Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1958, Az.: III ZR 222/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 222/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - 26.04.1956
Fundstelle
- DB 1958, 1099 (Volltext)
Prozessführer
des Händlers Fritz O., F., Am G.,
Prozessgegner
die Stadt Frankfurt (Main), vertreten durch den Magistrat,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26. April 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des kriegszerstörten Grundstücks K.-Straße ... in F.. Dieses Grundstück liegt in dem Bausperrengebiet, zu dem die Beklagte auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 durch die Ortssatzungen vom 21. März 1949 und 7. April 1952 den größten Teil der Innenstadt für die Zeit vom 1. April 1949 bis 7. April 1955 erklärt hatte.
Nach dem durch Magistratsbeschluß vom 27. September 1954 rechtswirksam festgesetzten Fluchtlinienplan Nr. 1668 fällt der Grundbesitz des Klägers insgesamt in unbebaubares Straßenland, das zur Herrichtung eines Parkplatzes vorgesehen ist. Eine Enteignung zu Gunsten der beklagten Stadt ist bisher nicht erfolgt, die Beklagte war nur bereit, den Grundbesitz in freihändigem Ankauf zu 60,- DM je qm zu erwerben, wozu sich der Kläger aber nicht bereitfand.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung dafür, daß er infolge der Bausperre und des Fluchtlinienplanes sein Grundstück nicht habe nutzen können, und zwar für die Zeit ab 1. Januar 1952 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Enteignung des Grundstücks erfolgen wird.
Zur Begründung macht der Kläger geltend, die von der Beklagten über Jahre hinaus verhängte Bausperre habe nicht der lokalen Planung gedient, sondern gesamtstädtischen Belangen. Parkplätze dienten immer dem allgemeinen Verkehr, namentlich in der Gegend des Grundstücks des Klägers, das an einer Durchgangsstraße liege. Habe aber die Bausperre überlokalen Interessen gedient, müsse ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bd. 15 S. 268 ff. auch eine Entschädigung gezahlt werden. Durch die Bausperre und die Festsetzung der Fluchtlinie sei ihm jede Möglichkeit genommen worden, das Grundstück für seine Interessen zu verwenden. Solange die Beklagte ihm das Grundstück nicht enteigne, müsse sie ihm die entgangenen Einnahmen ersetzend.
Bei einer Vermietung des Grundstücks im bebauten Zustand würde er jährlich mindestens 15.000 DM vereinnahmt haben. Diese entgangenen Mieteinnahmen müsse ihm die Beklagte für die zurückliegende Zeit ab 1. Januar 1952 ersetzen. Von dem Rückstand macht der Kläger einen Teilbetrag von 6.100 DM geltend. Weiter fordert er für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Oktober 1956 - jedoch höchstens bis zur Enteignung monatlich 1.620 DM als Ersatz für Mietausfall, insgesamt macht er also klagweise eine Forderung von 22.300 DM geltend.
Die beklagte Stadt hat Klagabweisung beantragt. Entschädigung wegen der Fluchtlinienfestsetzung werde der Kläger erhalten wenn die Enteignung gemäß dem Fluchtlinienplan erfolgen werde. Der auf dem Grundstück des Klägers vorgesehene Parkplatz solle lediglich lokalen Erfordernissen genügen. Die Fluchtlinienregelung habe keine gesamtstädtische oder überörtliche Bedeutung. Der Kläger habe sich erstmals am 11. Februar 1953 an sie gewendet ohne aber darauf hinzuweisen, daß er konkrete Absichten mit seinem Grundstück verfolge, deren Verwirklichung durch die Bausperre verhindert werde. Offenbar habe er auch gar nicht die Mittel zu einem Wiederaufbau.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat, der Berufung der Beklagten stattgebend, die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter. Die Beklagte bittet die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht weist die Klage einmal ab, weil durch die Verhängung der Bausperre dem Kläger kein Sonderopfer abverlangt worden sei, zum andern, weil er in keiner Weise dargetan habe, daß ihm infolge der Bausperre überhaupt ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. Er fordere als Entschädigung die laufenden Mieteinnahmen eines wiederaufgebauten Geschäftshauses ohne darzulegen, daß er ohne Verhängung der Bausperre spätestens zum 1. Januar 1952 gebaut haben würde und daß er über die dazu erforderlichen Mittel und Möglichkeiten verfügt habe. Er habe auch nichts dazu vorgetragen, ob und welche Baupläne er schon aufgestellt gehabt habe, und daß er wegen deren Ausführung bei der Baubehörde vorstellig geworden sei, die Ausnahmen von der Bausperre hätte zulassen können.
