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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1993, Az.: BVerwG 4 C 25/91

Beiladung; Baugenehmigung; Änderungsbebauungsplan; Rechtsmittelbefugnis; Beiladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 25/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster 06.08.1987 - 2 K 105/86
OVG Münster 26.03.1991 - 10 A 2113/87

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 66 - 70
  • BRS 1993, 126-129
  • DVBl 1993, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 921 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1993, 288 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 265 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird durch die gerichtliche Entscheidung der Bebauungslan inzident verworfen und das Vorhaben entgegen den Festsetzungen dieses Änderungsplans, aber in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Plan zugelassen, so ist die Gemeinde durch diese Entscheidung materiell beschwert und zur Rechtmitteleinlegung befugt.

2. Ist in dem Rechtsstreit des Bauwerbers auf Erteilung einer Baugenehmigung die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Streit, so rechtfertigt das die Beiladung der Gemeinde.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger ist Mieter eines in der Innenstadt der beigeladenen Stadt gelegenen Ladenlokals, in dem zuletzt ein Textil-Einzelhandelsgeschäft untergebracht war und in dem der Kläger eine Automatenspielhalle mit einer Nutzfläche von etwa 133 qm einrichten will. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der es als im Kerngebiet gelegen ausweist. Den Nutzungsänderungsantrag des Klägers vom 30. Mai 1985 stellte der Beklagte durch Bescheid vom 17. Juli 1985 für ein Jahr mit der Begründung zurück, der Rat der Stadt habe im Dezember 1984 eine Bebauungsplanänderung dahin beschlossen, daß im Geltungsbereich des Bebauungsplans Spielhallen und Sex-Shops unzulässig seien. Am 28. Mai 1986 ist die im Zurückstellungsbescheid bezeichnete Satzungsänderung öffentlich bekanntgemacht worden.

2

Durch Bescheid vom 24. Juli 1986 hat der Beklagte den Nutzungsänderungsantrag des Klägers abgelehnt und zur Begründung auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplans hingewiesen.

3

Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers beurteile sich nach dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung, weil die am 28. Mai 1986 in Kraft getretene Änderung auf einem Abwägungsmangel beruhe und nicht rechtsgültig sei. Die Begründung des Bebauungsplans erschöpfe sich in Gesichtspunkten, die so allgemeiner Natur seien, daß sie es rechtfertigen würden, die ausgeschlossene Nutzungsart aus jedem Kerngebiet oder doch nahezu aus allen Kerngebieten zu verbannen; sie genüge daher nicht den Anforderungen, die an das Vorliegen der "besonderen städtebaulichen Gründe" im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO zu stellen seien.

4

Die Ungültigkeit der in Rede stehenden textlichen Festsetzung führe nicht zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans, der auch ohne diese Festsetzung eine sinnvolle Regelung darstelle. Das Vorhaben des Klägers sei auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig. Die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung dürfe nicht von dem Nachweis weiterer Stellplätze abhängig gemacht werden.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene Berufung eingelegt. Sie macht im wesentlichen geltend, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung der Änderung von 1986. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Änderungsplan gültig. Während des Berufungsverfahrens hat die Beigeladene die 1986 in Kraft getretene Planänderung durch eine weitere Änderung des Bebauungsplans ersetzt, nach deren textlicher Festsetzung in dem ausgewiesenen Kerngebiet wiederum eine Nutzung als Spielhalle, Sex-Kino u.ä. Vergnügungsstätten ausgeschlossen ist. Den Beschluß, einen Änderungsplan mit diesem Inhalt aufzustellen und öffentlich auszulegen, faßte der Rat am 15. Dezember 1987. Am 9. Februar 1988 beschloß er den Änderungsplan als Satzung und die Begründung hierzu. Mit Verfügung vom 11. Mai 1988 erklärte der Regierungspräsident Münster, daß eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werde. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 31. August 1988; sie wurde am 1. Dezember 1990 wiederholt. In der Begründung wird im einzelnen ausgeführt, daß und warum der Ausschluß von Spielhallen u.ä. zur Vermeidung eines Attraktivitätsverlustes der Innenstadt für erforderlich gehalten werde.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen als unzulässig verworfen, weil diese durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Die Planungshoheit sei den Gemeinden nur im Rahmen der Gesetze eingeräumt. Der Gesetzgeber habe den Gemeinden verschiedene Möglichkeiten eröffnet, auf die Bearbeitung von Baugesuchen Einfluß zu nehmen. Sie konnten etwa gemäß § 15 BauGB die Zurückstellung von Baugesuchen beantragen, sie konnten Veränderungssperren erlassen; das Einvernehmen der Gemeinden sei in den Fällen der §§ 34, 35 BauGB erforderlich, ebenso bei der Entscheidung über Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB oder bei einer Baugenehmigung im Vorgriff auf künftige Planfestsetzungen nach § 33 BauGB. Damit seien die Beteiligungsrechte der Gemeinden im Baugenehmigungsverfahren abschließend geregelt. Darüber hinausgehende Beteiligungsrechte und Mitwirkungsbefugnisse seien zur Sicherung der Planungshoheit nicht erforderlich. In beplanten Gebieten sei eine Beteiligung der Gemeinde nach den Vorschriften des BauGB nicht vorgesehen, einer Beteiligung zur Sicherung der Planungshoheit bedürfe es hier auch nicht, weil der gemeindliche Planungswille durch Erlaß des Bebauungsplans ortsrechtlich gesichert sei. Daraus folge für den vorliegenden Fall, daß die Gemeinde zu Unrecht zu dem Rechtsstreit beigeladen worden sei und deshalb auch kein Rechtsmittel einlegen könne.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beigeladene die Verletzung materiellen Rechts und des Verfahrensrechts.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet, stellt aber keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

10

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beteiligungsrechte und Mitwirkungsbefugnisse der Gemeinden im Baugenehmigungsverfahren seien - neben den Vorschriften über den Erlaß einer Veränderungssperre und über die Zurückstellung von Baugesuchen in den §§ 14, 15 BauGB - in § 36 BauGB abschließend geregelt. Die beantragte Genehmigung richte sich jedoch nach § 30 BauGB, und zwar auch bei Ungültigkeit des Änderungsplans, da dann der ursprüngliche Bebauungsplan zur Anwendung komme. Da im Rahmen des § 30 BauGB das Einvernehmen der Beigeladenen nach § 36 BauGB nicht erforderlich sei, könne sie durch das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt werden.

11

Diese Auffassung ist sowohl im rechtlichen Ansatz als auch im Ergebnis nicht haltbar.

12

Die Frage, ob die Beigeladene durch die Zulassung der Spielhalle in einer eigenen Rechtsposition betroffen ist, richtet sich in erster Linie nach dem materiellrechtlichen Gehalt der den Gemeinden zustehenden Planungshoheit, nicht aber - jedenfalls nicht ausschließlich - nach § 36 BauGB. Diese Bestimmung enthält verfahrensrechtliche Regelungen für das vorprozessuale behördliche Genehmigungsverfahren. Die in § 36 BauGB zusammengefaßten Beteiligungsrechte schließen die Annahme weiterer, aus der Planungshoheit abgeleiteter materieller Rechte der Gemeinden nicht aus.

13

Hinsichtlich der materiellrechtlichen Planungshoheit begründet § 36 BauGB keine Rechte, sondern setzt sie voraus. Zur Planungshoheit gehört insbesondere und in erster Linie das Recht der Gemeinden, in eigener Verantwortung Bauleitpläne aufzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dieses Recht umfaßt auch einen Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die den planerischen Festsetzungen widersprechen. Setzt sich etwa die Baugenehmigungsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinweg, so stellt das einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen (vgl. Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 4 C 36 und 37.78 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 23). Auch die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren greift offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit ein, so daß die Gemeinde die Möglichkeit haben muß, ihren Planungswillen zu verteidigen. Das wird in der Mehrzahl der Fälle verfahrensmäßig dadurch sichergestellt, daß nach inzidenter Verwerfung des Bebauungsplans das Vorhaben nach den §§ 34 oder 35 BauGB zu beurteilen ist, so daß bereits aus diesem Grund eine Beteiligung der Gemeinde nach § 36 BauGB notwendig wird. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser Konstellation dadurch, daß bei inzidenter Verwerfung des Änderungsbebauungsplans der ursprüngliche Bebauungsplan zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - BVerwGE 85, 289). Das ändert nichts an dem Befund, daß eine Genehmigung des Vorhabens nach dem ursprünglichen Plan dem im Änderungsplan aktualisierten Planungswillen der Gemeinde zuwiderläuft. Solange der Änderungsplan durch die Gemeinde nicht aufgehoben oder in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt wird, ist grundsätzlich von seinem Geltungsanspruch auszugehen mit der Folge, daß die inzidente Verwerfung des Änderungsplans rechtlich geschützte Interessen der Gemeinde betrifft. Ist somit im gerichtlichen Verfahren die Gültigkeit eines Bebauungsplans in Streit, so rechtfertigt das stets die - zumindest einfache - Beiladung der Gemeinde. Wird durch die gerichtliche Entscheidung der Bebauungsplan inzident verworfen und das Vorhaben entgegen den Festsetzungen dieses Plans zugelassen, so ist die Gemeinde - war sie wie hier beigeladen - durch diese Entscheidung auch materiell beschwert und mithin zur Rechtsmitteleinlegung befugt.

14

Der Hinweis des Berufungsgerichts, auch in einem z. B. gegen die untere Landschaftsbehörde gerichteten Verfahren auf Erteilung einer Befreiung von einer Landschaftsschutzverordnung, die die höhere Landschaftsbehörde erlassen hat, werde letztere nicht beigeladen; es sei Sache des Normgebers, verwaltungsintern auf die Genehmigungsbehörde einzuwirken, daß diese die Norm anwende und ggf. Rechtsmittel gegen eine zu ihren Ungunsten ergangene gerichtliche Entscheidung einlege, geht fehl. Es trifft zwar zu, daß die Beiladung des Normgebers zu einem Verfahren, in dem die Gültigkeit der Norm Vorfrage der gerichtlichen Entscheidung ist, grundsätzlich nicht statthaft und das von einem insoweit zu Unrecht Beigeladenen eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. Urteil vom 6. Juli 1971 - BVerwG 1 C 14.69 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 17). Diese allgemeine Aussage darf aber den Blick dafür nicht verstellen, daß es im vorliegenden Fall um die Beeinträchtigung der Planungshoheit der Gemeinde geht, die sich lediglich kraft positivrechtlicher Regelung (§ 10 BauGB) rechtstechnisch in der Form einer Satzung niederschlägt. Der Sache nach geht es um die Verteidigung der Planungshoheit der Gemeinde, nicht aber um die Wahrung nur allgemeiner staatlicher Interessen durch einen Normgeber.

15

Die demnach zulässige Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).