Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.07.2025, Az.: B 5 R 54/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 54/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080725BB5R5425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 08.04.2022 - AZ: S 22 R 254/20
- LSG Sachsen - 11.03.2025 - AZ: L 4 R 216/22
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat am 24.4.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist antragsgemäß bis zum 2.7.2025 verlängert worden. Mit einem am 2.7.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.