Sofern die Klage - was der Klagschrift nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist - darauf gestützt werden sollte, daß der Kläger selbst ein Haus wie es vor dem Bombenschaden auf seinem Grundstück gestanden hatte, wieder errichtet haben würde, wenn die Bausperre nicht verhängt worden wäre, und daß er dann vom 1. Januar 1952 ab Mieteinnahmen wie einst gehabt hätte, so vermißt das Berufungsgericht mit Recht eine hinreichende Begründung der Klagforderung. Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an. Insbesondere macht sie nicht geltend, daß der Kläger, wäre er vom Gericht in dieser Richtung befragt worden, die vom Berufungsgericht vermißten näheren Angaben hätte machen können.
Die Revision macht aber unter Hinweis auf § 139 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe es im übrigen hinsichtlich der dem Kläger entgangenen Nutzungsmöglichkeiten an der nötigen Aufklärung fehlen lassen.
Angesichts der im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen, ganz allgemeinen Begründung der Klage, der Kläger habe sein Grundstück infolge der Bausperre und des Fluchtlinienplanes nicht nutzen können und der Ausführungen in der Klagschrift, in denen zwar von den Mieteinnahmen aus dem früher auf dem Grundstück stehenden im Krieg zerstörten Gebäudes gesprochen wird, in denen aber auch ganz allgemein gesagt wird, dem Kläger sei jede Möglichkeit genommen worden, das Grundstück für seine Interessen zu verwenden, hätte das Berufungsgericht in der Tat die Frage der Nutzungsmöglichkeiten mit den Parteien erörtern sollen, denn daß der Kläger allein auf die Verhinderung der Wiedererrichtung eines seinem zerstörten Hause entsprechenden Gebäudes abstellen wollte, ergab die Klagschrift keineswegs. Zu einer Aufforderung an den Kläger, sein Klagvorbringen näher zu erläutern, hätte das Berufungsgericht umso mehr Anlaß gehabt, als das Landgericht in seinem Urteil ohne weiteres von einem durch die Bausperre verursachten Nutzungsausfall ausgegangen war. Bei dieser Sachlage brauchte der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht werde, ohne ihm hinsichtlich der Erläuterung und Ergänzung seines Klagvorbringens eine Auflage zu machen, die Klage mangels hinreichender Darlegung eines Vermögensnachteils abweisen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1957 - III ZR 96/56 - S. 5 f).
Allerdings hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den Kläger zu befragen, ob er sein Grundstück ohne die Bausperre hätte verkaufen können oder ob Interessenten dagewesen wären, die auf ihm ein Dauergebäude hätten errichten wollen. Denn nach der Klagbegründung und dem Klagantrag handelte es sich bei dem Klagbegehren nur um eine Entschädigung für den Entzug der Möglichkeit, das Grundstück, dessen Unbebaubarkeit nach der Fluchtlinienfestsetzung endgültig feststand, bis zur Enteignung durch Vermietung zu nutzen. Wenn die Revision jetzt unter Berufung auf § 139 ZPO geltend macht, der Kläger würde - entsprechend befragt - vorgetragen haben, daß eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft auf seinem Grundstück ein Gebäude mit der Maßgabe habe errichten wollen, daß der Kläger daran nach Ablauf einiger Jahre ein Heimfallrecht haben sollte und daß ein Makler das Grundstück für 100.000 DM habe kaufen wollen, so kann sie damit nicht gehört werden. Der Entgang solcher Verwertungsmöglichkeiten lag ausserhalb dessen, was als schädigende Folge der Bausperre - begrenzt bis zum Zeitpunkt der Enteignung - mit der Klage geltend gemacht worden war und somit ausserhalb der Aufklärungspflicht des Gerichtes. Dieses Vorbringen der Revision stellt den unzulässigen Versuch dar, neue Klaggründe in den Rechtsstreit einzuführen.
