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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1995, Az.: 1 StR 68/95

Untersuchungshaft; Warnfunktion; Strafverschärfung; Strafänderung; Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1995
Aktenzeichen
1 StR 68/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Einer Untersuchungshaft wegen einer anderen Sache stellt eine Warnfunktion dar, die, wenn sie vor der jetzt zur Anklage stehenden Tat begangen wurde, einen Strafverschärfungsgrund darstellt.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen und wegen Geldfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der "Verletzung formellen und materiellen Rechts" gestützte Revision der Angeklagten führt aufgrund der Sachbeschwerde zur Aufhebung der Verurteilung wegen Geldfälschung und der Gesamtstrafe.

2

Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StGB ausgeführt und daher unzulässig.

3

Die Verurteilung wegen Geldfälschung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Dem Schuldspruch hat das Landgericht zugrunde gelegt, daß die - geständige - Angeklagte die Geldfälschung am 25. März 1993 begangen habe. Diese Tatzeitangabe ist unvereinbar mit den Strafzumessungserwägungen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

5

"Das Landgericht hat in den Strafzumessungsgründen zur Geldfälschung straferschwerend berücksichtigt, daß die Angeklagte "vorgewarnt" gewesen sei (UA S. 28). Sie habe sich auf diese neue und besonders schwerwiegende Straftat eingelassen, obwohl sie wegen der fingierten Verkehrsunfälle mehr als ein halbes Jahr in Untersuchungshaft gewesen sei und erst wenige Monate vor der neuerlichen Tat auf freien Fuß gesetzt worden sei. Diese Ausführungen lassen sich mit den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht vereinbaren:

6

Danach beging die Angeklagte die Geldfälschung am 25. März 1993 (UA S. 17/18). Sie befand sich in der Zeit vom 25. März 1993 bis 25. November 1993 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. Februar 1993, der ausschließlich auf Betrug wegen fingierter Autounfälle gestützt war. Dieser Haftbefehl wurde am 24. November 1993 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Seit dem 7. Mai 1994 befand sich die Angeklagte erneut in Untersuchungshaft aufgrund eines vom Amtsgericht Stuttgart wegen Geldfälschung erlassenen Haftbefehls (UA S. 4). Demnach kam die Angeklagte.nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung erst. malig erst nach ihrer Festnahme wegen der Geldfälschung am 25. März 1993 in Untersuchungshaft. Eine bis dahin erlittene Untersuchungshaft, die sich die Angeklagte zur Warnung hätte dienen lassen müssen und die als straferschwerender Umstand im Rahmen der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden können, lag nach den Feststellungen des Landgerichts zu dem Zeitpunkt 25. März 1993 noch nicht vor. Im übrigen geht der Tatrichter entgegen den getroffenen Feststellungen in den Strafzumessungsgründen davon aus, daß die Angeklagte die Geldfälschung nur wenige Monate nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft, mithin nach dem 25. November 1993 begangen hat, und nimmt damit als Tatzeit für die Geldfälschung der Angeklagten einen Tag im Jahr 1994 an".

7

Hinweise dafür, daß die Angeklagte sowohl im März 1993 als auch im Januar 1994 eine Geldfälschung begangen hat, liegen nicht vor. Der Senat tritt auch den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts bei:

8

"Auszuschließen ist, daß die festgestellte Tatzeit 25. März 1993 auf einem offensichtlichen Schreibversehen (Verwechslung der Jahreszahl, Zahlendreher) beruht. Das Landgericht hat nicht nur den Zeitpunkt der Tat ausdrücklich mit dem 25. März 1993 bezeichnet, sondern es hat darüber hinaus auch die Vorgeschichte, die letztendlich zu der Tat geführt hat, zeitlich in das "Frühjahr 1993" eingeordnet (UA S. 15).

9

Eine Gesamtwürdigung der zum objektiven Tatgeschehen festgestellten Tatsachen läßt die Bestimmung des richtigen Tatzeitpunkts nicht sicher zu. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht hinreichend sicher zu entnehmen, ob die Angeklagte die Tat am 25. März 1993 oder erst Monate nach dem 25. November 1993, und damit an einem nicht näher zu bestimmenden Tag im Jahr 1994 begangen hat.

10

Die in sich widersprüchlichen Feststellungen zur Tatzeit der Geldfälschung, die sich in der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben, führen insoweit zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Feststellungen zum Tatgeschehen der Geldfälschung können dagegen bestehen bleiben. Lediglich diejenigen zur Tatzeit müssen aufgehoben werden."

11

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.