Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1967, Az.: III ZR 154/66
Geltendmachung von Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall; Schadensersatz wegen eines Stationierungsschadens; Frist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 154/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 09.12.1965
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 1542 RVO
- § 261b Abs. 3 ZPO
- Art. 12 Abs. 3 NTS-AG
Fundstellen
- MDR 1967, 998 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2208-2210 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die dreimonatige Ausschlußfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG beginnt für Ansprüche, die kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger im Augenblick des Schadensereignisses übergegangen sind, unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten erst mit dem Zeitpunkt, zu den der Sozialversicherungsträger die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schadensereignis erlangt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
am 10. Juli 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin hat dem bei ihr kraft Gesetzes gegen Unfall versicherten Dreher Günter J. Sozialversicherungsleistungen nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) von insgesamt 1.125,51 DM wegen eines Arbeitsunfalls erbracht. Mit der Klage macht sie die gemäß § 1542 RVO in dieser Höhe auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen die Beklagte geltend.
Jost erlitt den Unfall am 23. Oktober 1963, als er mit seinem Motorrad zur Arbeitsstätte fuhr. Ein ihm entgegenkommender Jeep der belgischen Streitkräfte, der sich auf einer Dienstfahrt befand und von einem belgischen Soldaten gesteuert wurde, bog unter Mißachtung des vorfahrtsberechtigten Gegenverkehrs unvermittelt nach links, um in eine Querstraße einzubiegen, und stieß dabei frontal gegen das Motorrad des Jost, der nicht mehr auszuweichen vermochte. Jost erlitt bei dem Unfall unter anderem eine Gehirnerschütterung sowie Quetschungen und Prellungen.
Die Klägerin erhielt von dem Unfall am 31. Oktober 1963 durch den Bericht des Durchgangsarztes Kenntnis. Dieser Bericht enthielt jedoch keinen Hinweis auf den Schädiger. Erst am 10. Januar 1964 erfuhr sie von der Arbeitgeberin des Versicherten, daß an dem Unfall ein belgisches Militärfahrzeug beteiligt war. Am 4. Februar 1964 meldete sie Ersatzansprüche bei dem Amt für Verteidigungslasten der Stadt Köln an. Dieses lehnte durch Bescheid vom 27. August 1964, zugestellt am 9. September 1964, eine Entschädigung mit der Begründung, die Klägerin habe die in Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 vorgesehene Anmeldefrist von 3 Monaten versäumt.
Mit der am 9. November 1964 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 25. November 1964 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.125,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung beantragt und vorgetragen: Ihr Klagebegehren sei gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit Art. VIII Abs. 5 des Nato-Truppenstatuts, Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens hierzu und § 1542 HVO gerechtfertigt. Die Anmeldefrist sei gewahrt; sie habe erst am 10. Januar 1964 zu laufen begonnen, da die Klägerin erst an diesem Tage von den Schädiger Kenntnis erlangt habe. Für einen Sozialversicherungsträger als Legalzessionar beginne der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Sozialversicherungsträger - nicht der Verletzte - die entsprechende Kenntnis erlange.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Anmeldefrist beginne auch in diesen Fällen mit der Kenntniserlangung des Geschädigten vom Schaden und Schädiger und sei deshalb am 4. Februar 1964 bereits abgelaufen gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat lediglich zur Klarstellung den Urteilsausspruch des Landgerichts dahin neugefaßt, daß die Beklagte für das Königreich Belgien zu zahlen habe.
Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Stationierungsschadens, der nach dem 30. Juni 1963 entstanden ist. Die rechtliche Beurteilung eines solchen Anspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des Nato-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 - BGBl II 1961, 1190 - (NTS), dem Zusatzabkommen hierzu vom 3. August 1959 - BGBl II 1961, 1218 - (ZA-NTS) und dem Gesetz zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 - BGBl II 1183 (NTS-AG). Nach Art. VIII Abs. 5 a MTS i.V.m. Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS sind Ansprache, die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes in der Bundesrepublik ein Schaden zugefügt worden ist, nach denjenigen deutschen Gesetzen zu beurteilen, die insoweit für die Bundeswehr gelten. Ohne Rechtsirrtum entnimmt das Berufungsgericht diesen Bestimmungen, daß der bei dem Verkehrsunfall vom 23. Oktober 1963 verletzte Jost, für den der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unabwendbar gewesen ist, gegen das Königreich Belgien als kalter des an dem Verkehrsunfall beteiligten Militärfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens erworben hat, der gegen die Beklagte geltend gemacht werden konnte (Art. 12 Abs. 1 und 2 NTS-AG). Dieser Anspruch ist in Höhe der eingeklagten Forderung nach § 1542 RVO auf die Klägerin, die dem bei ihr versicherten Verletzten nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung infolge des Unfalls Leistungen zu erbringen hatte, im Augenblick des Unfalls kraft Gesetzes übergegangen. Die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG von zwei Monaten, die durch die Zustellung des Bescheides des Amts für Verteidigungslasten am 9. September 1964 in Lauf gesetzt worden war und mit dem 9. November 1964 ablief, ist gewahrt, da die Klage innerhalb der Frist am 9. November 1964 bei Gericht eingegangen und der Beklagten i.S. von § 261 b Abs. 3 ZPO "demnächst", nämlich am 25. November 1964, zugestellt worden ist.
2.
Als Anspruch der in Art. VIII Abs. 5 NTS genannten Art mußte der Schadensersatzanspruch zur Vermeidung des Ausschlusses nach Art. 6 Abs. 1 WTS-AG bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten innerhalb von drei Monaten angemeldet werden. Als Fristbeginn bestimmt Art. 6 Abs. 1 NTS-AG den Zeitpunkt, "in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß eine Truppe ... für den Schaden verantwortlich ist, oder daß ein Mitglied oder ein Bediensteter einer Truppe ... den Schaden verursacht hat". Unstreitig ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch von der Klägerin erst am 4. Februar 1964, mithin zu einem Zeitpunkt angemeldet worden, zu dem seit dem Unfall vom 23. Oktober 1963 mehr als drei Monate verstrichen waren. Das Berufungsgericht gelangt gleichwohl zu dem Ergebnis, daß die Dreimonatsfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG bei Anmeldung des Anspruchs noch nicht abgelaufen gewesen ist, da die Frist erst am 10. Januar 1964, dem Tage begonnen habe, an dem die Klägerin selbst unstreitig von der Beteiligung eines belgischen Militärfahrzeugs an dem Unfall Kenntnis erlangt hatte. Das Oberlandesgericht beruft sich für seine Auffassung auf die Grundsätze, die von dem erkennenden Senat zu Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages vom 23. Oktober 1954 - BGBl II 301, 381 - (FV) entwickelt worden sind. Diese Bestimmung gilt für Ansprüche wegen Stationierungsschäden, die zwischen dem 5. Mai 1955 und dem 30. Juni 1963 entstanden sind und regelt folgendes: Macht ein Anspruchsberechtigter innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht geltend, so gilt dies als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats läuft die 90-Tagefrist des Art. 8 Abs. 6 FV für Ansprüche, die kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger im Augenblick des Schadensereignisses übergegangen sind, unabhängig von der Kenntnis des Verletzten von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Sozialversicherungsträger die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schadensereignis erlangt (BGHZ 38, 385, 387 ff[BGH 20.12.1962 - III ZR 86/62]; BGH NJW 1962, 960; BGH Warn 1963 Nr. 22 S. 59).