Dagegen ist es gerechtfertigt, wenn die Revision geltend macht, der Kläger würde über die Möglichkeiten einer vorübergehenden Nutzung des Grundstückes durch Vermietung bis zur Enteignung befragt, vorgetragen haben, daß er selbst vermietbare Behelfsbauten habe errichten wollen und daß zahlreiche Interessenten vorhanden gewesen seien, die auf dem Grundstück für ihre Gewerbebetriebe gern Behelfsbauten errichtet hätten, was an der Bausperre gescheitert sei.
Muß angesichts der begründeten Rüge aus § 139 ZPO im Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß der Kläger seiner Behauptung entsprechend die Möglichkeit gehabt hätte, sein Grundstück durch Vermietung von und für Behelfsbauten zu nutzen, so kann die Klagabweisung mit der Begründung des Berufungsgerichts, es sei nicht dargetan, daß der Kläger ein wirtschaftliches Opfer habe bringen müssen, nicht gehalten werden.
II.
Der Kläger fordert Entschädigung für Gewinnentgang, der auf der Verhängung der Bausperre und der Fluchtlinienfestsetzung beruhen soll, längstens für die Zeit bis zur Enteignung seines Grundstückes. Er meint also, daß zwei verschiedene Entschädigungsleistungen in Frage kämen, einmal für Gewinnentgang durch Verhinderung der Ausnutzung seines Grundstückes, solange es noch nicht enteignet ist, zum anderen für den Wert des Grundstückes als solchem bei künftiger Enteignung. Ob die Entstehung zweier, voneinander unabhängiger Entschädigungsansprüche möglich ist, hängt davon ab, wie die im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der Innenstadt getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen ineinandergreifen.
Es ist denkbar, daß die Verhängung der Bausperre, die Planung der Straßenziehung und Fluchtliniengestaltung, die endgültige Fluchtlinienfestsetzung und die künftige Enteignung der danach in Straßenland fallenden Grundstücke so eng miteinander verbunden sind, daß schon die Verhängung der Bausperre als solche, eben weil sie einen notwendigerweise bis zur Enteignung führenden Prozeß einleitete, jede sinnvolle Nutzung der betroffenen Grundstücke unterband und somit schon wie eine endgültige Eigentumsentziehung wirkte. Dann könnte nur eine einheitliche Enteignungsentschädigung in Frage kommen, bei deren Bemessung von dem Zeitpunkt auszugehen wäre, in welchem sich die Verhängung der Bausperre wirtschaftlich schon wie die Enteignung selbst auswirkte.
Es ist aber auch möglich, daß mit der Planung der Neugestaltung der Innenstadt und deren Durchführung eine vorübergehende Nutzung der dort belegenen Grundstücke durch Errichtung und Vermietung von Behelfsbauten durchaus vereinbar war und daß die Unterbindung einer solchen Nutzungsmöglichkeit sich als eine mit der künftigen Enteignung des Grundstückes nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehende, bloß vorläufige Beschränkung des Eigentums darstellte, für die dann selbständig, und von der künftigen Entschädigung für die vollständige Enteignung unabhängig, Entschädigung gefordert werden könnte. In dieser Beziehung kann bedeutsam sein, daß Ausnahmen von der Bausperre an sich vorgesehen waren, denn das deutet daraufhin, daß die Errichtung von Bauten im Bausperrgebiet mit dem Ziel der städtebaulichen Planung und dem Zweck der Bausperre nicht schlechthin unvereinbar war. Die Versagung der Genehmigung zur Errichtung von Behelfsbauten - wenn eine solche vom Kläger beantragt war - oder eine solche Handhabung der Bausperrbestimmungen, daß Anträge auf Ausnahmebewilligung von vornherein aussichtslos waren, könnte sich möglicherweise schon als eine Eigentumsbeschränkung ausgewirkt haben, die den betroffenen Grundstückseigentümern ein durch die Zwecke der Bausperre nicht gerechtfertigtes Sonderopfer auferlegte. Dann könnten selbständige Ansprüche auf Entschädigung für die Zeit bis zur Enteignung des Grundstückes entstanden sein (vgl. hierzu BGHZ 17, 96, 100; Urt. v. 9. Dezember 1957 - III ZR 150/56 - S. 13; vom 10. Dezember 1957 - III ZR 160/56 - S. 10 ff).
