Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.07.1965, Az.: IV 30/63 U
Beurteilung der gesellschaftsähnliche Beteiligung im Sinne einer stillen Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 08.07.1965
- Aktenzeichen
- IV 30/63 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH/NV 1965, 558
- DB 1965, 1505-1506 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1965, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)
Tatbestand
Zu entscheiden ist:
- 1.
ob die beiden in der Firma der Steuerpflichtigen gegen Gewinnbeteiligung tätigen Prokuristen Angestellte waren, deren Tätigkeitsvergütung den Gewerbeertrag der Erhebungszeiträume 1954 bis 1958 minderte, oder ob sie als stille Gesellschafter mit Dienstleistungen am Unternehmen der Steuerpflichtigen beteiligt waren, so daß ihre Gewinnanteile gemäß § 8 Ziff. 3 GewStG Gewerbeertrag waren;
- 2.
ob das Finanzamt im Falle stiller Gesellschaft gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO die ursprünglichen Meßbeträge 1954 bis 1956 berichtigen durfte, bei deren Festsetzung es von einem Anstellungsverhältnis der Prokuristen ausgegangen war.
In materieller und in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgender Sachverhalt von Bedeutung:
Die Prokuristen waren in dieser Eigenschaft in der Firma auf Grund Vertrages vom 13. August 1951 seit dem 1. April 1952 bis zum Jahre 1957 gegen eine Gewinnbeteiligung von je einem Drittel des Gesamtgewinns und im Jahre 1958 -- insoweit auf Grund anderweitiger Vereinbarung -- gegen eine Gewinnbeteiligung von je einem Sechstel tätig. Ab 1. Januar 1959 beteiligten sie sich an dem in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelten Unternehmen als Gesellschafter zusammen mit der Steuerpflichtigen, die mit Ablauf des Jahres 1959 aus der Gesellschaft ausschied. Diese Form der Umwandlung war bereits im Vertrag vom 13. August 1951 in der Weise vorgesehen, daß die Prokuristen im Hinblick darauf aus ihren Bezügen einen der Firma darlehnsweise zu überlassenden "Kapitalstock" bilden sollten.
Nachdem das Finanzamt -- nach Erlaß der Meßbescheide 1954 bis 1956 -- im Zuge dieser Umwandlung aus Schriftsätzen der Steuerbevollmächtigten der Steuerpflichtigen vom 25. September 1958 und vom 23. März 1959 starke -- seine bisherige Auffassung in Frage stellende -- Anhaltspunkte für eine gesellschaftliche Beteiligung der Prokuristen gewonnen hatte, erhielt es durch eine von ihm daraufhin veranlaßte und im Jahre 1960 durchgeführte Betriebsprüfung erstmals Kenntnis von dem Vertrage vom 13. August 1951. Weder im Einspruchsverfahren noch im Verfahren über die Berufung ist etwas Gegenteiliges über den Zeitpunkt vorgetragen worden, zu dem das Finanzamt Kenntnis von dem Vertrag erhielt. Das Finanzgericht konnte bei seiner Entscheidung bedenkenfrei von dieser Sachlage ausgehen. Streitig und ungeklärt ist lediglich danach, ob der Vertrag dem Betriebsprüfer bereits im Verlauf einer im Jahre 1955 durchgeführten Betriebsprüfung vorgelegen hat. Soweit daher der Vertreter der Steuerpflichtigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, daß der Vertrag damals bereits auch zur Kenntnis des Finanzamts selbst, d. h. des zuständigen Sachgebietsleiters oder des zuständigen Sachbearbeiters gelangt sei, ist dieses Vorbringen als neues tatsächliches Vorbringen für den Senat unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 413/60 S vom 18. März 1964, BStBl 1964 III S. 413, Slg. Bd. 79 S. 497).
Das Finanzamt ermittelte nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung den Gewerbeertrag der Firma unter Einbeziehung der Bezüge der Prokuristen; für die Erhebungszeiträume 1954 bis 1956 in entsprechender Berichtigung der Bescheide gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO.
