Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.07.1984, Az.: 3 AZR 139/82
Schwerbehinderung; Statusänderung von Teilzeitlehrern; Vollbeschäftigter Angestellter; Regelmäßige Arbeitszeit; Verminderte Regelstundenzahl; Teilzeitbeschäftigter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.07.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 139/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig 02.09.1981 - 3 Ca 422/80
- LAG Hannover 04.03.1982 - 8 Sa 119/81
Rechtsgrundlagen
- § 62 BAT
- § 42 SchwbG
- § 4 LehrArbZV ND
- § 7 LehrArbZV ND
Fundstelle
- AP Nr. 10 zu § 62 BAT
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Angestellter ist "vollbeschäftigt" im Sinne des Bundes-Angestelltentarifvertrages, wenn er die regelmäßige Arbeitszeit erbringt, die für seine durch Tarifvertrag oder Gesetz gebildete Angestelltengruppe vorgesehen ist.
2. Wird ein angestellter Lehrer mit einer verminderten Regelstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden als Schwerbehinderter anerkannt, so verliert er den Status eines Teilzeitbeschäftigten, wenn vollbeschäftigte Lehrer als Schwerbehinderte ebenfalls nur 25 Unterrichtsstunden pro Woche leisten müssen.