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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.2025, Az.: BVerwG 6 A 4.24

Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes sowie eines Leitsatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.2025
Aktenzeichen
BVerwG 6 A 4.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B6A4.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 24.06.2025

Tenor:

Der Antrag der Klägerin zu 1 auf Berichtigung des Tatbestandes sowie eines Leitsatzes zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2025 wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antrag der Klägerin zu 1 auf Berichtigung des Tatbestandes, über den der Senat gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil vom 24. Juni 2025 mitgewirkt haben, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 119 Abs. 1 VwGO kann die Berichtigung beantragt werden, wenn der Tatbestand eines Urteils Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 9, vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - Buchholz 402.9 G 10 Nr. 7 Rn. 2 und vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2 m. w. N.). Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO. Abweichendes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2 und vom 30. Oktober 2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 3). Kann dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 20, vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - Buchholz 402.9 G 10 Nr. 7 Rn. 4 f. und vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21 - juris Rn. 3 ff.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 119 Rn. 1). So liegt es hier.

3

Die Klägerin zu 1 ist der Ansicht, das klägerische Vorbringen werde in Rn. 13 des Urteils wiedergegeben, als hätte sie sich auf einen "rassistischen Volksbegriff" sowie eine "rassistisch-abstammungsmäßige Diskriminierung" bezogen. Dies sei "nicht ganz korrekt", da sie lediglich von einem "rassischen Volksbegriff" und einer "rassisch-abstammungsmäßigen" Diskriminierung gesprochen habe. Denn der Begriff "rassisch" stelle eine neutrale Beschreibung dar, wohingegen "rassistisch" Wertungen enthalte.

4

Es ist allerdings weder dargetan noch sonst erkennbar, dass mit dieser erstrebten Berichtigung ein prozessual verwertbarer Nutzen verbunden wäre. Welchem Zweck die Tatbestandsberichtigung dienen soll, ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsmittel gegen die angefochtene erst- und letztinstanzliche Entscheidung des Senats ist nicht gegeben. Selbst in einem etwaigen Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde wäre das Bundesverfassungsgericht nicht an Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gebunden (siehe BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 22 und vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 3). Die Rüge bezieht sich auch nicht auf die Wiedergabe von Umständen, die urkundliche Beweiskraft entfalten.

5

Im Übrigen ist die beanstandete Formulierung weder unrichtig noch unklar. Ob der Tatbestand eines Urteils wegen Unrichtigkeiten oder Unklarheiten zu berichtigen ist, kann nicht isoliert anhand einzelner Formulierungen beurteilt werden, sondern ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Kontextes innerhalb der Darstellung des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist und nach Satz 2 wegen der Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - Buchholz 402.9 G 10 Nr. 7 Rn. 7). Hierbei ist das Gericht nicht gehalten, die Diktion der Beteiligten wörtlich zu übernehmen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 3 C 6.18 - juris Rn. 8 m. w. N.). Der Kontext der zusammenfassenden Darstellung des umfangreichen klägerischen Vorbringens in Rn. 13 des angefochtenen Urteils lässt erkennen, dass sich die Klägerin zu 1 umfassend gegen die in der Verbotsverfügung erhobenen Vorwürfe wendet. Darin wird ihr u. a. vorgehalten, sie befürworte rassistische Diskriminierungen und vertrete einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff. Weitere konkretisierende Feststellungen hinsichtlich des klägerischen Vortrags waren aufgrund des Verweises auf die Schriftsätze der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren in Rn. 18 des Urteils nicht zu treffen.

6

2. Soweit die Klägerin zu 1 darüber hinaus begehrt, einen der von dem Senat zu dem Urteil gebildeten amtlichen Leitsätze zu berichtigen, dringt sie ebenfalls nicht durch. Die Berichtigungs- und Ergänzungsanträge der Verwaltungsprozessordnung in § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1 sowie § 120 Abs. 1 VwGO bieten keine Grundlage für die Umsetzung redaktioneller Vorstellungen eines Beteiligten bei der Abfassung des Urteils und der für die Rechtsfindung leitenden Kernaussagen eines Urteils in amtlichen Leitsätzen.

Prof. Dr. Kraft
Dr. Möller
Hahn
Steiner
Dr. Gamp