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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1974, Az.: 3 StR 298/74

Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen; Gesetzliche Bindung des Beschwerdegerichts an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht; Auseinanderklaffen der Erkenntnisse des Tatrichters und des Beschwerdegerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1974
Aktenzeichen
3 StR 298/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 26.04.1974

Fundstellen

  • BGHSt 26, 29 - 35
  • MDR 1975, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 699-701 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Hausfrau G. B. geborene H., aus R., geboren am ... 1934 in K.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 465 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO ist das Beschwerdegericht jedenfalls in den Fällen, in denen gegen die Entscheidung zur Hauptsache lediglich das Rechtsmittel der Revision gegeben ist, auch an die für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgebenden Feststellungen des erkennenden Gerichts gebunden.

  2. 2.

    Fehlt es an solchen Feststellungen oder sind sie unvollständig, so ist es im allgemeinen geboten, das Urteil im Ausspruch über die Kosten- und Auslagen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen, und zwar, wenn das Urteil in der Hauptsache bestehen bleibt, an den für Beschlußentscheidungen zuständigen tatrichterlichen Spruchkörper. Entbehrlich ist dies, wenn die Sache einfach liegt und sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem sonstigen Akteninhalt zweifelsfrei ergeben.

  3. 3.

    Zur Frage, ob es unbillig ist, den Angeklagten mit besonderen Verfahrensauslagen, die zur gesetzlich gebotenen Aufklärung der Tat unerläßlich waren, und mit besonderen notwendigen Auslagen, die durch eine sachlich gebotene Verhandlung vor dem Schwurgericht entstanden sind, zu belasten.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 4. Dezember 1974
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 26. April 1974 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, nachdem sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt und diese Anklage mit der Änderung der rechtlichen Wertung der Tat als Mord zur Hauptverhandlung zugelassen worden war. Das Schwurgericht hat der Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen auferlegt und sich dabei auf § 465 StPO gestützt. Daß es geprüft hätte, ob besondere Auslagen und ob ein Teil der notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen sind (§ 465 Abs. 2 StPO), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

2

1.

Da die Revision ohne Erfolg bleibt, ist über die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung fristgerecht eingelegte Beschwerde nach den für dieses Rechtsmittel geltenden besonderen Bestimmungen des § 464 Abs. 3 StPO zu entscheiden (vgl. BGHSt 25, 77, 79). Ermangelt in solchem Falle das Urteil des Tatrichters der für die Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO maßgebenden tatsächlichen Feststellungen, so hebt das Beschwerdegericht grundsätzlich die Kosten- und Auslagenentscheidung auf und verweist die Sache an die Vorinstanz - und zwar an den für Beschlußentscheidungen zuständigen tatrichterlichen Spruchkörper, bei einer Entscheidung des Schwurgerichts also an die gemäß § 82 Abs. 2 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts - zurück.

3

Das folgt aus der gesetzlichen Bindung des Beschwerdegerichts an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO); durch sie soll ein Auseinanderklaffen der Erkenntnisse des Tatrichters und des Beschwerdegerichts vermieden werden. Mit Rücksicht auf diese Bindung hat eine Reihe von Oberlandesgerichten die grundsätzliche Notwendigkeit einer Zurückverweisung in den Fällen angenommen, in denen bei Verfahrenseinstellungen nach § 153 Abs. 3 oder nach §§ 383 Abs. 2, 390 Abs. 5 StPO eine Darstellung des für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgebenden Sachverhalts durch den Tatrichter fehlte (vgl. insbesondere HansOLG Hamburg NJW 1970, 2127 = MDR 1970, 695; OLG Hamm NJV 1970, 2128 OLG Frankfurt/M. NJV 1972, 457; OLG Celle MDR 1973, 604; vgl. auch Schäfer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., Anm. VI 4 zu § 464 StPO). Neben der Bindungswirkung des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO ist, wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (a.a.O.) zutreffend ausführt, die Grundlage für diese Auffassung auch zu sehen "in dem Normenzusammenhang der §§ 34, 467 Abs. 4, 464 Abs. 3 Satz 2 StPO. Ihm liegt das Ziel zugrunde, die hier in Rede stehenden Ermessensentscheidungen der Tatrichter durchschaubar und überprüfbar zu machen." Daß die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen, die bei Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 Abs. 3 und 390 Abs. 5 StPO ergangen sind, in der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zunehmend verneint wird (vgl. neuerdings HansOLG Hamburg MDR 1974, 1036 mit weiteren Hinweisen), ändert nichts an dem Gewicht der bei Annahme der Anfechtbarkeit für eine Zurückverweisung sprechenden Gesichtspunkte. Entsprechende Erwägungen führen auch in den Fällen des § 465 Abs. 2 StPO grundsätzlich zu einer Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht, wenn die für diese Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen fehlen oder unvollständig sind.

