Anlage 1.2.2 RVG - Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
|---|---|---|
| 2200 | Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG | in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
| 2201 | Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: | |
| Die Gebühr 2200 beträgt | 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |