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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1974, Az.: II ZR 169/72

Versicherungsausschluß; Poller; Schleppfahrt; Geeignetheit; Fahruntüchtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1974
Aktenzeichen
II ZR 169/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1974, 738 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der durch den Verlust eines von einem anderen Schiff über See achteraus zu schleppenden Motorseglers eingetretene Schaden ist von der Versicherung ausgeschlossen, wenn das Boot von Anfang an für eine solche Schleppfahrt fahruntüchtig war, weil die Festigkeit des einzigen dafür am Bug vorhandenen Pollers nicht genügte, so daß er auf See gebrochen ist, und nunmehr das Boot längsseits geschleppt werden mußte, wobei es, ohne daß außergewöhnliche Umstände hinzugetreten sind, leck geworden und gesunken ist.