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Berechnung der Anmeldefrist auch für diejenigen in Art. 6 Abs. 1 NTS-AG bezeichneten Ansprüche des Verletzten zugrundezulegen, die - wie im vorliegenden Fall - mit Eintritt des Schadensereignisses kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Der Umstand, daß Art. 6 Abs. 1 NTS-AG seinem Wortlaut nach den Beginn der Anmeldefrist von der Kenntnis des Geschädigten und nicht - wie Art. 8 Abs. 6 FV - von der Kenntnis des Anspruchsberechtigten abhängig mache, zwinge nicht dazu, für den Geltungsbereich dieser Vorschrift von der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Art. 8 Abs. 6 FV abzugehen. Der Gesetzgeber habe durch die Fassung des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG die Bestimmung des Art. 8 Abs. 6 PV nicht zum Nachteil der Sozialversicherungsträger verschärfen wollen. Er habe im Gegenteil die Tendenz verfolgt, die Bestimmungen des Finanzvertrages zugunsten des Anspruchsberechtigten möglichst zu verbessern; das sei gerade für den Fristenlauf dadurch zum Ausdruck gekommen, daß Art. 6 Abs. 4 NTS-AG eine unabhängig von der Kenntnis des Schadens laufende Ausschlußfrist von zwei Jahren statt wie nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 FV von nur einem Jahr vorsehe. Auch verlange der mit der Ausschlußfrist verfolgte Zweck, die Feststellung und Erledigung der Schadensfälle zu beschleunigen, keine andere rechtliche Beurteilung der Vorschrift zum Nachteil der Sozialversicherungsträger. Vielmehr träfen die Erwägungen, welche zur Anerkennung einer besonderen Anmeldefrist für die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprache im Rahmen des Finanzvertrages geführt hätten, auch für entsprechende Ansprüche im Bereich des Artikels 6 Abs. 1 NTS-AG zu. Wäre für den Fristbeginn die Kenntnis des Verletzten maßgebend, so würde den Sozialversicherangsträgern zur Überlegung und Vorbereitung einer Anmeldung dieser Ansprüche eine eine sehr viel kürzere Frist verbleiben, als sie dem Verletzten für die nicht übergegangenen Ansprüche zugestanden worden sei, da sie in jedem Fall später als der Verletzte Kenntnis von dem Unfall erhielten. Das würde in vielen Fällen dazu führen, daß der Sozialversicherungsträger die von ihm an den Geschädigten zu gewährenden Leistungen allein zu trafen habe und der Schädiger in ungerechtfertigter Weise vor einer Inanspruchnahme geschützt werde. Ein solches Ergebnis widerspreche den mit dem gesetzlichen Forderungsübergang bezweckten Absichten und werde auch von den durch die Anmeldefrist geschützten Interessen des Schädigers nicht gefordert. Diesen würde auch dann in ausreichendem Maß Rechnung getragen, wenn den Sozialversicherungsträger eine eigene, von der Kenntnis des Verletzten unabhängige Anmeldefrist zugestanden werde.
Erfolglos wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen, Die Revision sieht darin, daß das Berufungsgericht für den Beginn der Anmeldefrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG in diesen Fällen allein auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers abhebt, eine Privilegierung der Sozialversicherungsträger, die mit dem im Wortlaut der Bestimmung klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Art. 6 Abs. 1 NTS-AG legt seiner Bestimmung den Regelfall zugrunde, daß der Geschädigte im Zeitpunkt der Kenntniserlangung Inhaber des Ersatzanspruchs ist. Wenn die Vorschrift auf die Kenntnis des "Geschädigten" abstellt, so besagt das für diesen Fall nichts anderes als die Bezeichnung des Anspruchsinhabers und des hierüber Verfügungsberechtigten. Auf wessen Kenntnis es im Fall eines Forderungsübergangs ankommt, brauchte an dieser Stelle nicht ausgesprochen zu werden und ist es auch nicht. Für einen solchen Fall gilt dasselbe wie für die Entstehung sonstiger Einwendungen und Einreden gegenüber übergegangenen Forderungen. Nach § 404 BGB, der nach § 412 BGB auch auf einen gesetzlichen Forderungsübergang anzuwenden ist, kenn der Schuldner eine ihm im Zeitpunkt des Forderungsübergangs bereits gegen den alten Gläubiger erwachsene Einwendung auch den neuen Gläubiger entgegenhalten. Für die Zeit nach dem Gläubigerwechsel kann sich der Schuldner demgegenüber nur auf die in der Person des neuen Gläubigers entstandenen Einwendungen berufen. Aus diesem Grund hat bereits das Reichsgericht für die Verjährungsfrist des § 852 BGB, der auf die Kenntnis des Verletzten abstellt, anerkannt, daß der neue Gläubiger, wenn der Verletzte zur Zeit der Forderungsabtretung noch keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift erlangt hat, den Anspruch zunächst erwirbt, ohne daß eine Verjährung gegen ihn läuft, und die Verjährungsfrist in diesem Fall erst beginnt, wenn der neue Gläubiger die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erworben hat (RGZ 152, 115; vgl. auch BGH LM BGB § 852 Nr. 8; KVO § 1542 Nr. 23 = VersR 1959, 34). Ebenso kommt es für den Beginn der Ausschlußfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG allein auf die Kenntnis des neuen Gläubigers an, wenn der Geschädigte von dem Forderungsübergang noch keine Kenntnis von dem Schaden und von einer Verantwortlichkeit der Stationierungsstreitkräfte gehabt hat. Der Bestimmung kann nicht entnommen werden, daß auch in diesen Fällen trotz der Unkenntnis des neuen Gläubigers die Ausschlußfrist bereits beginnen soll, wenn der Geschädigte diese Kenntnis erlangt, nachdem die Forderung auf den neuen Gläubiger übergegangen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber, wie sich aus der Begründung zu Art. 5 des Regierungsentwurfs zu dem Ausführungsgesetz ergibt (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 3. Wahlperiode Drucksache 2146 S. 9), den Beginn der Ausschlußfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG an die Kenntnis des Geschädigten allein deshalb geknüpft, um die Frist insoweit den nach § 852 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist wesentlichen Tatbestandsmerkmalen anzupassen. Deshalb kann der Kenntnis des Geschädigten im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG für den Ausschluß einer übergegangenen Forderung keine andere Bedeutung zukommen, als dieses nach den dargelegten Grundsätzen für die Verjährung einer übergegangenen Forderung aus unerlaubter Handlung nach § 852 BGB der Fall ist.
Das führt bei den nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen dazu, daß die Kenntnis des Geschädigten für den Beginn der Ausschlußfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG grundsätzlich unbeachtlich ist. Die Revision geht davon aus, daß - da sich der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger durch die Person des Geschädigten vollziehe - Fälle möglich seien, in denen der Geschädigte bereits vor dem Forderungsübergang die nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG für den Beginn der Ausschlußfrist erforderliche Kenntnis haben könne und der Sozialversicherungsträger daher in diesen Fällen eine Forderung erwerbe, deren Ausschlußfrist schon laufe. Diese Ansicht widerspricht für den Regelfall den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66 - zu § 852 BGB entwickelt hat, und die dahin gehen:
Der Schadensersatzanspruch des Sozialversicherten geht grundsätzlich im Augenblick des Unfall auf den Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Versicherungsträger dem Versicherten Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen zu gewähren hat. Der Forderungsübergang erfolgt in diesem Fall schon im Augenblick der Entstehung des Schadensersatzanspruches durch die Person des Ersatzberechtigten gewissermaßen dem Grunde nach selbst dann, wenn noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Anspruch gegen den Schädiger begründet ist und auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen auf die Klägerin Ersatzansprüche wegen ihrer Leistungen für ärztliche Erstversorgung, ambulante Behandlung, Krankengeld, Heil- und Hilfsmittel sowie Transportkosten übergehen, treffen der den Schadensersatzanspruch auslösende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Verletzten und der Forderungsübergang zeitlich zusammen. Der Verletzte selbst ist zu keiner Zeit in der Lage, über den Schadensersatzanspruch zu verfügen, da seine Anspruchsberechtigung keine zeitliche Ausdehnung besitzt. Wenn in diesen Fällen gelegentlich davon gesprochen wird, daß der Verletzte während einer "juristischen Sekunde" Inhaber der Schadensersatzforderung wird, bevor der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergeht, so soll dies nur die juristische Konstruktion des Forderungsüberganges erklären und lediglich verdeutlichen, daß der Sozialversicherungsträger eine Forderung aus abgeleitetem Recht erwirbt. Insoweit ist die sogenannte juristische Sekunde nur eine Denkfigur, kein Zeitbegriff. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß der Verletzte in diesen Fällen vor dem Forderungsübergang die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis erlangen kann, da schon begrifflich biß zur Erlangung dieser Kenntnis eine - wenn auch noch so kurze - Zeitspanne seit den schadenstiftenden Ereignis vergehen muß, während zwischen dem Unfall und dem Forderungsübergang überhaupt kein Zeitraum liegt, beide Ereignisse sich vielmehr zeitlich berühren.
In gleicher Weise wie für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB kommt es hier daher für den Beginn der Ausschlußfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG allein auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dem Schaden und dem Umstand an, daß der Schaden von Stationierungsstreitkräften verursacht worden ist. Insoweit handelt es sich nicht um eine Privilegierung des Sozialversicherungsträgers, sondern um eine Folge aus dem allgemeinen Grundsatz, daß der Schuldner bei einem Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger aus Umständen, die nach dem Forderungswechsel eingetreten sind, Einwendungen nur herleiten kann, soweit sie in der Person des neuen Gläubigers entstanden sind. Dieser Grundsatz führt lediglich infolge der besonderen Art des zum Schutz der Sozialversicherungsträger gesetzlich geregelten Forderungsüberganges zu dem aufgezeigten Ergebnis. Dem hatte Art. 8 Abs. 6 FV in besonderer Weise Rechnung getragen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 66/62 S. 6 ff näher dargelegt hat, war damals bewußt für den Beginn der Anmeldefrist auf den "Anspruchsberechtigten" abgestellt worden, weil die Besatzungsmächte vor Abschluß des Finanzvertrages die Besonderheiten des Übergangs der Ersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger vielfach nicht anerkannt und nicht berücksichtigt hatten und im Hinblick auf diese. Schwierigkeiten klargestellt werden sollte, daß es im Falle eines solchen Forderungsüberganges für den Fristbeginn allein auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers und nicht auf die des Verletzten oder Geschädigten ankomme. An sich hätte es dieser Hervorhebung nicht bedurft, um dieses Ergebnis zu erreichen, das sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen ergab. Das übersieht die Revision, wenn sie meint, der Gesetzgeber habe in Art. 6 Abs. 1 NTS-AG bewußt auf den Geschädigten abgehoben, um damit klarzustellen, daß es im Falle eines Forderungsüberganges nach § 1542 RVO grundsätzlich auf die Kenntnis des Geschädigten und nicht auf die des Sozialversicherungsträgers ankomme. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte der Gesetzgeber eine von allgemeinen Grundsätzen abweichende und dem deutschen Recht unbekannte Ausnahmevorschrift zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers schaffen müssen. Ein solcher gesetzgeberischer Wille kann weder der Bestimmung selbst noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden, aus denen sich nur ergibt, daß die Fassung des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG möglichst den § 852 BGB angepaßt werden sollte, für dessen Geltungsbereich es ebenfalls im Falle eines Forderungsübergangs nach § 1542 HVO allein auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers und nicht auf die des Verletzten ankommt.
Daraus ergibt sich, daß die Klägerin die geltendgemachte Schadensersatzforderung von dem Verletzten Jost zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem die Ausschlußfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG noch nicht begonnen hatte, da der Verletzte zu diesem Zeitpunkt die nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis nicht haben konnte, ohne daß es insoweit auf die näheren Umstände, die zu dem Unfall geführt haben, auf die Persönlichkeit des Verletzten und die Schwere seiner Verletzungen ankommt. Die Ausschlußfrist begann nicht vor dem 10. Januar 1964 zu laufen, weil die Klägerin unstreitig erst zu diesem Zeitpunkt erfuhr, daß ein belgisches Militärfahrzeug an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und auch keinen Anlaß hatte, sich vorher danach zu erkundigen. Die Dreimonatsfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG war mithin noch nicht verstrichen, als die Klägerin ihre Ansprüche am 4. Februar 1964 anmeldete. Zurecht hat deshalb das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin mit dem geltendgemachten Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen ist.
3.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch sonst Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen lassen, erweist sich somit die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Da die Beklagte in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie die Kosten des gesamten Rechtsstreits - einschließlich des ersten Rechtszuges - zu tragen (§§ 91, 97 ZPO). Diese Folge war besonders auszusprechen, um damit klarzustellen, daß das Berufungsgericht, das bei der Neufassung des landgerichtlichen Urteils über die Kosten des ersten Rechtszuges nicht entschieden hat, ersichtlich das Urteil des Landgerichts nur in der Hauptsache abgeändert hat, und deshalb die Entscheidung, mit der das Landgericht der Beklagten die Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt hat, bestehengeblieben ist.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler