Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1959, Az.: VII ZR 2/59
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1959
- Aktenzeichen
- VII ZR 2/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. - 23.10.1958
Prozessführer
des Landwirts Heinrich V. in B.-W., Ba.straße ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Gustav V. in N.-Br. über H., Haus ...,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 23. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 22. November 1948 bewilligte und beantragte der Kläger die Eintragung einer Sicherungshypothek von 10.000 DM nebst 5 % Zinsen auf seinem Grundstück in B.-We. für die Barmer Kreditbank in Wu. zur Sicherung von Forderungen aus einer Geschäftsverbindung der Bank mit seinem Bruder, dem Beklagten. Die Sicherungshypothek wurde am 26. Januar 1949 im Grundbuch eingetragen. Sie gelangte als solche nicht zur Entstehung, weil der Bank Forderungen nicht zustanden. Am 2. Februar 1950 wandelte der Kläger das Grundpfandrecht in eine Grundschuld um und bewilligte und beantragte deren Eintragung zugunsten des Bankvereins Westdeutschland, Filiale B.. Am 31. Mai 1950 trat der Bankverein die Grundschuld nebst Zinsen an den Beklagten und dieser sie am selben Tage mit Wirkung vom 1. Juni 1950 an die Stadt-Sparkasse zu L./R. ab.
Die Stadt-Sparkasse kündigte die Grundschuld zum 1. Januar 1958. Sie forderte den Kläger auf, 10.000 DM sowie die seit dem 16. April 1953 rückständigen Zinsen zu begleichen.
Der Kläger hat von dem Beklagten die Zahlung dieses Betrages an die Gläubigerin zur Ablösung der Grundschuld verlangt. Er hat behauptet, er habe das Grundpfandrecht auf Bitten des Beklagten aus Gefälligkeit bestellt, um diesem vorübergehend die Aufnahme von Kredit zu ermöglichen. Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- a)
an die Stadt-Sparkasse zu L. 12.000 DM zur Ablösung der im Grundbuch von B.-We. Band 23 Blatt 1261 eingetragenen Grundschuld zu zahlen;
- b)
Die zu a) genannte Kasse anzuweisen, den für die unter a) erwähnte Grundschuld ausgestellten Grundschuldbrief unmittelbar an den Kläger nach Begleichung der Schuld herauszugeben.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, das Grundpfandrecht sei vereinbarungsgemäß zur Abgeltung von Abfindungsansprüchen bestellt worden, die ihm gegen den Kläger hinsichtlich des Nachlasses ihres im Jahre 1935 verstorbenen Vaters zugestanden hätten. Der Kläger habe im Jahre 1923 einen großen Teil des ihrem Vater gehörenden landwirtschaftlichen Inventars auf einen von ihm bewirtschafteten und ihm später vererbten Hof übernommen und ihm, Beklagten, hierfür einen Ausgleich geschuldet. Die Sicherungshypothek und später die Grundschuld seien bestellt worden, weil der Kläger seinerzeit über die erforderlichen Barmittel nicht verfügt habe.
Der Kläger hat diese Darstellung bestritten und erwidert, er habe von dem Inventar des Vaters nur sehr wenig erhalten. Abfindungsansprüche gegen ihn, Kläger, ständen dem Beklagten nicht zu.
Das Landgericht hat nach einer Vernehmung des Notars und erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Zeugen der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf Grund weiterer Beweiserhebungen das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
1)
Das Verlangen des Klägers auf Ablösung der Grundschuld und auf Herausgabe des Grundschuldbriefes kennzeichnet das Oberlandesgericht als den Anspruch eines Beauftragten auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670 BGB). Es meint, die Beweislast für das Vorliegen einer Gefälligkeit treffe den Kläger. Zwar spreche die Bestellung einer Sicherheit für Verbindlichkeiten eines anderen aus dessen Geschäftsverbindung mit einer Bank grundsätzlich für eine Gefälligkeit, besonders wenn es sich um Rechtsgeschäfte unter Verwandten handele. Hier seien jedoch Tatsachen erwiesen, die einer solchen Annahme entgegenständen. Die Beweisaufnahme im zweiten Rechtszuge habe einmal ergeben, daß Inventar des Vaters der Parteien im Werte von etwa 16.000 RM auf den später vom Kläger im Erbgange erworbenen Hof gelangt sei. Ferner hätten alle Beteiligten angenommen, der Kläger schulde dem Beklagten dafür eine Abfindung in Höhe des halben Wertes des Inventars. Könne somit nicht davon ausgegangen werden, daß die Darstellung des Klägers nach der Lebenserfahrung die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich habe, so treffe den Kläger die volle Beweislast dafür, daß er die Grundschuld aus Gefälligkeit bestellt habe. Den Beweis hierfür habe der Kläger nicht erbracht.
Diesen Ausführungen kann ungeachtet der Angriffe der Revision aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Insbesondere trifft es nicht zu, daß der Berufungsrichter, wie der Kläger meint, die Beweislast verkannt habe.
a)
Der Kläger fordert von dem Beklagten u.a. die Zahlung der Beträge an die Stadt-Sparkasse zu L., die diese von ihm als dem aus dem eingetragenen Grundpfandrecht Verpflichteten beansprucht hat. Das Verlangen des Klägers stützt sich darauf, daß er die Sicherungshypothek und später die Grundschuld auf Bitten des Beklagten bestellt habe, um diesem die Aufnahme eines Bankkredits zu ermöglichen und ihn vorübergehend zu sichern. Zur schlüssigen Geltendmachung der vom Kläger aus einem solchen Rechtsgeschäft hergeleiteten Rechtsfolge gehört die Behauptung, er habe das Grundpfandrecht im Auftrage des Beklagten unentgeltlich bestellt, das Auftragsverhältnis sei durch eine zulässige Kündigung des Klägers beendet, mit der Einräumung des Pfandrechts sei er in Ausführung des Auftrags eine Verbindlichkeit eingegangen (§ 670 BGB). Dieses Vorbringen hat der Kläger, sofern es der Beklagte bestreitet, zu beweisen.
Die Einlassung des Beklagten steht einem Bestreiten der Klagegrundlagen gleich. Denn wenn er geltend macht, das Grundpfandrecht sei nicht aus Gefälligkeit, sondern in Ermangelung von Barmitteln des Klägers zur Abgeltung seiner Abfindungsansprüche an den Nachlaß seines verstorbenen Vaters bestellt worden, so liegt darin die Behauptung, daß ein anderes als das von dem Kläger angeführte Rechtsgeschäft zustande gekommen sei. Damit stellt der Beklagte zugleich das Vorliegen eines die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzenden Auftrags in Abrede. Er bestreitet also das zur Begründung des Klageanspruchs erforderliche tatsächliche Vorbringen des Klägers.
Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht angenommen, daß der Kläger für sein Vorbringen, er habe das Grundpfandrecht aus Gefälligkeit gegenüber dem Beklagten eintragen lassen, die Beweislast trage.
b)
Die Revision führt demgegenüber aus, eine persönliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der Stadt-Sparkasse, die Schuld des Beklagten zu tilgen, habe nicht bestanden.
Dadurch, daß der Kläger die Ansprüche der Sparkasse erfüllt habe, sei deren Forderung gegen den Beklagten entsprechend den §§ 1249, 1273 Abs. 2, 1177, 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf ihn übergegangen. Der Beklagte sei für seine Behauptung, der Kläger habe mit der Befriedigung der Sparkasse eine eigene Schuld an den Beklagten getilgt, beweispflichtig. Denn er leite aus dieser Vereinbarung Rechte her.
Dem kann nicht gefolgt werden. Daß der Kläger die Schuld des Beklagten bei der Stadt-Sparkasse zu L. beglichen habe, stellt eine neue Behauptung dar, die in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden kann. Damit entfallen die Rechtsfolgen, die der Kläger an die Tilgung der Schuld des Beklagten knüpfte ohne daß es eines Eingehens auf die Richtigkeit dieser Ausführungen bedarf.