Wie die Dinge hier lagen, ist den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Es muß des halb davon ausgegangen werden, daß ein Anspruch auf Entschädigung für Gewinnentgang bis zum Zeitpunkt der Enteignung des Grundstücks des Klägers gegeben sein kann.
III.
Das Berufungsgericht versagt dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung für Gewinnentgang bis zum Zeitpunkt der Enteignung seines Grundstückes auch mit der Begründung, daß ihm durch die Verhängung der Bausperre jedenfalls ein Sonderopfer nicht abverlangt worden sei. Auch insoweit hält die Begründung, die das Berufungsgericht seinem klagabweisenden Urteil gegeben hat, der Nachprüfung nicht stand:
1.
Der Kläger kann Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen (Art. 14 Abs. 3 GG) verlangen, wenn die über sein Grundstück verhängte Bausperre ihm ein Sonderopfer auferlegt hat, das über die auf sozialer Bindung (Art. 14 Abs. 2 GG) beruhende Inhaltsbegrenzung des Eigentums hinausgeht, der jeder Grundstückseigentümer unterworfen ist. Denn der Verstoß gegen den Gleichheitssatz kennzeichnet die Enteignung (BGHZ 6, 270/280).
Daß Bauverbote, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Planungen ergangen sind, enteignungsgleiche Eingriffe darstellen können, hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen (BGHZ 17, 96, 100; 19, 1).
Falls die hier verhängte Bausperre dem Kläger ein Sonderopfer auferlegt hat, dann steht einem Entschädigungsanspruch die Vorschrift in § 45 Abs. 4 Hessisches Aufbaugesetz, wonach aus der Anordnung einer Bausperre Entschädigungsansprüche nicht hergeleitet werden können, nicht entgegen. Denn auf einen Enteignungssachverhalt bezogen, ist diese Vorschrift wegen Verstosses gegen Art. 14 Abs. 3 GG nichtig. Diese Nichtigkeit kann vom ordentlichen Gericht ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt werden, weil das Hessische Aufbaugesetz vor dem Grundgesetz verkündet worden ist (BVerfGE 2, 124; BGHZ 9, 242, 250; 15, 268, 285 f).
2.
Der V. Zivilsenat hat in seinem viel besprochenen Bausperrenurteil BGHZ 15, 268 - NJW 1955, 179 ausgeführt, daß eine Bausperre, die der Sicherung der Arbeiten an einem Bebauungsplan zur Erschließung und Sicherstellung der Bebaubarkeit des Grundeigentums diene, nur eine inhaltliche Begrenzung des Eigentums darstelle, daß eine solche Sperre aber dann enteignungsgleich wirke, wenn sie durch Objekte gesamtstädtischer oder überörtlicher Planung im Interesse der Allgemeinheit veranlaßt oder ihre Dauer aus diesem Grunde verlängert worden sei. Da beide Vorderrichter - wenn auch mit verschiedenem Ergebnis - von diesem Urteil ausgegangen sind, soll das Urteil des Berufungsgerichts zunächst unter diesen Gesichtspunkten überprüft werden:
Das Berufungsgericht führt aus, zwar dienten Parkplätze dem allgemeinen Verkehr, damit werde deren Planung aber noch nicht zu einer gesamtstädtischen Anlage, die der ganzen Stadt als solcher zugute kommen solle. Zur Bebaubarkeit der einzelnen Straßenzüge gehöre die Schaffung hinreichender Möglichkeiten zum Parken. Es sei erforderlich gewesen, auch in dem Teilgebiet, in dem das Grundstück des Klägers liege, für die Anlage eines Parkplatzes Vorsorge zu treffen, "zumal im Hinblick auf das in unmittelbarer Nähe liegende Gerichtsgebäude". Es handele sich gleichwohl um eine Planung für das an den allgemeinen Verkehr nicht angeschlossene Teilgebiet selbst, so daß die damit verbundene Beschränkung auch nach der Anschauung des Bundesgerichtshofs noch kein Sonderopfer darstelle.