Der Einspruch der Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg. Ihrer Berufung gab das Finanzgericht statt. Es führte im wesentlichen aus:
Die Steuerpflichtige habe unwiderlegbar behauptet, daß die Prokuristen nicht einmal die Befugnisse gehabt hätten, die ihrer gehobenen Stellung entsprochen hätten. Sie seien weitgehend von den Anweisungen der Steuerpflichtigen abhängig gewesen. Sie seien lediglich deren Angestellte gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß ihnen im Vertrag die spätere Beteiligung als Mitunternehmer zwar in Aussicht gestellt, aber keineswegs sicher zugesagt worden sei. Soweit die Erhebungszeiträume 1954 bis 1956 in Betracht kämen, sei eine Berichtigung der ursprünglichen Meßbescheide auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO nicht gegeben seien. Die für die Beurteilung der Streitfrage maßgebenden näheren Umstände -- insbesondere auch der Vertrag vom 13. August 1951 -- seien zwar weder dem zuständigen Sachgebietsleiter noch dem zuständigen Sachbearbeiter bekannt gewesen, und es sei auch grundsätzlich daran festzuhalten, daß es für die Frage der neuen Tatsachen im Sinne des § 222 AO allein auf deren Kenntnis, nicht aber auf die Kenntnis des Betriebsprüfers ankomme. Etwas anderes müsse jedoch dann gelten, wenn ein Steuerpflichtiger dem Betriebsprüfer Verträge oder sonstige für die steuerlichen Verhältnisse der Beteiligten offensichtlich bedeutsame Schriftstücke übergebe. Dann müsse er damit rechnen können, daß der Betriebsprüfer solche Urkunden an die Veranlagungsstelle weiterreiche oder jedoch Kenntnis von ihrem Inhalt gebe. Unterlasse er das pflichtwidrig -- wie hier --, so müsse das Finanzamt dieses Verhalten des Prüfers gegen sich gelten lassen. Im übrigen aber hätten auch die sich aus den Steuererklärungen ergebenden Darlehen und die hohen Gewinnbeteiligungen der Prokuristen dem Finanzamt Anlaß geben müssen, deren vertragliche Beziehungen zur Steuerpflichtigen näher zu untersuchen. Dies um so mehr, als der Ehemann der Steuerpflichtigen vermißt war und daher damit zu rechnen war, daß die Steuerpflichtige nicht in der Lage sein würde, den Betrieb selbständig weiterzuführen, was die Vermutung hätte nahelegen sollen, daß die Prokuristen mit dem Betrieb enger verbunden sein würden als im Falle eines berufserfahrenen Geschäftsinhabers.
Entscheidungsgründe
Dagegen wendet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts. Sie ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Berufung der Steuerpflichtigen gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts als unbegründet zurückzuweisen.
In materieller Hinsicht ergibt die Prüfung der Rb. zunächst, daß -- entgegen der ursprünglichen Auffassung des Finanzamts -- Mitunternehmerschaft bis zum Ablauf des Jahres 1958 ausscheidet. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den Beteiligten, dem Steuerausschuß und der Vorinstanz.
Für die Annahme einer stillen Gesellschaft genügt eine lediglich gesellschaftsähnliche Beteiligung nicht. Es müssen -- vom Erfordernis des Handelsgewerbes abgesehen -- die Voraussetzungen im Sinne des § 335 HGB gegeben sein (Urteile des Bundefinanzhofs IV 213/60 S vom 5. Juni 1964 und IV 108/63 U vom 5. Juni 1964, BStBl 1965 III S. 49, 51, Slg. Bd. 81 S. 138, 143). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Daß die Vermögenseinlage im Sinne des § 335 HGB auch in Dienstleistungen bestehen kann, ist in der Rechtsprechung -- auch des Bundesfinanzhofs -- anerkannt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 365/52 U vom 12. Januar 1953, BStBl 1953 III S. 58, Slg. Bd. 57 S. 148; I 236/59 U vom 27. Februar 1963, BStBl 1963 III S. 370, Slg. Bd. 77 S. 145, und IV 108/63 U). Auch der VI. Senat des Bundesfinanzhofs schließt in seiner Entscheidung VI 355/62 U vom 3. Juli 1964 (BStBl 1964 III S. 511, Slg. Bd. 80 S. 103) diese Form der Beteiligung nicht aus, wenn schwerwiegende Anhaltspunkte für eine gesellschaftliche Stellung des zur Dienstleistung Verpflichteten gegeben sind. Das aber ist hier der Fall.
