Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1974, Az.: II ZR 169/72
Versicherungsausschluß; Poller; Schleppfahrt; Geeignetheit; Fahruntüchtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 169/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 132 VVG
- § 8 Abs. 1d AVB für Wassersportfahrzeuge
Fundstelle
- MDR 1974, 738 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der durch den Verlust eines von einem anderen Schiff über See achteraus zu schleppenden Motorseglers eingetretene Schaden ist von der Versicherung ausgeschlossen, wenn das Boot von Anfang an für eine solche Schleppfahrt fahruntüchtig war, weil die Festigkeit des einzigen dafür am Bug vorhandenen Pollers nicht genügte, so daß er auf See gebrochen ist, und nunmehr das Boot längsseits geschleppt werden mußte, wobei es, ohne daß außergewöhnliche Umstände hinzugetreten sind, leck geworden und gesunken ist.