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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1959, Az.: VI ZR 99/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1959
Aktenzeichen
VI ZR 99/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht München - 11.02.1958

Prozessführer

des Hausbesitzers Karl G. in M., A.str. ...,

Prozessgegner

1.) die Firma S.-A. O. GmbH in M., L.,

2.) den Kraftfahrer Anton S. in M., L. b. Fa. A. O.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 4. April 1953 geriet der 43-sitzige Setra-Omnibus des Klägers, als er bei Nassereith in Österreich einem von der Erstbeklagten gehaltenen und vom Zweitbeklagten gesteuerten Kleinomnibus begegnete, gegen ein am rechten Straßenrand befindliches Hindernis. Hierbei wurde der Wagen beschädigt.

2

Die Parteien schlossen am 22. Dezember 1954 vor dem Einzelrichter einen Teilvergleich, in dem die Beklagten sich verpflichteten, dem Kläger 3/5 der unfallbedingten Wertminderung zu ersetzen. Der Kläger hat diese Wertminderung, d.h. die Wertminderung, die ein Fahrzeug infolge eines Unfalls erleidet, weil die Verkehrsauffassung bei einem solchen Fahrzeug wegen der Risiken verborgener Mängel einen Abzug verlangt (merkantiler Minderwert), mit 14.286 DM errechnet und den Antrag gestellt, die Beklagten zur Zahlung von 12.000 DM zu verurteilen. Diesen Klageanspruch hat der Kläger evtl. auf Ersatz des übrigen Unfallschadens, nämlich Verdienstentgang, eigene Beteiligung an der Kaskoversicherung sowie Mehrauslagen für Löhne usw., gestützt.

3

Das Landgericht hat dem Kläger entsprechend dem Teilvergleich 3/5 des mit 3.500 DM geschätzten merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs und von 500 DM Schaden aus der Kaskoselbstbeteiligung , also 3/5 von 4.000 DM = 2.400 DM, zugesprochen. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Auf die Widerklage der Beklagten wurde festgestellt, daß dem Kläger über den eingeklagten Betrag hinaus kein Schadenersatzanspruch zusteht.

4

Mit der Berufung verlangt der Kläger weitere 9.077,28 DM. Die Beklagten sind zur Zahlung von insgesamt 3.780 DM verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat dabei eine merkantile Wertminderung des Omnibusses in Höhe von 5.600 DM angenommen. Hinzu komme die Selbstbeteiligungsquote für die Kaskoversicherung mit 500 DM und Fahrtauslagen aus dem inzwischen spezifizierten weiteren Schaden mit 200 DM. Auch diese Beträge hat das Berufungsgericht entsprechend dem Teilvergleich auf 3/5 herabgesetzt (5.600 + 500 + 200 = 6.300; hiervon 3/5 = 3.780). Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten, die volle Klageabweisung mit Ausnahme eines Betrages von 300 DM (3/5 von 500 DM für Kaskoselbstbeteiligung) erreichen wollten, sind zurückgewiesen worden. Den der Widerklage zugrunde liegenden Anspruch hatten die Parteien für erledigt erklärt.

5

Mit der Revision möchte der Kläger erreichen, daß seinem vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag voll entsprochen wird. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Die Revision wendet sich vor allem gegen die Berechnung der Höhe des merkantilen Minderwerts. Sie verkennt nicht, daß die vom Berufungsgericht vorzunehmende Feststellung der Schadenshöhe, also auch die Höhe des merkantilen Minderwerts eines an einem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs, nicht nach §286 ZPO, sondern nach §287 ZPO zu erfolgen hat und es dabei im Ermessen des Tatrichters steht, inwieweit er die von den Parteien zur Bemessung des Schadens angebotenen Beweise erheben will, und dieser auch nicht verpflichtet ist, das gewonnene Ergebnis durch die Angabe einzelner für die Schadensbemessung maßgeblicher Tatsachen zu begründen. Die Revision meint jedoch, daß die Ermittlung der Höhe des merkantilen Minderwerts auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruhe und wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden seien.

7

a)

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der vom Kläger behauptete merkantile Minderwert einen Schaden darstellt und ersetzt werden muß. Der erkennende Senat ist auch in der Entscheidung vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57 - = BGHZ 27, 181 ff [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57] = NJW 1958, 1085 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57] davon ausgegangen, daß ein "Unfallwagen" in seinem Wert gemindert sein kann. Die in der Praxis bestehende Abneigung gegen Wagen, die bei einem Unfall erheblich beschädigt worden sind, ist objektiv berechtigt und beeinflußt nach der Verkehrsauffassung den Wert solcher Wagen. Diese Abneigung ist umso begründeter bei einem Karosserieschaden, wenn der Wagen wie der Setra-Omnibus eine selbsttragende Karosserie besitzt, worauf der gerichtlich bestellte Sachverständige Abele noch hingewiesen hatte. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß nicht nur ein völlig unerheblicher Blechschaden vorlag, sondern der Omnibus bei dem Unfall am 4. April 1953 ziemlich erheblich beschädigt worden ist.

