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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1983, Az.: VI ZR 283/82

Rechtsanwalt; Sorgfaltspflicht; Urteilszustellung; Handakten; Zustellung; Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1983
Aktenzeichen
VI ZR 283/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, im Fall einer Urteilszustellung nach § 212a ZPO den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder für einen solchen Vermerk zu sorgen; dabei ist der Anwalt verpflichtet, sich zum Zweck der sicheren Festlegung des Zeitpunkts der Zustellung mit der ihm vorliegenden Urteilsabschrift genau zu befassen.