Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.01.1997, Az.: 3 StR 476/96
Verwerfung der Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.01.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 476/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 06.03.1996
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
1. Eduard Josef D. aus D., geboren am ... 1954 in O.
2. Ricardo D. aus D., geboren am ... 1973 in V.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3. Januar 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. März 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht den Angeklagten Eduard Josef D. wegen sechs selbständiger Taten verurteilt hat. Es unterliegt der - nur auf Rechtsfehler zu überprüfenden - Beurteilung durch den Tatrichter, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Herrühren der Kleinmengen aus einer einheitlichen Gesamtmenge bestehen, wenn in der Zeit vom 28. Dezember 1994 bis 23. Januar 1995 Betäubungsmittelkleinmengen in fünf Fällen abgegeben oder verkauft werden und nachfolgend am 25./26. Januar 1995 eine größere (möglicherweise neue Gesamt -) Menge eingeführt wird. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist das jedenfalls nicht anzunehmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4, 5; BGH, Beschluß vom 7. August 1996 - 3 StR 69/96).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zschockelt
Blauth
Winkler
RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Kutzer