Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2004, Az.: XII ZR 16/04
Zwangsvollstreckungseinstellung bei Versäumung eines möglichen und zumutbaren Vollstreckungsschutzantrags; Voraussetzungen für die Einstellung einer Zwangsvollstreckung; Antrag eines Berufungsrechtszugs als Ersatz eines Antrags auf Vollstreckungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.2004
- Aktenzeichen
- XII ZR 16/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 13535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 19.12.2003
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GuT 2004, 129-130 (Volltext mit red. LS)
- MietPrax-AK § 719 ZPO - Entscheidung Nr. 1
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. April 2004
durch
die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt,
die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Februar 2004 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München II vom 27. September 2002 zur Räumung und Herausgabe der gepachteten Pferdestallung einschließlich der dazugehörigen Koppeln, Grünflächen des Reitplatzes und des Longierplatzes verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Beklagten auf die in zweiter Instanz erfolgte Klagerweiterung zur Zahlung rückständigen Pachtzinses verurteilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Mit Berichtigungsbeschluss vom 17. Februar 2004 hat das Berufungsgericht die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung der Räumung bzw. deren Abwendung auf 25.000 EUR festgesetzt. Die Anträge der Beklagten, ihnen im Wege der Urteilsergänzung Vollstreckungsschutz zu gewähren und ihnen die Befugnis einzuräumen, die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sind durch Ergänzungsurteil des Oberlandesgerichts vom 16. März 2004 zurückgewiesen worden. Die Beklagten beantragen nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde,
die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen.
Sie machen geltend, sie könnten die Sicherheitsleistung nicht aufbringen. Durch die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung drohe die Schlachtung der im Stall befindlichen Rennpferde und damit ein nicht zu ersetzender Nachteil.
II.
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht ( § 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. zuletzt Senats beschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar im Berufungsrechtszug beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nichtüber den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht den Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle (Senatsbeschluss a.a.O.; BGH Beschluss vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103, 2104). Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass es ihnen im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist ( § 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen.