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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1989, Az.: X ZR 106/88

Schadensersatzpflicht für Schäden, die durch eine Handlung oder Unterlassung entstanden sind; Tragen der bestehenden Sachgefahr als maßgebliches Kriterium für einen Schadensersatzanspruch; Haftung für den Erfüllungsgehilfen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1989
Aktenzeichen
X ZR 106/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.09.1988

Fundstellen

  • CR 1990, 525 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1990, 308-310 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Der unter der Firma Gerhard E., Drahtzaunfabrik handelnde Kaufmann Michael E., L. Straße ...

Prozessgegner

Robert Be. GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen K.-H. N. und Hans Li., Kä. Straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung wenn ein Schaden geltend gemacht wird, der an Werkstücken eines Dritten entstanden ist.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. September 1988 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Eloxierungs- und Galvanisierungsunternehmen. Sie beauftragte den Beklagten im Mai 1985 mit der Errichtung eines Zaunes auf ihrem Betriebsgelände. Bei der Durchführung der Arbeiten beschädigten Mitarbeiter des Beklagten ein Stromkabel. Dies führte zu einem mehrstündigen Stromausfall im Betrieb der Klägerin. Durch rechtskräftiges Grundurteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 1986 ist dem Grunde nach festgestellt worden, daß der Beklagte der Klägerin den durch die Beschädigung des Kabels angerichteten Schaden zu ersetzen hat.

2

Durch den Stromausfall im Betrieb der Klägerin sind 21 Werkstücke der S. AG im Gesamtwert von 50.400,- DM netto unbrauchbar geworden. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin den Betrag von 50.400,- DM, den die S. AG mit Vergütungsansprüchen der Klägerin verrechnet hat, vom Beklagten ersetzt verlangen kann.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Beklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation zur Schadensersatzleistung verpflichtet angesehen.

4

Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt hatte, wobei sie sich hilfsweise auf die ihr am 8. April 1988 abgetretenen Ansprüche der Siemens AG gegen den Beklagten stützte, zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I.

1.

Das Berufungsgericht spricht der Klägerin den ihr von der S. AG wegen Unbrauchbarkeit der zu galvanisierenden 21 Werkstücke verrechneten Betrag von 50.400,- DM aus eigenem Recht in erster Linie nach den §§ 276, 278 BGB wegen positiver Vertragsverletzung zu. Es hält den dadurch der Klägerin entstandenen Schaden selbst dann für adäquat ursächlich zugefügt, wenn die Klägerin der S. AG gegenüber für den Untergang der Werkstücke "formalrechtlich" nicht einzustehen gehabt hätte. Die Klägerin habe die S. AG durch die "Erstattung" des Betrages klaglos gestellt. Es habe nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen, daß durch den Stromausfall und das dadurch bedingte Erkalten des Galvanisierungsbades in diesem befindliche Werkstücke Dritter verderben würden; es habe auch nahegelegen, daß die Klägerin ihren davon betroffenen Kunden den Schaden sofort ersetzen, insoweit also zunächst in Vorlage treten würde, wenn dies der Kunde - wie hier - in ernstzunehmender Weise verlangte. Jedenfalls sei es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, sich mit der S. AG auf Auseinandersetzungen über die Berechtigung der von dieser angemeldeten Ersatzansprüche einzulassen und diese auf eine Inanspruchnahme des Beklagten zu verweisen. Sie habe gewärtigen müssen, die dadurch verärgerte Kundin zu verlieren.

8

2.

Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist rechtsfehlerhaft, der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zuzusprechen, ohne zuvor festgestellt zu haben, ob der Siemens AG gegen die Klägerin wegen des vom Beklagten zu vertretenen Unbrauchbarwerdens der in Rede stehenden Werkstücke ein Anspruch auf Erstattung der Wiederbeschaffungskosten zugestanden hat. Zwar kann eine Schadensersatzpflicht auch für Schäden in Betracht kommen, die erst durch eine Handlung oder Unterlassung entstanden sind, welche auf einem Willensentschluß des Verletzten oder eines Dritten beruhen (sog. psychische Kausalität). Eine Zurechnung solcher Schäden setzt freilich voraus, daß die Handlung oder Unterlassung des Verletzten oder des Dritten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist (BGH NJW 1978, 1005, 1006 m.w.N.). Eine solche herausgeforderte Reaktion, die zum Schaden führt, verlangt, daß der Schädiger durch in diesem Zusammenhang vorwerfbares Tun beim Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Abwehr oder Nothilfe beruhen kann (BGH NJW 1978, 1005, 1006 l.Sp. unten). Von einer solchen Motivation kann keine Rede sein, wenn eine nicht bestehende Schuld beglichen wird, um sich Ärger mit einem Kunden zu ersparen. Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte die unberechtigte Verrechnung eines Dritten mit einer diesem nicht zustehenden Forderung widerspruchslos hinnimmt. Wenn die Klägerin demnach - wie vom Berufungsgericht unterstellt - eine nicht bestehende Forderung der S. AG beglichen hat, kann sie die dadurch erlittene Einbuße in ihrem Vermögen nicht dem Beklagten zurechnen.

9

II.

1.

In einer weiteren Begründung hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet gehalten, die unbrauchbar gewordenen Werkstücke der S. AG auf ihre Kosten wiederherzustellen oder sie zumindest aus eigenen Mitteln wiederzubeschaffen; denn die Klägerin habe bis zur Abnahme der fertig vernickelten Teile die Gefahr ihrer Beschädigung durch Dritte getragen.

10

2.

Auch diese Begründung hält der Nachprüfung nicht stand.

11

Entgegen der Auffassung der Revision hängt die Frage, ob der S. AG ein solcher rechtlich begründeter Schadensersatzanspruch zustand, nicht davon ab, ob die Leistungsgefahr hinsichtlich der zu erbringenden Galvanisierungsarbeiten gemäß § 275 BGB bei der Siemens AG als der Werkbestellerin oder bei der Klägerin als der Werkunternehmerin gelegen hat. Maßgebend ist vielmehr, wer die hinsichtlich der zu bearbeitenden Werkstücke bestehende Sachgefahr, die sich mit dem Unbrauchbarwerden der Werkstücke realisiert hat, zu tragen hatte. Insoweit ist die Vorschrift des § 644 Abs. 1 Satz 3 BGB einschlägig. Danach ist der Unternehmer für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes nicht verantwortlich, das heißt, er haftet nur dann, wenn er den Untergang oder die Verschlechterung zu vertreten hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

12

3.

Der Unternehmer hat den Untergang oder die Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes auch dann zu vertreten, wenn sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft herbeigeführt hat (§ 278 BGB; MünchKomm.-BGB/Soergel 2. Aufl. § 644 Rdn. 10). Eine Haftung gemäß § 278 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner eine Person zu Arbeiten oder sonstigen Verrichtungen bestellt, die nicht an den Gläubiger, sondern an den Schuldner selbst zu erbringen sind. Soweit diese Person bei ihrer Tätigkeit für den Schuldner mit Rechtsgütern eines Gläubigers in Berührung kommt, kann sie als Gehilfe des Schuldners bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten gegenüber dem Gläubiger tätig werden (BGH LM § 278 BGB Nr. 39; BGH VersR 1978, 38, 40; MünchKomm.-BGB/Hanau 2. Aufl. § 278 Rdn. 17), wenn die schadensstiftende Tätigkeit des Gehilfen in den Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs fällt, den er für den Geschäftsherrn wahrzunehmen hat (BGH aaO). Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

13

III.

1.

Schließlich hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin könne den ihr durch die S. AG verrechneten Betrag aus eigenem Recht nach § 823 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 854, 856 BGB wegen Störung ihres Besitzrechts als Schaden ersetzt verlangen. Der Besitz der Klägerin an den betreffenden Werkstücken sei mit ihrer Verantwortung für deren Sachsubstanz verbunden gewesen, und deshalb sei es gerechtfertigt, der Klägerin auch aus der vom Beklagten zu vertretenden Besitzverletzung einen Anspruch auf Ersatz der Wiederbeschaffungskosten zuzubilligen.

14

2.

Demgegenüber rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte in der betreffenden Angelegenheit unstreitig zu keinem Zeitpunkt selbst tätig geworden ist und daß auch weder ein ihm persönlich zur Last zu legendes Organisationsverschulden noch eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Rede stand. Allein eine Haftung gemäß § 831 BGB kam deshalb in Betracht Dementsprechend hätte das Berufungsgericht die deliktische Haftung des Beklagten nur dann bejahen dürfen, wenn der von diesem angetretene Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert wäre.

15

IV.

Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation gehalten werden. Es ist zwar anerkannt, daß eine Drittschadensliquidation unter anderem bei Obhutsverhältnissen in Betracht kommt. Dazu müßte im Streitfall für den Beklagten durch den Vertrag der Parteien über die Errichtung des Zaunes eine Obhutspflicht auch bezüglich der im Betrieb der Klägerin zu galvanisierenden Werkstücke der S. AG begründet worden sein. Dies könnte dann der Fall gewesen sein, wenn die nachstehend (s. unter V.) erörterte Sachdarstellung der Klägerin zuträfe. Auch dazu fehlt es aber an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen.

16

V.

1.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.

17

2.

Die folgenden Gesichtspunkte können einen Ersatzanspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung gegen den Beklagten begründen, wenn dem Beklagten bei der Errichtung des Zaunes eine Obhutspflicht hinsichtlich der Werkstücke der S. AG oblegen hätte und wenn dessen Mitarbeiter bei der Beschädigung des Stromkabels als Erfüllungsgehilfen der Klägerin gegenüber der S. AG tätig geworden wären.

18

Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen unter Zeugenbeweis gestellt, der Beauftragte des Beklagten sei anläßlich der vor der Angebotserstellung vorgenommenen Ortsbesichtigung von dem bei der Klägerin beschäftigten Werkmeister H. darauf hingewiesen worden, daß im Bereich des alten Zaunes ein Hochspannungskabel verlegt sei, über das die Stromzufuhr des Betriebs der Klägerin erfolge; Kabelpläne stünden nicht zur Verfügung. Der Beauftragte habe erklärt, daraus könne sich keine irgendwie geartete Gefährdung ergeben, weil die Mitarbeiter des Beklagten über Spezialwerkzeuge verfügten und gewohnt seien, unter derartigen Bedingungen zu arbeiten. Nach dieser Darstellung könnte der Beklagte im Rahmen des Werkvertrags der Parteien eine Schutzpflicht hinsichtlich des später beschädigten Stromkabels übernommen haben, so daß seine schadensstiftende Tätigkeit in den vertraglichen Erfüllungsbereich der Klägerin gegenüber der Siemens AG gefallen sein könnte.

19

Der Beklagte hat demgegenüber unter Zeugenbeweis gestellt, sein Beauftragter habe bei der betreffenden Ortsbesichtigung auf die Frage nach Erdleitungen und Kabelplänen zur Antwort erhalten, der Verlauf des Kabels sei nicht mehr bekannt, da dessen Installation schon lange Zeit zurückliege; jedenfalls aber liege das Kabel nicht im Bereich des alten Zaunes. Danach könnten den Beklagten, träfe diese Behauptung zu, hinsichtlich des Stromkabels kraft ausdrücklicher vertraglicher Abrede keine Obhutspflichten treffen.

20

Sofern es darauf ankommen sollte, ob ein deliktischer Anspruch besteht, wäre der vom Beklagten angetretene Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erheben. Sollte dieser scheitern, wäre der Klageanspruch im Hinblick darauf, daß die S. AG als die Eigentümerin der Werkstücke ihre eigenen Schadensersatzansprüche inzwischen an die Klägerin abgetreten hat, jedenfalls gemäß § 831 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) begründet (BGHZ 41, 123, 125).

21

Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Deshalb ist die Sache zurückzuverweisen.

Bruchhausen
Jestaedt
Rogge
Maltzahn
Broß