Dem hält die Revision zunächst entgegen, die Tatsache, daß der Parkplatz im Hinblick auf die Nachbarschaft des Gerichtsgebäudes geplant worden sei, zeige, daß der Plannung über das Teilgebiet hinaus für das ganze Stadtgebiet und darüberhinaus für den ganzen Gerichtsbezirk des Landes- und Oberlandesgerichts Bedeutung zukomme. Gerade wenn die Straße, an der das Grundstück des Klägers liege, dem durchgehenden Stadtverkehr nicht diene und von ihm abgelegen sei ergebe sich zur Gewißheit, daß die Errichtung eines Parkplatzes dort nicht nur im Interesse dieses Viertels nötig gewesen sei. Sie weist unter Bezugnahme auf § 286 ZPO weiter darauf hin, daß nach den im Rechtsstreit vorgelegten Plänen das Grundstück des Klägers ganz nahe der Zeil, einer großen Straße Frankfurts gelegen sei. Daß sich das Berufungsgericht mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Nähe zu einer großen Straße kann für die Frage der "Teilplanung" aber durchaus von Bedeutung sein.
Insbesondere aber vermißt die Revision eine Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten vorgelegten Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung betr. Ortssatzung über Bausperrengelände vom 20. Januar 1949. Wenn dort die Notwendigkeit einer solchen Ortssatzung mit einer "den allgemeinen Belangen Rechnung tragenden städtebaulichen Neubeordnung der zerstörten Stadtgebiete", mit "einer planvollen städtebaulichen Gestaltung" begründet und auf die Schwierigkeiten hingewiesen wird, in die andere Städte dadurch gelangt seien, daß sie sich "die Möglichkeit einer vor allem im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse und Wohnungshygiene dringend notwendige Neubeordnung buchstäblich selbst verbaut haben bzw. haben verbauen lassen", so legt diese Begründung in der Tat die Annahme nahe, daß die Planung, von der das Grundstück des Klägers betroffen worden ist, auf mehr abzielte als auf die Herbeiführung der Bebaubarkeit eines Teilgebietes in der inneren Stadt. Daß der Aufbau des Inneren einer großen Stadt Sache gesamtstädtischer Belange im Sinne des erwähnten Bausperrenurteils ist, hat der V. Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 19, 139, 152 ausdrücklich hervorgehoben. Ob das Berufungsgericht solchen Zusammenhängen hinreichend Rechnung getragen hat, läßt sein Urteil nicht erkennen. Vom Standpunkt des erwähnten Bausperrenurteils aus gesehen, trägt die Begründung des Berufungsgerichts dessen Entscheidung also nicht.
Gegen das Bausperrenurteil des V. Zivilsenats sind freilich mancherlei Bedenken erhoben worden (vgl. Dittus, DÖV 1955, 161, 196; Forsthoff, DÖV 1955, 193; - Grauvogel, Der Städtetag 1955, 117; Ernst, Bundesbaublatt 1955 S. 56; dazu Brunstädt, DÖV 1955, 677). Insbesondere ist geltend gemacht worden, es gebe beim Wiederaufbau zerstörter großer Städte überhaupt keine städtebauliche Teilplanung, die mit der Gesamtplanung nicht im Zusammenhang stehe.
3.
Grundsätzlich braucht zu den von den Kritikern des Bausperrenurteils aufgeworfenen Fragen nicht Stellung genommen zu werden. Denn es handelt sich nach dem im Abschnitt I und II a.E. Ausgeführten hier um die Frage, ob der Kläger dafür Entschädigung verlangen kann, daß er Infolge der Bausperre an einer Nutzung seiner Grundstücke durch Errichtung von Behelfsbauten gehindert worden ist, die - eben weil Behelfsbauten - ihrer Art nach der endgültigen städtebaulichen Gestaltung, deren Sicherung die Bausperre dienen sollte, weder hindernd noch verteuernd im Wege gestanden hätten.
Eine Verpflichtung, auch solche Beschränkungen entschädigungslos hinzunehmen, kann aus der Sozialbindung des Eigentums nicht hergeleitet werden, denn Vermögensnachteile, die über das Notwendige - die Verhinderung von Dauerbauten - hinaus den Grundstückseigentümern durch Verhängung von Bausperren zugefügt werden, gehen über das hinaus, was hinzunehmen ihnen aus ihrer Verpflichtung heraus zugemutet werden kann, bei der Nutzung ihrer Grundstücke den Bedürfnissen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (GG Art. 14 Abs. 2). Eine durch die Zwecke der Bausperre nicht gebotene Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit belastet die Eigentümer von Grundstücken in Bausperrgebieten ungleich gegenüber allen anderen Grundstückseigentümern.
