Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1969, Az.: BVerwG VIII CB 47.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Musterungsbescheid als "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung"; Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 47.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 23.01.1969 - AZ: I/1 - 512/66
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit eines Musterungsbescheides und die sich daraus ergebende Rechtsverletzung des Betroffenen nach der Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsprozeß richtet, gehört dem materiellen Recht an; sie ist von grundsätzlicher Bedeutung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Januar 1969 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision war zuzulassen, weil nicht offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 [BGBl. I S. 391]). Bei Verneinung der Tauglichkeit des Klägers im Sinne von § 8 a WpflG hat das Verwaltungsgericht die - nach seinen Feststellungen inzwischen geänderte - Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für entscheidungserheblich erklärt, weil es sich bei dem angefochtenen Musterungsbescheid um einen "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung" handele, der auch dann aufzuheben sei, wenn er zwar der Sachlage im Zeitpunkt seines Erlasses, nicht aber der inzwischen geänderten Sachlage entsprach. Das bedarf der Klärung. Die dazu erhobenen Einwendungen der Beklagten, mit denen die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird, sind nicht als für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ungeeignete Verfahrensrügen einzuordnen (vgl. BVerwGE 28, 22): Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Frage, ob die Voraussetzungen "Rechtswidrigkeit" und "Rechtsverletzung" erfüllt sind, ist auch dann dem materiellen Recht zuzurechnen, wenn ihre Beantwortung davon abhängt, für welchen Zeitpunkt diese Prüfung anzustellen ist.
Der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde steht es nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde zwar nicht abgeholfen, die Nichtabhilfe aber rechtlich unzutreffend damit begründet hat, daß es keiner besonderen Entscheidung über die Nichtabhilfe bedarf, weil "die Nichtzulassung der Revision als einer der Entscheidungspunkte des Urteilstenors ausgesprochen worden war und das Gericht an eine urteilsmäßig getroffene Entscheidung gebunden ist".
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision unterliegt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch in Wehrpflichtsachen der Abhilfe, einerlei, ob die Entscheidung als Teil des Urteilstenors oder getrennt davon durch Beschluß oder aber nur innerhalb der Urteilsgründe ausgesprochen worden ist. Für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt es allerdings allein auf die ausgesprochene Nichtabhilfe an, nicht auf die dafür gegebene Begründung. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, die Nichtabhilfe überhaupt zu begründen.
Demgemäß war der Beschwerde zu entsprechen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Maetzel
Dr. Korbmacher