Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1990, Az.: XII ZB 6/87
Versorgungsausgleich ; Wertermittlung ; Rentensplitting; Bemessung der Werteinheiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 6/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 173-174 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 51-52 (red. Leitsatz mit Anm.)
- LM H. 13 / 1991 § 1587 a BGB Nr. 85
- MDR 1991, 341 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Wertermittlung zur Durchführung des Rentensplitting sind die Werteinheiten für das Kalenderjahr des Ehezeitendes und das voraufgegangenen Kalenderjahr auch dann nach den gem. § 32 III 1d AVG (§ 1255 III 1d RVO) bestimmten Vergleichswerten zu bemessen, wenn die Durchschnittsbruttoarbeitsentgelte aller Versicherten für die genannten Kalenderjahre im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bekannt sind.
Gründe
I. Der im Jahre 1947 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1951 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 6. Dezember 1968 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1970 und 1973 geborene Söhne hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 7. April 1982 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. März 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA, weitere Beteiligte) erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zunächst die Ehe der Parteien geschieden und über die Sorge für die Kinder entschieden. Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 268,35 DM, bezogen auf den 31. März 1982, übertragen hat. Dabei ist es nach den Auskünften der LVA davon ausgegangen, daß der Ehemann monatlich 563,90 DM und die Ehefrau monatlich 27,20 DM Rentenanwartschaften in der Ehezeit erworben haben. Der Ehemann hat Beschwerde eingelegt und eine anderweitige Regelung des Rentensplittings erstrebt. Er hat beanstandet, daß in den Auskünften der LVA bei der Berechnung der Werteinheiten für die Jahre 1981 und 1982 als Vergleichswerte die für 1980 maßgebenden Zahlen zugrunde gelegt worden seien. Die inzwischen vorliegenden Werte seien höher: Statt auf 29.485 DM beliefen sie sich für 1981 auf 30.900 DM und für 1982 auf 32.198 DM. Dadurch verminderten sich die von ihm erlangten Werteinheiten für die Zeit vom 1. Januar bis 2. Februar 1981 von 8,63 auf 8,23, für die Zeit vom 3. Februar bis 31. Dezember 1981 von 144,72 auf 138,9 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1982 von 18,64 auf 17,07. Das ergebe eine Differenz von 8,60 Werteinheiten.
Das Oberlandesgericht hat eine neue Auskunft der LVA über die Rentenanwartschaften der Ehefrau erholt. Danach ergibt sich wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach dem inzwischen in Kraft getretenen Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz ein Anstieg der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf 72,40 DM monatlich. Demgemäß hat das Gericht die amtsgerichtliche Entscheidung dahin geändert, daß es Rentenanwartschaften von monatlich 245,75 DM (Hälfte der Differenz von 563,90 und 72,40) übertragen hat. Dagegen hat es abgelehnt, die auszugleichenden Anwartschaften des Ehemannes nach dessen Auffassung über die Wertberechnung für die Zeit seit 1. Januar 1981 anderweitig zu bestimmen. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. 1. Die weitere Beschwerde führt aus, § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimme zwar, daß sich bei Renten oder Rentenanwartschaften die Ermittlung des auszugleichenden Wertunterschiedes nach den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung richte. Diese Verweisung dürfe jedoch nicht dahin mißverstanden werden, daß dadurch der Betrag des Altersruhegeldes, der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ergebe, verändert werden könne. Dieser Betrag sei vielmehr durch § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 BGB genau definiert. Danach hätten hier die Werteinheiten nach den Vergleichswerten für die Jahre 1981 und 1982 berücksichtigt werden müssen. Da der Versorgungsausgleich eine genaue Aufteilung herbeiführen solle, müsse tatsächlich der Betrag zugrunde gelegt werden, der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahren als Altersruhegeld ergebe. Deshalb hätten die inzwischen vorliegenden Vergleichswerte für 1981 und 1982 berücksichtigt werden müssen.
2. Dem kann nicht gefolgt werden.
Anders als § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, der die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften auf Beamtenversorgung regelt, enthält Nr. 2 der Vorschrift für die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nur einen allgemeinen Programmsatz, nämlich die Grundaussage, daß als maßgebender Betrag ein Altersruhegeld zugrunde zu legen ist, das sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahren ergäbe. Die Einzelheiten der Berechnung dieses speziellen Altersruhegeldes überläßt die Regelung dagegen den Vorschriften der Rentengesetze, auf die im letzten Halbsatz der Vorschrift verwiesen wird (vgl. MünchKomm/Maier, 2. Aufl. § 1587a Rdn. 146, 152; Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, AVG vor §§ 83 bis 83c Erl. B 1. 2.2; Aye/Göbelsmann/Müller/Schieckel/Schröter, RVO Gesamtkommentar, vor §§ 1304 ff. Anm. 5). Dort wird die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenen Altersruhegeldes dahin präzisiert, daß in einem ersten Schritt ein Altersruhegeld aus allen bis zu dem fiktiven Versicherungsfall des Ehezeitendes (§ 1587 Abs. 2 BGB) anrechnungsfähigen Versicherungsjahren berechnet (§ 83 Abs. 1 AVG, § 1304 Abs. 1 RVO) und in einem zweiten Berechnungsgang der auf die Ehezeit entfallende Teil dieses Altersruhegeldes festgestellt wird (§ 83 Abs. 2 AVG, § 1304 Abs. 2 RVO).
