Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.05.2026, Az.: B 3 P 12/26 AR
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.05.2026
- Aktenzeichen
- B 3 P 12/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:290526BB3P1226AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 11.03.2026 - AZ: S 37 P 342/25
- LSG Nordrhein-Westfalen - 20.04.2026 - AZ: L 5 P 51/26 B
- BSG - 07.05.2026 - AZ: B 3 P 11/26 AR
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2026 - B 3 P 11/26 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger erhobene sinngemäße Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG war bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, zwar geprüft, aber nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.