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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1956, Az.: 4 StR 36/56

Aussage eines Zeugen als alleiniges Beweismittel; Vorladung eines Zeugen von einem außereuropäischen Wohnort aus zur Hauptverhandlung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1956
Aktenzeichen
4 StR 36/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 14.11.1955

Fundstellen

  • BGHSt 9, 230 - 233
  • NJW 1956, 1367 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Aussageerpressung

Amtlicher Leitsatz

Bildet in einem Strafverfahren, das einen besonders schweren strafrechtlichen Vorwurf zum Gegenstand hat, die Aussage eines Zeugen das alleinige Beweismittel, so ist diesem grundsätzlich zuzumuten auch von einem außereuropäischen Wohnort aus in der Hauptverhandlung zu erscheinen.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte war in den letzten Kriegsjahren als Beamter der Geheimen Staatspolizei auf der Staatspolizeistelle in Dortmund - Hörde tätig. Das Landgericht hat ihn wegen Aussageerpressung zu Zuchthausstrafe verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Tatrichters und bemängelt die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Urteils.

3

Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.

4

Verfahrensrügen.

5

1)

Die in Toronto (Kanada) wohnhafte Angestellte Brigitte S., die bis 1954 in Dortmund gelebt hatte, ist auf Ersuchen des Landgerichts vom Konsul der deutschen Bundesrepublik in Toronto als Zeugin eidlich vernommen worden. Die Niederschrift über diese Vernehmung wurde in der Hauptverhandlung verlesen, nachdem nach Anhörung der Prozeßbeteiligten das Gericht die Verlesung beschlossen hatte, weil der Zeugin das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen der weiten Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage nicht zugemutet werden könne.

6

Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 223 StPO. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Reise nach Dortmund hätte das Landgericht die besondere Bedeutung der Aussage nicht aus dem Auge lassen dürfen. Dieser Gesichtspunkt spreche unbedingt für das Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung. Das Gericht hätte daher die Vorladung der Zeugin zur Hauptverhandlung anordnen müssen.

7

Ob eine Verletzung des § 223 StPO vorliegt, kann dahin stehen. Denn das Urteil beruht nicht auf dem Beschluß, der die konsularische Vernehmung anordnete, sondern auf der Verlesung der Niederschrift in der Hauptverhandlung (§ 337 StPO).

8

Ersichtlich macht die Revision aber auch geltend, die Verlesung der Niederschrift widerspreche der Prozeßordnung. Insoweit ist die Verfahrensrüge begründet und muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

9

Das geltende Strafverfahrensrecht wird von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beherrscht. Nur in Ausnahmefällen darf von dieser allgemeinen Regel abgewichen werden. So bestimmt § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO, auf den sich der Tatrichter erkennbar beruft, daß Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen eines Zeugen verlesen werden dürfen, wenn diesem das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Will der Tatrichter von dieser Vorschrift Gebrauch machen, so wird er unter Beachtung ihres Ausnahmecharakters alle im einzelnen Falle in Betracht kommenden Gesichtspunkte in umfassender Würdigung sorgfältig abwägen und in dem Beschlüsse, der die Verlesung anordnet, darlegen müssen, von welchen Erwägungen er sich dabei hat leiten lassen.

10

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Hierzu ist zu bemerken:

11

a)

Die weite Entfernung des derzeitigen Wohnortes der Zeugin S. vom Sitz der erkennenden Strafkammer läßt sich mit den heutigen schnellen Verkehrsmitteln in verhältnismäßig kurzer Zeit zurücklegen. Die in den Nachkriegsjahren erzielten technischen Fortschritte haben auch die Sicherheit des Reiseverkehrs, namentlich des Flugverkehrs, erheblich gefördert. Das gilt auch für den Flugverkehr über Meer. Das Erscheinen der Zeugin vor der Strafkammer brauchte daher für die 30 Jahre alte Brigitte S. nicht schon wegen der großen Entfernung, die sie hinter sich bringen mußte, ein unzumutbares Verlangen darzustellen. Daß sie etwa aus persönlichen Gründen reiseunfähig oder unabkömmlich war, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden.

12

b)

Ihre Aussage war für den Ausgang des Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung. Der Angeklagte hatte den ihm gemachten Vorwurf der Aussageerpressung in Abrede gestellt. Alleinige Tatzeugin ist Brigitte S.. Ihre Angaben liegen der Sachschilderung des angefochtenen Urteils zugrunde. In Erkenntnis der besonderen Bedeutung dieser Bekundungen hat der Tatrichter dem Nachweis ihrer Glaubwürdigkeit den größeren Teil der Urteilsbegründung gewidmet. Zur Tatzeit war die Zeugin 18 1/2 Jahre alt; sie wurde damals erstmalig als Dolmetscherin zu einer Vernehmung eines Fremdarbeiters hinzugezogen. Seitdem sind viele Jahre vergangen; sie können das Erinnerungsbild der Zeugin nicht unwesentlich beeinflußt haben. Den Angeklagten bezeichnet das Landgericht als einen Beamten, der sich bei Vernehmungen den Häftlingen gegenüber im allgemeinen tadelfrei benahm. Ausschreitungen, im Amte, wie sie bei vielen seiner Berufskameraden vorgekommen sind, werden ihm sonst nicht zur Last gelegt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

13

Diese Besonderheiten drängten im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf die Schwere des dem Angeklagten gemachten Vorwurfes der Aussageerpressung (Mindeststrafe ein Jahr Zuchthaus) dazu, der Zeugin S. das Erscheinen vor der Strafkammer zuzumuten. Dann hätten der Angeklagte und sein Verteidiger selbst Fragen an die Zeugin richten, die Strafkammer auf Grund eigener Beobachtung die Glaubwürdigkeit der Zeugin beurteilen können. Brigitte S. war zwar im Jahre 1952 vor dem Schwurgericht in diesem Verfahren als Zeugin aufgetreten, keiner der damaligen Richter nahm aber an der jetzigen Hauptverhandlung teil.

14

Bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, schließt die rein formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlautes als Begründung für die Anordnung der Verlesung die Annahme nicht aus, daß sich unter ihr ein Rechtsirrtum des Tatrichters verbirgt, indem er an den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 251 StPO einen zu engen, nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt hat. Die Anordnung der Verlesung erscheint nach alledem nicht gerechtfertigt.

15

Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil auch beruhen. Wäre die Zeugin in der Hauptverhandlung gehört worden, hätte das Landgericht möglicherweise andere Feststellungen getroffen. Das gilt vornehmlich für die Frage, ob es sich bei der in Betracht kommenden Vernehmung des Fremdarbeiters um eine Untersuchung im Sinne des § 343 StGB gehandelt hat.

16

2)

War aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers allerdings zu entnehmen, daß beide mit der Verlesung der Niederschrift in der Hauptverhandlung einverstanden waren, so käme es nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr 3 StPO gegeben waren. Der Beschluß des Gerichts, der die Verlesung anordnete, könnte dann auf die Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr 4 StPO gestützt werden. Für eine dahin gehende Annahme spricht vieles: Schon in der Hauptverhandlung vom 10. März 1955 war mit den Verfahrensbeteiligten besprochen worden, daß der sog. Pistolenfall abgetrennt und vertagt werden solle; inzwischen sollte Brigitte S. in Toronto durch den deutschen Konsul kommissarisch vernommen werden. Dagegen erhob sich damals kein Widerspruch. Von der Anordnung der konsularischen Vernehmung und von deren Ergebnis erhielten der Angeklagte und sein Verteidiger Bescheid. In der Hauptverhandlung vom 14. November 1955 hatten beide Gelegenheit, sich zur Frage der Verlesung zu äußern. Die Revision behauptet selbst nicht, daß ihr widersprochen wurde. Dann aber liegt es nahe, aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten und der Verteidigung den Schluß zu ziehen, daß sie mit der Verlesung einverstanden waren (BGH 3 StR 629/53 vom 24. Juni 1954, 4 StR 145/55 vom 12. Mai 1955). Indes bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung. Das Einverständnis der Prozeßbeteiligten hätte nämlich das Gericht nicht von der Prüfung der weiteren Frage entbinden können, ob es zur Sachaufklärung geboten war, die Zeugin an Gerichtsstelle zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO). Daß sich diese Notwendigkeit dem Gerichte aufdrängen mußte, ist bereits hervorgehoben worden.

17

3)

Auf die übrigen Verfahrensrügen der Revision kommt es nicht mehr an. Sie sind zudem unbegründet, Immerhin wird das Landgericht in der neuen Verhandlung den insoweit geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers Rechnung tragen können, um die Wiederholung dieser Verfahrensrügen zu vermeiden.

18

Sachrüge.

19

Die Sachrüge ist nicht begründet. Das Urteil enthält keine Widersprüche. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, beruht auf einer Verkennung des Sinns der einzelnen Urteilsstellen.

20

Der festgestellte Sachverhalt trägt die Annahme einer Aussageerpressung: Die Tatbestandsmerkmale dieser Strafvorschrift sind ausreichend dargetan.

21

Für die neue Hauptverhandlung sei noch bemerkt:

22

Sollte die Zeugin S. sich weigern, vor Gericht zu erscheinen, so wird es sich empfehlen, die konsularische Vernehmung dahin ergänzen zu lassen, daß die Zeugin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO noch hingewiesen wird.

23

Wiederholt die Verteidigung das Beweisangebot, wonach Brigitte S. zur Tatzeit ein sensibles und sehr phantasiebegabtes Mädchen war, so wird darauf hinzuwirken sein, daß die Beobachtungen des Zeugen M. auf ihren tatsächlichen Inhalt vom Antragsteller näher beschrieben werden.

Rotberg
Krumme
Dr. Augustin
Dr. Sauer
Seibert