a) Mit der Anordnung, daß ein Altersruhegeld zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber zugleich festgelegt, welche Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung für die Berechnung heranzuziehen sind. Es sind dies diejenigen Vorschriften, nach denen ein Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird, für die Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter also §§ 30 ff. AVG und §§ 1253 ff. RVO. Danach wird das maßgebende Altersruhegeld außer durch den Zeitfaktor (§ 35 AVG, § 1258 RVO) durch die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§§ 32, 32a AVG, §§ 1255, 1255a RVO) bestimmt (vgl. MünchKomm/Maier aaO. Rdn. 192 f.). Zu deren Feststellung werden die von dem Versicherten zurückgelegten Beitragszeiten kalenderjährlich bewertet, d.h. den Beitragszeiten werden "Verhältniswerte" zugeordnet, die sich aus dem Verhältnis des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden individuellen Bruttoarbeitsentgelts des Versicherten zu dem Durchschnittsbruttoarbeitsentgelt aller Versicherten ergeben und als Werteinheiten bezeichnet werden (Verbandskommentar § 1255 Rdn. 7). Die Ermittlung dieser Werte ist in § 32 Abs. 3 AVG, § 1255 Abs. 3 RVO geregelt. Dabei trifft Satz 1 Buchst. d der Vorschriften für die Werte im Kalenderjahr des Versicherungsfalles und im voraufgegangenen Kalenderjahr eine Sonderregelung. Die Vorschrift sieht vor, daß für diese beiden Jahre bei der Ermittlung der Werteinheiten die Bezugsgrößen zu berücksichtigen sind, die für den "letzten Zeitraum" vor Eintritt des Versicherungsfalles bestimmt worden sind. Dieser Regelung liegt zugrunde, daß das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, bei der Rentenfestsetzung in diesem Jahr noch nicht feststeht. Entsprechendes kann hinsichtlich des Durchschnittsentgelts für das Vorjahr gelten. Deshalb werden seit dem Jahre 1957 die Durchschnittsentgelte immer nur für das zweite Kalenderjahr vor dem laufenden Jahr festgesetzt (Verbandskommentar aaO. Rdn. 11). Für die Beurteilung, welcher "letzte Zeitraum" zur Bestimmung von Berechnungswerten maßgebend ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rentenfeststellung, sondern stets auf das Kalenderjahr an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. Schreiben des BMA vom 16. Januar 1958, abgedruckt in BABl 1958, 34). Verzögert sich das Rentenverfahren, so daß die Rente erst zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, in dem das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für das Jahr des Versicherungsfalles bereits festgesetzt ist, so sind die Individualentgelte im Jahr des Versicherungsfalles und im Jahr zuvor gleichwohl jeweils dem Durchschnittsentgelt im zweiten Kalenderjahr vor dem Jahr des Versicherungsfalles gegenüberzustellen (vgl. Verbandskommentar aaO. Rdn. 11). Hiernach bestimmt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles generell die allgemeine Bemessungsgrundlage und das Vergleichsentgelt für die letzten zwei Kalenderjahre (vgl. auch Klattenhoff, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 2. Aufl. Anm. 6.2.4 S. 89; Aye/Göbelsmann/Müller/Schieckel/Schröter aaO. § 1255 Anm. 10; MünchKomm/Maier aaO. Rdn. 161).
b) Diese Regeln sind auch für die Berechnung der Rentenanrechte im Versorgungsausgleich maßgebend. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 1587 Abs. 2 BGB ergebenden Ehezeit (§ 83 Abs. 1 Satz 2 AVG, § 1304 Abs. 1 Satz 2 RVO). Von diesem Zeitpunkt hängt somit ab, welche allgemeine Bemessungsgrundlage, welche Werteinheiten und Durchschnittsbruttoarbeitsentgelte aller Versicherten in den zwei letzten Kalenderjahren zugrundezulegen sind. Wie bei der Rentenfestsetzung im normalen Rentenverfahren werden auch bei der Berechnung des speziellen Altersruhegeldes im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Bezugsgrößen für die letzten zwei Kalenderjahre oft noch nicht bekannt sein. Gleichwohl aber muß der Versorgungsausgleich schon möglich sein, da über ihn grundsätzlich zugleich mit der Scheidungssache zu entscheiden ist (§ 623 ZPO). Demgemäß kommt die Regelung des § 32 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d AVG, § 1255 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d RVO, welche die im zweiten Kalenderjahr vor dem Jahr des Versicherungsfalls bestimmten Werte für maßgebend erklärt, der mit dem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen erstrebten Konzentration entgegen und schafft ebenso wie die Regelung des § 1587 Abs. 2 BGB, wonach für die Versorgungsausgleichsberechnung nicht die Scheidung, sondern ein früherer Zeitpunkt maßgebend ist, die Voraussetzung dafür, daß der Versorgungsausgleich zusammen mit der Scheidungssache durchgeführt werden kann. Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die genannte Regelung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ebenso anzuwenden ist wie die anderen Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über die Rentenberechnung. Dann aber muß sie hier ebenso generell eingreifen wie sonst bei der Rentenberechnung. Liegen die Bezugsgrößen für die beiden genannten Jahre vor dem Versicherungsfall infolge einer entsprechend langen Verfahrensdauer bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausnahmsweise bereits vor, so kann auf sie trotzdem nicht zurückgegriffen werden.
Etwas anderes wäre hier ebensowenig mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren wie bei der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Verbandskommentar aaO. Rdn. 11).
c) Hiernach hat es das Beschwerdegericht zu Recht abgelehnt, bei der Errechnung der Verhältniswerte für die Kalenderjahre 1981 und 1982 den Individualentgelten des Ehemannes die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits festgesetzten Durchschnittsbruttoarbeitsentgelte aller Versicherten für die Jahre 1981 und 1982 gegenüberzustellen, und es insoweit zutreffend bei den für das Jahr 1980 bestimmten Durchschnittsentgelten belassen.