Ob dem Kläger freilich Nutzungsmöglichkeiten der von der Revision behaupteten Art durch die Bausperre tatsächlich entzogen worden sind, läßt sich beim gegenwärtigen Sachstand nicht beurteilen. Dazu müßte der Kläger darlegen, daß er tatsächlich konkrete Pläne zur Nutzung seines Grundstückes durch Errichtung von Behelfsbauten gefaßt hatte und daß die erforderlichen Mittel ihm oder Mietinteressenten zur Verfügung gestanden hätten. Er müßte weiter darlegen, daß ihm die beantragte Genehmigung zur Errichtung von Behelfsbauten gerade im Hinblick auf die Bausperre versagt worden ist, oder daß Interessenten von vornherein wegen des Bestehens der Sperre von Bemühungen abgesehen haben, die Genehmigung zur Errichtung solcher Bauten zu erlangen. Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch die Frage sein, ob die Genehmigung zur Errichtung von Behelfsbauten - von der Bausperre abgesehen - aus sonstigen berechtigten Gründen versagt oder nur mit zeitlicher Beschränkung erteilt worden wäre. Alles das ist nicht aufgeklärt. Daraus, daß die Revision in dieser Richtung bei ihrer Rüge aus § 159 ZPO nicht schon eingehende Angaben gemacht hat, läßt sich die Berechtigung ihrer Rüge, zumal es sich zunächst um ein Grundurteil handelt, nicht verneinen.
IV.
Was den Fluchtlinienplan vom 27. September 1954 anlangt, in dem das Grundstück des Klägers als Straßenland ausgewiesen ist, so versagt das Berufungsgericht dem Kläger besondere Entschädigungsansprüche, "da die Entschädigung aus Anlaß der nach § 8 Abs. 5 HessAufbGes demnächst durchzuführenden Enteignung zu gewähren" sei. Der Kläger könne nicht verlangen, daß ihm über die für Grund und Boden noch festzusetzende Enteignungsentschädigung hinaus bis zur Durchführung der Enteignung Entschädigung für Mietausfall gezahlt werde.
Daß ein Anspruch auf Entschädigung wogen Unterbindung der Möglichkeit, das Grundstück bis zur Enteignung vorübergehend durch Behelfsbauten zu nutzen, als selbständiger Anspruch aus Eigentumsbeschränkung neben dem Anspruch auf Entschädigung wegen der endgültigen Eigentumsentziehung denkbar - und hier als möglich unterstellt ist - ist oben in Abschnitt II dargelegt worden. Behelfsbauten, die im Zeitpunkt der Festsetzung des Fluchtlinienplanes schon bestanden hätten, wären durch diese allein nicht berührt worden. Denn die Offenlegung des Fluchtlinienplanes hat nur die Wirkung, daß Neubauten, Um- und Ausbauten über die Baufluchtlinien hinaus untersagt sind (§ 8 Abs. 5 HessAufbGes). Es ist also denkbar, daß Behelfsbauten, wären sie vorher errichtet worden, über die Festsetzung des Fluchtlinienplanes hinaus stehen bleiben könnten, bis das Grundstück des Klägers tatsächlich als Parkplatz in Anspruch genommen und zu diesem Zweck enteignet wird. Insofern liegen die Dinge hinsichtlich der Vermögenseinbuße, für die der Kläger Entschädigung fordert, nach der Festsetzung des Fluchtlinienplanes nicht anders als in der Zeit vorher.
V.
Zusammenfassend ergibt sich folgendes: Die Klagabweisung kann aus keinem der vom Berufungsgericht angeführten Gründe gehalten werden. Da das Berufungsgericht es unter Verstoß gegen § 139 ZPO unterlassen hat, den Kläger aufzufordern, seine Klagbegründung zu erläutern und sein Vorbringen sachgemäß zu ergänzen, sowie dann das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite erschöpfend zu erörtern, fehlen dem Revisionsgericht die Unterlagen für eine abschließende Beurteilung der Klagansprüche. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ § 564, 565 ZPO). Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen.