Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1958, Az.: 1 AZR 491/56
Außergewöhnlicher Fall; Erfordernis der Mehrarbeit; Vorhersehbarkeit; Regelmäßiger Eintritt; Arbeitsverweigerung; Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.02.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 491/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 07.09.1956 - II Sa 8/56
Rechtsgrundlagen
- § 14 ArbZO
- § 123 GewO
- § 124a GewO
- § 626 BGB
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 14 AZO
- DB 1958, 575 (Volltext)
- SAE 1958, 138
Amtlicher Leitsatz
1. Ein außergewöhnlicher Fall i.S. des ArbZO § 14 liegt nur vor, wenn die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände weder regelmäßig eintreten noch voraussehbar sind.
2. Eine Arbeitsverweigerung stellt keinen zur außerordentlichen Kündigung ausreichenden wichtigen Grund dar, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden angenommen hat, zur Erfüllung der von ihm geforderten Leistung nicht verpflichtet zu sein.