8

b)

Der Kläger hat den merkantilen Minderwert des am 6. Februar 1953 für 59.988,50 DM gekauften Fahrzeugs, das er nach einer Fahrleistung von 20.000 km um 40.000 DM abzüglich 300 DM für einen nicht unfallbedingten Schönheitsfehler der Polsterung an Amann verkauft hat, auf 14.988,80 DM beziffert. Dieser Betrag ist daher nach Meinung des Klägers zu 3/5 = 8.993,28 DM zu ersetzen.

9

Das Berufungsgericht ist der Meinung, es könne nur von einem Zeitwert des Wagens ohne Unfall in Höhe von 46.170 DM ausgegangen werden, um den merkantilen Minderwert zu bestimmen. Der Listenpreis dieser Setra-Omnibustype, so fährt das Berufungsgericht fort, sei nach den Vortrag des Klägers im Zeitpunkt des Verkaufs an A. um 3.000 DM gesenkt gewesen.

10

Es könne daher bei der Ermittlung des Zeitwerts nicht von dem Listenpreis beim Erwerb des Wagens durch den Kläger, sondern nur von dem neuen Listenpreis ausgegangen werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Zeitwerts nicht den Anschaffungspreis zugrunde gelegt, sondern den für den Berechnungszeitpunkt maßgeblichen Neupreis. Denn der Handelswert eines Wagens wird mitbestimmt durch den im Berechnungszeitpunkt bestehenden Neupreis für solche Fahrzeuge.

11

Die Revision wendet sich nicht gegen diesen rechtlich richtigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag falsch vorstanden; denn der Kläger habe nicht vorgetragen, daß im Zeitpunkt seines Verkaufs an A. der Listenpreis gesenkt gewesen sei. Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hatte nämlich vorgetragen, er habe das Fahrzeug am 14. August 1953 zum Preise von 39.700 DM an Amann verkauft (GA Bl. 12 R). Er hat in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 1957 an das Berufungsgericht (Bl. 137) unter II 1 weiter vorgetragen, der 14. August sei das Datum des Verkaufs von Amann an den weiteren Erwerber. Da nach dem Vortrag des Klägers beide Verkäufe am 14. August 1953 getätigt worden sind, mußte das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers, im Zeitpunkt des Verkaufs durch A. sei der Listenpreis gesenkt gewesen, entnehmen, daß dies auch für den am selben Tage erfolgten Verkauf des Wagens an A. der Fall gewesen ist.

12

c)

Das Berufungsgericht ist also zu Recht von einem Listenpreis für ein fabrikneues Fahrzeug von rund 59.988,50 DM - 3.000 = rund 57.000 DM ausgegangen. Hiervon hat es bei einer vom Kläger angegebenen Fahrstrecke (20.000 km) 5.700 DM = 10 % des Neupreises abgesetzt.

13

Bei dieser Bewertung der Fahrkilometer hat das Berufungsgericht u.a. berücksichtigt, daß konstruktive Mängel des aus dem Herstellungsjahr 1952 stammenden, wenn auch erst im März 1953 erstmals zugelassenen Omnibusses der ersten Setratype S/8/1952 infolge ihrer Kenntnis in Verbraucherkreisen den Verkaufswert beeinflußten. Der bei Interessenten auch bekannte Mangel eines zu schwachen Motors dieser Reiseomnibusse für bergige Strecken ist ebenfalls zu Recht berücksichtigt worden.

14

Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe diesen Mängeln des Wagens die "erhöhte Gewährsbereitschaftsleistung" der Herstellerin der Setra-Omnibusse gegenüberstellen und daher zu einer Verneinung der Wertminderung durch Mängel kommen müssen. Das Gericht sei auch selbst davon ausgegangen, daß die herstellende Firma dem Erwerber F. zweimal kostenfrei den Motor ausgewechselt habe. Diese Umstände brauchten jedoch das Gericht nicht zu einer anderen Schätzung zu veranlassen. Ist schon nicht vorgetragen, daß den Interessenten bekannt war, die Firma werde ohne besondere Kosten die Mängel beseitigen, so ändert auch eine kulante Beseitigung der Mängel nicht ohne weiteres eine Abneigung zum Erwerb dieser fehlerhaften Omnibusse zum normalen Preis.

15

Vor allem dann nicht, wenn sich Unfälle bei Setra-Omnibussen "konstruktionsmäßig weit schwerer auswirken als bei anderen Kraftfahrzeugen", wie festgestellt ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht alle diese Umstände erwähnt und sie ersichtlich seiner Bewertung mit zugrunde gelegt.

16

d)

Bei der Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwerts hat das Berufungsgericht noch erwogen, daß der vom Kläger gewählte Verkaufszeitpunkt ungünstig gewesen sei und sich preisdrückend ausgewirkt hat, so daß der mit A. vereinbarte Kaufpreis nicht in dem vom Kläger angenommenen Umfang auf den Unfall zurückzuführen sei. Im August sei das Ende der Omnibusreisezeit nicht mehr fern gewesen, deshalb habe A. damit rechnen müssen, den Wagen über den Winter hin nicht verkaufen zu können. A. habe während der Verhandlungen nicht mit Gewißheit annehmen können, daß sich zum Ende der Reisesaison noch ein Unternehmen von Linienverkehr bei ihm als Kaufinteressent melden würde. Die Wahl des Verkaufszeitpunktes habe im übrigen mit dem Unfall nichts zu tun gehabt. Dieser Zeitpunkt beruhe darauf, daß der Kläger zum 31. Juli 1953 sein Reisebüro in R. aufgelöst und deshalb den Wagen zum Verkauf gestellt habe.

17

Die Revision meint, der Verkauf sei durch den Unfall bedingt gewesen. Auch sei der Verkauf am Ende der Saison nicht so unvorhersehbar gewesen, daß er den Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Überzeugung, daß der Verkauf mit dem Unfall nicht im Zusammenhang steht, sondern nur wegen der Aufgabe des Reisebüros durch den Kläger erfolgt ist. Diese Würdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

18

Der Kläger hatte in seinen Schriftsätzen mehrmals vorgetragen, daß der Zeitpunkt des Verkaufs nicht ungünstig gewesen sei, da im Gegensatz zur Annahme der Sachverständigen auch im August 1953 eine große nicht zu befriedigende Nachfrage nach Setra-Wagen bestanden habe. Das Ende der Reisezeit könne daher kein wesentlicher Faktor gewesen sein. Soweit von der Revision vorgetragen wird, das Berufungsgericht habe diese Umstände vom Kläger gemäß §139 ZPO erfragen müssen, geht sie von der irrigen Annahme aus, dieser Vortrag sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Zu einer besonderen Auseinandersetzung mit diesem Vortrag und der Meinung der Sachverständigen war das Berufungsgericht aber nicht verpflichtet, es brauchte sein für die Schadensbemessung gefundenes Ergebnis nicht näher als geschehen zu begründen.

19

Weitere Rügen gegen die dem Tatrichter obliegende Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwerts sind nicht erhoben Materiellrechtliche Fehler, die das Ergebnis in Frage stellen könnten, sind insoweit nicht ersichtlich, so daß das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei den Zeitwert des Omnibusses im Zeitpunkt des Verkaufs an A. wie folgt angenommen hat:

60.000 DM-3.000 DMherabgesetzter Listenpreis
-5.700 DMAbsetzungsbetrag für eigene Nutzung
-5.700 DMMinderwert wegen konstruktiver nicht unfallbedingter Mängel
20

Bleibt ein Wert in Höhe von 45.600 DM.

21

Da der Kläger für den Wagen jedoch aus unfallbedingten Gründen nur 40.000 DM erhalten hat, hat das Berufungsgericht den merkantilen Minderwert mit 5.600 DM angenommen.

22

2.

Nun hatte der Kläger seinen Klageanspruch evtl. auf Verdienstausfall gestützt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Wagen wegen des Unfalls nur vom 8. April bis 15. April 1953 zur Reparatur gegeben war. Damit scheitern die weitergehenden Ansprüche schon deshalb, weil nur ein Ausfall für diese Zeit in Frage kommen kann. Für diese Zeitspanne hat das Berufungsgericht jedoch einen Verdienstentgang als nicht dargetan angesehen. Es ist richtig, worauf die Revision hinweist, daß das Berufungsgericht einen Verdienstausfall für diese Zeit nach §287 ZPO zu schätzen hatte, also einen Nachweis nach §286 ZPO nicht verlangen konnte. Das Gericht hat es aber rechtsirrtumsfrei darauf abgestellt, daß nach dem Vortrag des Klägers der Omnibus nicht dauernd benutzt worden ist. Damit schied bereits der vom Kläger angegebene Tagesausfall von 160 DM für die Schätzung aus. Das Gericht konnte zudem aus dem Vortrag des Klägers, der Wagen habe am 16. April 1953 eine Studienfahrt antreten müssen, mangels näherer Angaben über einen Ausfall gerade für die Zeit der Reparatur schließen, daß der Wagen in diesem Zeitraum nicht genutzt worden wäre.

23

3.

Einen Anspruch wegen angeblicher Auslagen für einen Mietomnibus hat das Berufungsgericht verneint, weil der Kläger hinsichtlich dieses Betrages der ihm gemachten Auflage, auszuführen, bei welchem Vermieter und für welche Zeit die behauptete Anmietung eines Omnibusses als Ersatzfahrzeug zu einem Mietzins von 660 DM erfolgte, und die Rechnung des Vermieters vorzulegen, nicht gefolgt sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

24

4.

Das Berufungsgericht ist somit in rechtlich unangreifbarer Weise davon ausgegangen, der Kläger habe nur Anspruch auf drei Fünftel

a)einer merkantilen Wertminderungvon5.600 DM
b)einer Selbstbeteiligungsquotevon500 DM(bereits rechtskräftig)
c)der Fahrtauslagenvon200 DM
6.300 DM=3.780 DM
25

5.

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer