlich bestimmt. Der Versicherte kann ihn durch Vereinbarung mit dem Versicherungsträger weder beschränken noch erweitern. Die Höhe der von ihm zu leistenden Beiträge ist unabhängig von der Zahl der evtl. später Anspruchsberechtigten, Es läßt sich auch bei Eintritt der Versicherungspflicht in der Regel noch nicht übersehen, wieviel Personen später einmal Rentenansprüche haben werden. Die Beiträge für die Versicherung werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch die versicherten Arbeitnehmer, die Arbeitgeber und durch staatliche Zuschüsse, die der Allgemeinheit zur Last fallen, aufgebracht. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr versicherungspflichtig ist, sondern sich freiwillig weiterversichert hat. Denn das ist nur möglich, wenn für ihn als Pflichtversicherten für einen im Gesetz bestimmten Zeitraum Beiträge geleistet worden sind. Daraus, daß sich die Höhe der Beiträge nur nach der Höhe des Einkommens des Versicherungsnehmers und nicht nach der Zahl der später Rentenberechtigten bemißt, folgt, daß die Gegenleistungen für Waisenrenten nicht allein von dem Versicherten und gegebenenfalls von seinem Arbeitgeber aufgebracht werden, sondern auch von den anderen beitragspflichtigen Personen. Diese Regelung der Sozialversicherung ergibt, daß der Versicherungsträger ebenso wie der Versorgungsträger der Kriegsopferversorgung (BGHZ 28, 359, 30, 162) damit;, daß er eine Hinterbliebenenrente gewährt, nur die gesetzlich aus dem Versicherungsverhältnis begründeten Ansprüche erfüllt und erfüllen will. Jede andere Willensrichtung widerspricht den ihm durch die Einrichtung der Sozialversicherung gestellten Aufgaben. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben und Pflichten nur durch das Gesetz bestimmt sind, kann er es auch nicht, wie es das Berufungsgericht glaubt, dem Versicherten überlassen, zu bestimmen, ob die gewährte Rente zugleich einen anderen Zweck erfüllen soll.
Das Berufungsgericht kann sich für seine gegenteilige Rechtsansicht auch nicht darauf berufen, daß der Versicherungsträger zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin diesem einen Kinderzuschuß für den Beklagten gezahlt hat, und daß der Beklagte erst nach seinem Tode einen eigenen Anspruch auf die Waisenrente erworben hat. Es ist dies eine besondere Regelung des Sozialversicherungsrechts. Der Versicherte erhält den Kinder Zuschuß, weil seine Unterhaltsleistungen unabhängig davon, ob eine Pflicht dazu besteht oder nicht und ungeachtet dessen, ob die Pflicht auf Gesetz, Vertrag oder tatsächlicher Übung beruht, für ihn eine Belastung darstellt, die ihm durch die ihm gewährte Versicherungsleistung erleichtert werden soll. Mit seinem Tode entfällt der Grund für die Zahlung des Kinderzuschusses. Die Waisen erhalten jetzt die Waisenrente, um sie vor Not und Entbehrungen zu schützen. Eine etwaige Pflicht anderer Personen, den Waisen Unterhalt zu gewähren, berührt den Versicherungsträger nicht. Die einem unehelichen Kind unterhaltspflichtigen Erben eines Versicherungsnehmers haben es in der Hand, sich nach § 1712 Abs. 2 BGB von dieser Pflicht zu befreien (vergl. hierzu Gernhuber, Familienrecht § 59 Abs. 12). Es ist nicht der Zweck der Leistungen der Sozialversicherung, die Erben vor einer dadurch eintretenden Schmälerung ihres Erbes zu schützen.
Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Anspruchs des unehelichen Kindes auf Unterhalt gegen die Erben seines Erzeugers und des Anspruchs auf Zahlung der Waisenrente durch den Sozialversicherungsträger läßt sich daher nicht sagen, daß durch die Gewährung oder die Zahlung der Rente der Zweck erreicht werden soll, der durch die Unterhaltsleistung der Erben des unehelichen Vaters erreicht wird, daß der Versicherungsträger damit auch die den Erben obliegende Unterhaltspflicht erfülle, oder daß das uneheliche Kind durch die Rente einen Vorteil erlange, den es sich nach Treu und Glauben billigerweise auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müsse.
Sonach ergibt sich, daß der Anspruch des unehelichen Kindes auf Waisenrente gegen den Träger der Sozialversicherung seinen gegen die Erben seines Erzeugers bestehenden Unterhaltsanspruch nicht berührt. Von diesem Rechtsstandpunkt ist auch der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem BGHZ 30, 162 (vgl. dort S. 172) veröffentlichten Urteil ausgegangen. Das Nebeneinanderbestehen des Unterhaltsanspruchs des unehelichen Kindes gegen die Erben des Erzeugers und des Rechts auf Waisenrente nach den Sozialversicherungsgesetzen widerspricht auch nicht Art. 6 GrundG. Dadurch, daß der Gesetzgeber den unehelichen Kindern eines männlichen Versicherten einen Anspruch auf Waisenrente im gleichen Umfang gewährt wie den ehelichen, kommt er nur der Forderung des Art. 6 Abs. 5 GG nach, den unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den ehelichen Kindern. Wenn in der Rechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden, weil die unehelichen Kinder entgegen dem in dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie vor den unehelichen Kindern insofern bevorzugt würden, als deren Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Vaters erlischt, während dem unehelichen Kind ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben nach § 1712 BGB zustehe, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß die unterhaltsrechtliche Sicherstellung des unehelichen Kindes durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts viel weniger gesichert ist als die des ehelichen Kindes, das gegebenenfalls Unterhaltsansprüche gegen die väterlichen Aszendenten hat und am Nachlaß des Vaters durch gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht beteiligt ist, also Rechte hat, die dem unehelichen Kind nicht zustehen. Zum anderen ist der Unterhaltsanspruch gegen die Erben in all den Fällen illusorisch, in denen diese nach § 1712 Abs. 2 BGB das Kind wegen seines Unterhaltsanspruchs auch dann "abzufinden" befugt sind, wenn kein Aktivnachlaß vorhanden oder der Nachlaß überschuldet ist (EGB-RGRK § 1712 Anm. 5 und Gernhuber a.a.O. § 59 Nr. 12). Damit erweisen sich die erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken als unbegründet. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Raske
Johannsen
Dr. Loewenheim
von der Mühlen