Für die hier zu treffende Entscheidung ist entsprechend dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, daß die Forderung der Sparkasse noch besteht und daß der Kläger von dem Beklagten gemäß § 670 BGB die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangt. Dann aber gilt das oben (zu a) Gesagte. Die Beweislast für die Entstehung der Klageforderung trägt der Kläger, weil er Rechte aus der von ihm angeführten Vereinbarung über die Bestellung des Grundpfandrechts herleitet. Der Beklagte dagegen bestreitet die tatsächlichen Voraussetzungen der Klage, indem er das Zustandekommen eines ganz anderen Rechtsgeschäfts behauptet, ohne diesen Vortrag zur Grundlage eigener Ansprüche in diesem Rechtsstreit zu machen. Schon deshalb versagt der Hinweis der Revision auf die bei der Erhebung einer negativen Feststellungsklage sich ergebende Beweislastregelung.
2)
Auch die auf § 286 ZPO gestützten Beanstandungen des Klägers sind nicht begründet.
a)
Auf Veranlassung des Klägers waren dessen Prozeßbevollmächtigte mit Schreiben vom 8. Januar 1953 an den Beklagten wegen der Löschung des auf dem Grundeigentum des Klägers ruhenden Pfandrechts herangetreten. In dem Schreiben hieß es u.a., der Kläger habe dem Beklagten mit der Sicherung "vorübergehend helfen" wollen. Im Schriftsatz vom 21. September 1957 (S. 4) hat der Kläger sich auf die eidliche Vernehmung des Beklagten dafür bezogen, daß dieser dem Inhalt jenes Schreibens nicht widersprochen und in einem Telefongespräch mit Rechtsanwalt Wü. erklärt habe, er wolle mit seinem Bruder (Kläger) sprechen, damit die Kündigung rückgängig gemacht würde. In der Nichterhebung dieses Beweises erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Erhebung des von dem Kläger angetretenen Beweises nicht schon deshalb erübrigte, weil die Tatsache, daß der Beklagte auf das Schreiben vom 8. Januar 1953 nicht geantwortet, sondern mit dem Bevollmächtigten des Klägers telefoniert hat, und der wesentliche Inhalt dieses Gesprächs zwischen den Parteien unstreitig ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht (BU S. 12/13) das unter Beweis gestellte Verhalten des Beklagten erörtert. Es hat auf Grund des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme dem Umstände, daß der Beklagte dem Schreiben vom 8. Januar 1953 nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Bedeutung beigemessen und die Darstellung des Beklagten über den Inhalt seiner mündlichen Rücksprache mit dem Kläger durch den Inhalt des Telefongesprächs mit Rechtsanwalt Wü. nicht als widerlegt angesehen.
Diese Erörterungen enthalten keinen Prozeßverstoß.
b)
Daß der Beklagte mit Rechtsanwalt Wü. fernmündlich gesprochen und das Gespräch den von dem Kläger dargelegten Inhalt gehabt hat, kann als unstreitig gelten, ist auch im angefochtenen Urteil in diesem Sinne behandelt worden. Einer Vernehmung des Rechtsanwalts Wü. (Schriftsatz des Klägers vom 14. November 1957, S. 1) zu diesem Punkte bedurfte es daher nicht. Daß der Berufungsrichter aus dem Vorgang keine dem Beklagten ungünstigen Folgerungen gezogen hat, liegt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung.
c)
Schließlich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit den näheren Umständen bei der Bestellung der Sicherungshypothek und bei deren Umwandlung in eine Grundschuld sowie mit dem der Einlassung des Beklagten entgegenstehenden, von dem Zeugen Notar Dr. Vo. bestätigten Inhalt der Schuldurkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe, nicht auseinandergesetzt und dadurch § 286 ZPO verletzt.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat (BU S. 11) bei seiner Beweiswürdigung sowohl die Aussage des Dr. Vo. als auch den Inhalt der Bewilligungsurkunde berücksichtigt. Es hat diesen Beweismitteln jedoch keine entscheidende Bedeutung beigelegt, weil bei der Hypothekenbestellung nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Parteien über die Hintergründe des Geschäfts nicht gesprochen worden sei. Es hätte noch hinzufügen können, daß zu einer Aufnahme der Gründe für die Eintragung der Sicherungshypothek in die Bewilligung nach Sinn und Zweck dieser Urkunde kein Anlaß bestanden habe.
3)
Nach alledem erweist sich die Revision in keinem Punkte als gerechtfertigt. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.