4

Die Bindung des Beschwerdegerichts nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO, aus der, zur Vermeidung auch eines versteckten Widerspruchs, die Zurückverweisung folgt, erstreckt sich dabei - jedenfalls in den Fällen, in denen gegen die Entscheidung zur Hauptsache lediglich das Rechtsmittel der Revision gegeben, das Rechtsmittelgericht also an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, welche die Entscheidung in der Hauptsache tragen - auch auf die tatsächlichen Feststellungen, die für die Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO maßgebend sind (anders OLG Frankfurt a.a.O., HansOLG Hamburg a.a.O.; Schäfer a.a.O., Anm. VI 1 zu § 464 StPO, Kleinknecht, 31. Aufl., Anm. 6 zu § 464 StPO).

5

Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Auslegung vom Wortlaut ausgeht, könnte diese Meinung schon auf die Fassung des § 464 Abs. 3 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift weicht insoweit von der früheren Fassung des § 467 Abs. 5 Satz 3, Abs. 1 StPO ab, als ihr Satz 2 sich auf die zuvor in Satz 1 erwähnte Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen bezieht; auch § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG erfaßt nach seinem Wortsinn die tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung über die Entschädigungspflicht schlechthin, und zwar auch dann, wenn diese erst im Nachverfahren erging (§ 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG). Da jedoch mit der Möglichkeit eines bloßen Redaktionsversehens zu rechnen ist, kann offen bleiben, welche Schlüsse aus der Fassung des § 464 Abs. 3 StPO zu ziehen sind. Unabhängig vom Wortlaut kann jedenfalls der Zweck der Bestimmung nicht darin gesehen werden, die Entscheidung in dem Nebenpunkt der Kosten und Auslagen in weiterem Umfang rechtsmittelfähig zu machen als die Entscheidung zur Hauptsache. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber in Fällen, in denen er im Hinblick auf die institutionelle Güte des Tatgerichts und des Verfahrens vor diesem als Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung lediglich die Revision gewährt und damit das Rechtsmittelgericht an die Feststellungen zur Hauptsache grundsätzlich bindet, auch bei der Überprüfung der Nebenentscheidung über Kosten und Auslagen nicht anders verfahren wollte. Sonst käme man zu dem schwer erträglichen Ergebnis, daß Angeklagter und Staatsanwaltschaft selbst bei schwersten Verbrechen sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts nicht wenden können, dagegen in der Kostenfrage die für die Hauptentscheidung nicht tragenden Feststellungen angreifen könnten. Aus der Sicht des Revisionsgerichts würde das bedeuten, daß dieses zwar die Feststellungen des Instanzgerichts zur Schuld- und Straffrage grundsätzlich hinnehmen muß, sich aber wegen eines Nebenpunkts anhand der Akten und mit den Mitteln des Freibeweises unter Umständen sogar eingehend um eine Rekonstruktion der Verfahrensgeschichte bemühen müßte (vgl. auch Schäfer in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Erg.Bd. Anm. 9 a zu § 467 StPO, der zur Auslegung des § 467 Abs. 5 a.F. den Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit heranzog). Dafür, daß dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, spricht auch der Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Er hatte für die dort noch vorgesehene Ermessensentscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO in der Fassung des Entwurfs lediglich eine Nachprüfung daraufhin im Auge, ob sie einen Rechtsfehler enthalte, insbesondere ob ein Mißbrauch des Ermessens gegeben sei (Bundestags-Drucks. V/1319, S. 85 linke Spalte). Der Regierungsentwurf wollte also den Prüfungsumfang an die Maßstäbe der Revision anpassen. Dieser Absicht entspricht bei der gegenüber dem Entwurf geänderten Fassung der Vorschrift die Auslegung, daß jedenfalls in Sachen, in denen die Hauptentscheidung allein mit der Revision angegriffen werden kann, auch die Feststellungen zur Kosten- und Auslagenentscheidung das Beschwerdegericht binden. Fehlen diese Feststellungen oder sind sie unvollständig, so ist es im allgemeinen geboten, die Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen, da sonst die Bindungswirkung gegenstandslos würde. Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist jedoch dann entbehrlich, wenn die Sache einfach liegt und sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem sonstigen Akteninhalt zweifelsfrei ergeben (vgl. OLG Celle MDR 1973, 604 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kleinknecht, 31. Aufl. Anm. 6 zu § 464 StPO, Schäfer a.a.O.). Dies folgt aus dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit, der für die Einführung des besonderen Beschwerdeverfahrens nach § 464 Abs. 3 StPO maßgebend war.

