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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1987, Az.: BVerwG 2 B 44.86

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt; Maßgebliche Umstände bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn; Zeitliche Abstände von Einstellungsterminen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 44.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.02.1986 - AZ: 4 S 667/85

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 1986 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem angegriffenen Urteil ergibt sich nicht, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur Beantwortung von konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

2

Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, ob eine beamtenrechtliche Einstellung eine Auswahl unter allen Bewerbern in gleicher Weise ohne jeden Vorzug erfordert, die im Zeitpunkt des durch die Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen von Verwaltungsvorschriften bestimmten Einstellungstermins die Zulassungsqualifikation erfüllen. Die Beantwortung dieser Frage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist grundsätzlich geklärt, daß weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt gewähren und daß es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen ist, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 19 = DVBl. 1982, 198> mit weiteren Nachweisen). Hiervon ausgehend ist nicht zweifelhaft, daß der Dienstherr die den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Auswahl auch so treffen kann, daß er unter den zu einem bestimmten Einstellungsstichtag vorhandenen Bewerbern wählt, so daß Bewerber, die die notwendigen Einstellungsvoraussetzungen erst später erfüllen, insbesondere die Laufbahnprüfung erst nach dem Stichtag ablegen, nur in einer späteren Auswahl berücksichtigt werden, bei der ihre Einstellungschancen infolge eines veränderten Stellenangebots oder einer größeren Zahl besser qualifizierter Mitbewerber schlechter sein können. In welchen zeitlichen Abständen der Dienstherr solche Einstellungstermine vorsieht, bestimmt er im Rahmen seiner Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Die Bewerber haben Anspruch darauf, innerhalb einer durch Verwaltungsvorschriften gesteuerten Einstellungspraxis gleichmäßig nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berücksichtigt zu werden (vgl. auch Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - <Buchholz 232 § 25 Nr. 1 = DVBl. 1982, 195> mit weiteren Nachweisen). Nach den im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht getroffenen und für ein erstrebtes Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte durch Verwaltungsvorschrift im Jahre 1983 zwar nur einen Termin für die Übernahme von Lehramtsbewerbern, nämlich den 2. September 1983, vorgesehen, zu dem auch die Klägerin hätte zum Zuge kommen können. Ebenfalls durch Verwaltungsvorschrift hatte der Beklagte aber bestimmt, daß zum 1. Februar 1983 zur Vermeidung von Unterrichtsausfällen solche Bewerber als Nebenlehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt werden konnten, denen nach den zu diesem Zeitpunkt absehbaren Stellenverhältnissen entsprechend ihrer Qualifikation die Zusage einer späteren Übernahme in den Schuldienst zum Einstellungstermin entweder auf eine Stelle oder als Mutterschaftsurlaubsvertreter gegeben werden konnte. Es ist nach dem zuvor Ausgeführten nicht klärungsbedürftig, daß durch eine derartige Einstellungspraxis das Prinzip des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht in Frage gestellt und die Rechtsstellung der Bewerber im Einstellungstermin nicht beeinträchtigt wird, wenn der Beklagte die gemäß der allgemeinen Regelung je nach Qualifikation gleichmäßig erteilten Zusagen erfüllt, selbst wenn infolgedessen besser qualifizierte, aber später hinzugekommene Bewerber ohne Zusage nicht mehr berücksichtigt werden können.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung.

Fischer
Sommer
Dr. Müller