Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1983, Az.: VI ZR 283/82
Rechtsanwalt; Sorgfaltspflicht; Urteilszustellung; Handakten; Zustellung; Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 283/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, im Fall einer Urteilszustellung nach § 212a ZPO den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder für einen solchen Vermerk zu sorgen; dabei ist der Anwalt verpflichtet, sich zum Zweck der sicheren Festlegung des Zeitpunkts der Zustellung mit der ihm vorliegenden Urteilsabschrift genau zu befassen.