6

Darüber, in welchem Umfang das Beschwerdegericht die Kosten- und Auslagenentscheidung einer "berufungsfähigen" Sachentscheidung nachprüfen kann und muß, hat der Senat nicht zu befinden. Eine vom Wortlaut des § 464 Abs. 3 Satz 1, 2 StPO (vgl. auch § 8 Abs. 3 StrEG) ausgehende sowie eine auf Einheitlichkeit dieses besonderen Beschwerderechtsmittels zielende Auslegung könnte zu dem Ergebnis führen, auch in diesen Fällen eine umfassende Bindung an die tragenden Feststellungen anzunehmen. Der Regierungsentwurf jedenfalls hatte bei der in ihm vorgesehenen beschränkten Nachprüfung auf Ermessensmißbrauch ersichtlich keine Unterscheidung danach treffen wollen, ob gegen die Entscheidung in der Hauptsache Revision oder. Berufung gegeben ist.

7

2.

Da im vorliegenden Falle die Sache tatsächlich einfach liegt, kann der Senat ohne Zurückverweisung selbst entscheiden.

8

Auch aus einer den Verfahrensausgang berücksichtigenden rückschauenden Betrachtung waren die Auslagen der Staatskasse, namentlich für die in dem Verfahren erstatteten Gutachten über Art und Ursachen der dem Ehemann der Angeklagten beigebrachten Verletzungen, über den körperlichen und geistigen Zustand der Angeklagten zur Zeit der Tat sowie über die Ursächlichkeit der Verletzungen für den Tod ihres Ehemannes, zur gesetzlich gebotenen Aufklärung der Tat unerläßlich. Sie wären im vorliegenden Falle auch dann notwendig gewesen, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von vornherein dem späteren Urteil des Schwurgerichts entsprochen hätten. Es ist daher nicht unbillig, die Angeklagte mit diesen Kosten zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGHSt 25, 109 ff, 116, 117 bis 119).

9

Für die der Angeklagten durch die Inanspruchnahme eines Verteidigers erwachsenen notwendigen Auslagen gilt folgendes: Wäre die Tat bereits in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß als gefährliche Körperverletzung gewertet worden, so wäre wegen der besonderen Bedeutung der Sache nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts, sondern die der Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) in Betracht gekommen. Im vorliegenden Falle aber lag die (Mit-)Ursächlichkeit der von der Angeklagten herbeigeführten Verletzungen des Tatopfers für dessen Tod sehr nahe. Sie konnte nur durch ein Gericht aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bejaht oder verneint werden. Es war daher für die Staatsanwaltschaft nahezu zwingend, zumindest aber in hohem Maße sachgemäß, Anklage vor dem Schwurgericht unter einem dessen Zuständigkeit begründenden rechtlichen Gesichtspunkt zu erheben. So hat sie auch vorliegend die Anklage auf den vorhandenen Tatverdacht einer Körperverletzung mit Todesfolge gestützt. Die über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidende Strafkammer hat demgegenüber sogar den hinreichenden Verdacht des Mordes angenommen und hat die Anklage mit dieser Änderung der rechtlichen Wertung zur Hauptverhandlung zugelassen. Auch das zeigt, daß die sachgemäß geführte Untersuchung der von der Angeklagten verschuldeten Straftat notwendig die Verhandlung der Sache vor dem Schwurgericht zur Folge hatte. Unter diesen Umständen ist es nicht unbillig, daß die Angeklagte auch die durch ihre Verteidigung vor dem Schwurgericht entstandenen Auslagen in vollem Umfange trägt. Anders hätte die im Gesetz vorgesehene Billigkeitsentscheidung (§ 465 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO) ausfallen können, wenn nach Lage des Falles dessen sachgemäße Behandlung von vornherein eher zu einer Anklage vor der Strafkammer des Landgerichts hätte führen können oder sollen, namentlich wenn einer Anklage vor dem Schwurgericht ein Irrtum bei der vorläufigen Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen hätte.

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