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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.07.1991, Az.: 1 BvR 986/91

Einstweilige Unterlassungsverfügung; Wiederherstellung durch einstweilige Anordnung; Vermögensgesetz; Bauliche Veränderung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.07.1991
Aktenzeichen
1 BvR 986/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 84, 286 - 289
  • BB 1991, 1444-1445 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 1561-1562 (Volltext mit amtl. LS)
  • DtZ 1991, 342
  • MDR 1991, 757-758 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 411-412 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1992, 52 (red. Leitsatz)
  • WM 1991, 1512-1513 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1991, 466-467 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1991, 1029-1030 (Volltext mit red. LS)
  • ZMR 1991, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Wiederherstellung einer (durch ein Bezirksgericht aufgehobenen) einstweiligen Unterlassungsverfügung im Wege der einstweiligen Anordnung, mit der einem nach dem Vermögensgesetz Verfügungsberechtigten bauliche Veränderungen an einem beanspruchten Grundstück auf dem Gebiet der ehemaligen DDR untersagt werden.

Gründe

1

I.

1. Mit Beschluß des Rates der Stadt Dresden vom 24. September 1987 wurde eine 494 qm große Teilfläche eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks gemäß § 12 des Baulandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201) in Volkseigentum übergeführt. Hierfür erhielt der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 209) eine Entschädigung in Höhe von 2470 Mark. Am 17. Oktober 1988 verlieh der Rat der Stadt Dresden den Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem Ehepaar, an dem Grundstück ein unbefristetes Nutzungsrecht mit der Berechtigung, das Grundstück mit einem Eigenheim zu bebauen. Rechtsgrundlage hierfür war das Gesetz zur Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372). Aufgrund Kaufvertrags vom 19. Mai 1990 erwarben die Beklagten das Grundstück zum Preis vom 2964 Mark. Seit dem 17. August 1990 sind sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Am 16. November 1990 haben sie die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 252 000 DM für die Stadtsparkasse Dresden bewilligt. Derzeit lassen sie auf dem Grundstück ein Fertighaus errichten.

2

Der Beschwerdeführer meldete am 9. Oktober 1990 nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I S. 718) in der Fassung vom 21. August 1990 (GBl. I S. 1260) einen Rückübertragungsanspruch bezüglich des Grundstücks an. Am 26. Februar 1991 wurde im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums der Beklagten eingetragen.

3

Mit Bescheid vom 25. März 1991 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückübertragung des Grundstücks ab. Über seinen Widerspruch, mit dem er insbesondere die Rechtswidrigkeit der Enteignung und die Unredlichkeit des Erwerbs des Nutzungsrechts geltend machte, ist noch nicht entschieden.

4

2. Auf Antrag des Beschwerdeführers erließ das Kreisgericht mit Urteil vom 19. März 1991 eine einstweilige Verfügung, mit der unter anderem den Beklagten untersagt wurde, auf dem Grundstück Bauarbeiten jedweder Art durchzuführen oder sonstige Veränderungen am Grundstück vorzunehmen. Es hielt die Beklagten nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. 1990 II S. 885 (1159); nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991, BGBl. I S. 957 - VermG) für verpflichtet, die untersagten Handlungen zu unterlassen.

5

Auf die Berufung der Beklagten hob das Bezirksgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 17. Mai 1991 das Urteil des Kreisgerichts auf und wies die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab. Zur Begründung führte es sinngemäß aus, daß dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Rückübertragung des enteigneten Grundstücks nicht zustehe. Das Grundstück sei gegen Entschädigung enteignet worden, so daß das Vermögensgesetz nach seinem § 1 Abs. 1 Buchst. a und b nicht anwendbar sei. Ferner werte § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG den hier vorliegenden Fall der Verleihung eines Nutzungsrechts als redlichen Erwerb. Schließlich sei eine Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ausgeschlossen, weil das Grundstück im Siedlungsbau verwendet worden sei.

6

3. Mit der gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 sowie von Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, daß das Bezirksgericht den Inhalt des zu sichernden Anspruchs verkannt habe. § 3 Abs. 3 VermG verpflichte den Verfügungsberechtigten, bauliche Veränderungen an dem Grundstück zu unterlassen. Dieser Unterlassungsanspruch sei allein an das Vorliegen einer Anmeldung nach der Anmeldeverordnung geknüpft. Auf seine abweichende Rechtsauffassung hätte das Bezirksgericht zumindest hinweisen müssen.

7

Der Beschwerdeführer beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache auszusetzen.

8

4. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht davon abgesehen, den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

9

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

10

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

11

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr., vgl. BVerfGE 80, 360 (363 f.) [BVerfG 26.07.1989 - 1 BvR 685/89]).

12

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Bezirksgericht hat sich - im Gegensatz zum Kreisgericht - mit dem aus Art. 3 Abs. 3 VermG folgenden Unterlassungsanspruch nicht befaßt, sondern seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, daß ein Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 VermG nicht bestehe. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird unter anderem die Frage zu klären sein, ob das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen wäre, die Parteien zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlaß des Urteils auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen.

13

Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

14

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, könnte sich die Rechtsposition des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verschlechtern. Es ist rechtlich nicht geklärt, ob § 5 Abs. 1 VermG der Rückübertragung des Grundstücks entgegenstünde, wenn das Bauwerk fertiggestellt werden würde. Im übrigen könnte die Durchsetzung des Rückübertragsanspruchs durch etwaige Verwendungsersatzansprüche der Bauherren erschwert werden.

15

Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile für die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die lediglich in einer Verzögerung und möglicherweise damit verbundenen Verteuerung des Bauvorhabens bestehen, weniger schwer.

16

Mit dieser einstweiligen Anordnung wird die durch das Urteil des Kreisgerichts Dresden vom 19. März 1991 (EV - 7-C 81/91 -) erlassene einstweilige Verfügung zunächst wieder wirksam.

17

(gez.)

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Herzog

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Henschel

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Seidl

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Grimm

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Söllner

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Dieterich

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Kühling

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Seibert