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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.05.2026, Az.: B 3 P 12/26 AR

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.05.2026
Aktenzeichen
B 3 P 12/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:290526BB3P1226AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 11.03.2026 - AZ: S 37 P 342/25
LSG Nordrhein-Westfalen - 20.04.2026 - AZ: L 5 P 51/26 B
BSG - 07.05.2026 - AZ: B 3 P 11/26 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2026 - B 3 P 11/26 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger erhobene sinngemäße Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG war bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

2

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, zwar geprüft, aber nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.