Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1981, Az.: 5 StR 179/81
Bildung einer Gesamtstrafe aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 15.10.1980
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Rechtsbeistand Helmut P. aus C. dort geboren am ... 1941
2. Buchhalterin Margrit P. geborene B. aus C., geboren am ... 1946 in R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung,
zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 28. April 1981
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Helmut P. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1980 im Ausspruch der Einzelgeldstrafen und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Helmut P. und die Revision der Angeklagten Margrit P. werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Helmut P. zu entscheiden hat.
Gründe
Die Einzelgeldstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen gegen den Angeklagten Helmut P. haben keinen Bestand, weil der Tatrichter für die beiden Einzelgeldstrafen wegen Verletzung der Buchführungspflicht nicht die Höhe des Tagessatzes bestimmt hat. Darauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGH Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 653/80).
Die weitergehende Revision des Angeklagten Helmut P. ist, ebenso wie die Revision der Angeklagten Margrit P. offensichtlich unbegründet.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel