Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1971, Az.: BVerwG VII CB 78.68
Rückwirkungsverbot in Bezug auf Änderungsordnungen hinsichtlich der Nutzungszeit für Wahlgräber ; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels im Rahmen des § 133 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Abwegigkeit einer Besorgnis der Befangenheit des Richters
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 78.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.09.1968 - AZ: II A 1035/66
Rechtsgrundlagen
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 1968 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Vater der Klägerin erwarb am 22. März 1934 ein Nutzungsrecht an einem Erbbegräbnis auf einem Friedhof der Stadt G.. Nach der damals angewandten Friedhofsordnung vom 13. März 1889 erstreckte sich das Nutzungsrecht auf die Dauer von 50 Jahren. Eine Friedhofsordnung vom 14. April 1939 setzte die Nutzungsfrist auf 40 Jahre fest, ein weiterer Nachtrag vom 24. Juni 1955 auf 30 Jahre. Die Klägerin teilte dem Beklagten am 12. Juli 1964 mit, daß sie das Erbbegräbnis beibehalten wolle. Mit einem Bescheid vom 27. Oktober 1964 veranlagte der Beklagte die Klägerin gemäß der Gebührenordnung vom 9. April 1964 zu Gebühren in Höhe von 700 DM. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1964 hielt er daran fest.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage.
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht gaben der Klage statt. Sie hoben die angefochtenen Bescheide auf. Beide Gerichte legen die Änderungsordnungen so aus, daß sie die Nutzungszeit nur für diejenigen Wahlgräber herabgesetzt hätten, an denen Nutzungsrechte nach Erlaß der Neuregelung begründet würden. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Der Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung der Revision und mit der Revision gegen das Urteil selbst.
II.
1)
Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegt vor.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht insbesondere der Ziffer 55 Abs. 2 der Friedhofsordnung von 1939 widmet, ist mit dem Wortlaut vereinbar. Sie verstößt nicht gegen revisible Rechtsnormen. Die weiteren Ausführungen, die das Berufungsgericht über grundsätzliche Fragen der Rückwirkung macht, sind für seine Entscheidung nicht tragend. Bei dieser rechtlichen Beurteilung weicht das Berufungsgericht von der Entscheidung des Senats vom 8. Juli 1960 (BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59]) nicht ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
2)
Die auf § 133 Nr. 2 VwGO gestützte Revision ist zu verwerfen. Der Beklagte hat den von ihm angenommenen Verfahrensmangel nicht schlüssig darlegen können. Nicht der Berichterstatter des Berufungsgerichts, sondern seine Mutter ist Inhaberin einer Grabstelle auf dem Friedhof der Stadt G.. Der Richter steht daher nicht in einem der in § 41 ZPO genannten Verhältnisse zu dem Rechtsstreit. Er ist also nicht kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen. Etwas anderes ist auch der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Reichsgerichts nicht zu entnehmen (RGZ 7, 312).
Der Beklagte hat den Richter nach der Verkündung des Urteils, aber vor der Entscheidung des Berufungsgerichts, ob der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen sei, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat dieses Gesuch mit einem Beschluß zurückgewiesen. Man könnte nun daran denken, daß der Richter gemäß § 48 ZPO von diesem Verhältnis hätte Anzeige machen sollen, und daß hierin ein Verfahrensmangel zu erblicken sei. Einen solchen Verfahrensmangel hat der Beklagte jedoch nicht gerügt, die Rechtsprechung läßt eine solche Rüge auch nicht zu (BGH vom 22. Januar 1954, LM Kurzausgabe § 302 ZPO Nr. 4; BVerwG I C 10.65 vom 29. März 1966 [DVBl. 1966, 447]). Davon abgesehen, sei hierzu bemerkt: Die Beziehung des Richters zu dem Streitgegenstand ist nach Lage der Sache so entfernt, daß er nicht daran zu denken brauchte, daß der Beklagte hieraus die Besorgnis seiner Befangenheit ableiten könnte. Der Richter hat also gegen § 48 ZPO nicht verstoßen.
3)
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer