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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.08.2023, Az.: 1 BvQ 85/23

Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.08.2023
Aktenzeichen
1 BvQ 85/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 39066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230823.1bvq008523

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt (Oder) - 18.07.2023 - AZ: 13 O 164/17

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
gegen
1. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 2023 - 13 O 164/17 -,
2. den Schriftsatz des Rechtsanwalts (...) vom 18. Juli 2023 - (...) -
einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren,
Antragsteller: 1.(...),
2.(...),
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. August 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen einen gerichtlichen Beschluss und einen anwaltlichen Schriftsatz im Zusammenhang mit ihrer Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2023 - 1 BvQ 71/23 -, Rn. 3; vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Zur Begründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfGE 88, 40 [BVerfG 16.12.1992 - 1 BvR 167/87] <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 2318/21 -, Rn. 6). Das ist nicht geschehen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang ein mit dem Antrag gleichermaßen angegriffener anwaltlicher Schriftsatz vom 18. Juli 2023 haben soll, erschließt sich ebenso wenig. Eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde wäre daher unzulässig.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Harbarth
Härtel
Eifert