Für die Beurteilung, ob solche Anhaltspunkte bestehen, sind nicht nur die Beziehungen maßgebend, wie sie sich aus dem schriftlichen Vertrag ergeben. In Anbetracht der Möglichkeit vielfältiger gesellschaftlicher Zwischenformen und der dadurch bedingten Abgrenzungsschwierigkeiten müssen alle Umstände -- auch solche außerhalb des Vertrages -- berücksichtigt werden. Bei Beachtung dieses Grundsatzes konnte das Finanzgericht, wenn es die Gesamtheit der hier in Betracht kommenden Umstände zutreffend würdigte, nicht zu seiner Entscheidung gelangen. Es durfte nicht an dem vorbeigehen, was die Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen selbst in ihren bereits genannten Schriftsätzen zur Stellung der Prokuristen vorgetragen haben. Danach lag die verantwortliche Führung des Unternehmens seit 1952 ausschließlich in deren Händen, da sich die Steuerpflichtige "kaum mehr um das Wohlergehen und die Nöte der Firma kümmerte". Das Finanzgericht durfte insbesondere auch nicht außer acht lassen, daß die Entnahmen der Steuerpflichtigen nicht in ihrem Ermessen lagen, daß sie sich vielmehr auch insoweit der Auffassung der beiden Prokuristen "zu fügen" hatte. In Verbindung mit der im schriftlichen Vertrag vom 13. August 1951 getroffenen Regelung sprechen diese Umstände zwingend gegen die Annahme eines bloßen Anstellungsverhältnisses und für die Annahme einer stillen Gesellschaft.
Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann dem Finanzgericht nicht gefolgt werden. Das Finanzamt durfte die Meßbescheide 1954 bis 1956 gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO berichtigen. Neue Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift waren gegeben. Der Senat hält daran fest, daß es für das Kennen oder Kennenmüssen von Tatsachen lediglich auf das ankommt, was die zur Sachentscheidung zuständigen Beamten des Finanzamts (Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter) kannten oder kennen mußten, nicht aber auf das, was der Betriebsprüfer kannte oder kennen mußte (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs VI 167/61 U vom 20. Juli 1962, BStBl 1963 III S. 23, Slg. Bd. 76 S. 64; V 94/61 U vom 16. Januar 1964, BStBl 1964 III S. 149, Slg. Bd. 78 S. 389).
Art und Höhe der Bezüge der Prokuristen brauchten dem Finanzamt keinen Anlaß zu weiterer Nachforschung zu geben, da selbst eine hohe Gewinnbeteiligung nicht gegen ein Anstellungsverhältnis spricht (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 355/62 U). Das gleiche gilt im Hinblick auf die von ihnen der Steuerpflichtigen gewährten Darlehen. Diese Darlehen waren nicht so hoch, daß sich dem Finanzamt Zweifel aufdrängen mußten.
Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben läßt sich -- im Gegensatz zu der von dem Finanzgericht vertretenen Auffassung -- nichts gegen eine Berichtigung der Bescheide herleiten, selbst wenn man unterstellt, daß der Vertrag vom 13. August 1951 dem Betriebsprüfer im Jahre 1955 vor Erlaß des Meßbescheids 1954 zur Weiterleitung an das Finanzamt vorgelegen hat. Die Steuerpflichtige war durch Steuerbevollmächtigte vertreten. Diese konnten sich über die Bedeutung des Vertrages und der für die Beurteilung der Rechtslage wichtigen sonstigen Umstände nicht im unklaren sein. Es wäre ihre Sache gewesen, auf eine hinreichende Ergänzung des Betriebsprüfungsberichts vom Jahre 1955 hinzuwirken (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 42/61 U vom 16. September 1964, BStBl 1964 III S. 654, Slg. Bd. 80 S. 500).