Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1964, Az.: VIII ZR 45/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1964
- Aktenzeichen
- VIII ZR 45/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 10.10.1962
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Geschäftshauses Go.straße ... in F. a. M., mit dessen Verwaltung die Helfer in Steuersachen L. und Sch. beauftragt sind. Im Erdgeschoß dieses Anwesens befinden sich 2 Läden. Der kleinere Ladenraum war an die Firma E. vermietet. Laut Vertrag vom 31. Juli 1957 mietete die Beklagte, den anderen Laden mit Entresol und Kellerräumen und Geschäftsräumen im ersten Geschoß "zum Betriebe eines Rundfunkhauses" (§ 1). Der Mietzins betrug zunächst 11.790 DM später 12.960 DM jährlich. Der Vertrag wurde für die Zeit vom 1. Juni 1957 bis 31. Mai 1962 abgeschlossen und durch Nachtragsvertrag vom 29. August 1957 bis zum 31. Mai 1967 verlängert. Im § 19 Abs. 1 Satz 1 wurde vereinbart:
"Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. ..."
Nach § 3 Buchstabe a) ist ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters mit sofortiger Wirkung für den Fall vorgesehen, daß der Mieter, ungeachtet einer schriftlichen Abmachung des Vermieters, "einen vertragswidrigen Gebrauch der Mieträume fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichen Maße verletzt, insbesondere wenn der Mieter den Gebrauch der Mieträume unbefugt einem Dritten überläßt ..."
Nach § 10 Abs. 1 durfte der Mieter die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. In Abs. 2 des § 10 wurde vereinbart:
"Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlasan Dritte ... berechtigt. Die Erlaubnis gilt nur für den einzelnen Fall und kann jederzeit widerrufen werden."
Außer diesen vorgedruckten Bestimmungen über die Untervermietung enthält § 29 "Sonstige Vereinbarungen" (Erlaubnis zur Untervermietung usw.) eine Einfügung mit Schreibmaschine (unter 3) folgenden Inhalts:
"Mieter erhält die Erlaubnis, einen Untermieter zu haben. Bei einem Wechsel des Untermieters muß die Erlaubnis des Vermieters vorliegen."
Im Herbst 1960 gab die Beklagte ihr Rundfunkgeschäft auf. Ihrer Kundschaft teilte sie durch Rundschreiben mit, sie habe ihr Ladengeschäft vorübergehend stillgelegt. Sie verkaufte ihr Geschäft zunächst formlos am 25. Oktober 1960 an ihren Hauptgläubiger, die Firma H. GmbH, eine Rundfunkgroßhandlung, deren Geschäftsführer Reinhold H. jetzt (auch) Geschäftsführer der Beklagten ist. Deren damaliger Geschäftsführer G. legte am 26. Oktober 1960 dem Hausverwalter L. die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten dar. Nach einer Besprechung am Sonnabend, den 5. November 1960, schrieb die Beklagte am selben Tage an die Hausverwalter:
"Wie mit Ihnen besprochen, wollen wir vorübergehend bis zur Umstellung unseres Betriebes die Geschäftsräume an eine Firma für Damen-Oberbekleidung ... vermieten.
Wir versichern Ihnen, daß keine gleichen Waren verkauft oder vertrieben werden, die von ... E. geführt werden."
Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, ob die Hausverwaltung mit dieser Untervermietung einverstanden sei. Mit Schreiben vom 9. November 1960 erklärten die Hausverwalter ihr Einverständnis, daß die Beklagte "vorübergehend bis zur Umstellung ihres Betriebes - zunächst längstens bis 30. Juni 1963 - ihre Geschäftsräume ... an die Firma K. und De. untervermiete". Es heißt weiter, "diese Genehmigung gilt vorbehaltlich der Zustimmung der Firma E. ..., die wir mit gleicher Post einholen". Außerdem wurde die "gestern stattgefundene Unterredung bestätigt", wonach "ab 1. Dezember 1960 die von der Beklagten an die Firma Karl P." untervermieteten Räume aus dem bisherigen Mietvertrag herausgenommen würden, die Beklagte jedoch wie bisher eine monatliche Miete von 1.080 DM schulde, während P. als nunmehriger Hauptmieter monatlich 250 DM als Miete an die Hausverwaltung entrichten sollte. Zum Schluß heißt es:
"Sollten sich die ins Auge gefaßten Absichten am 30. Juni 1963 noch nicht realisieren lassen, sind wir gern bereit, eine befristete weitere Untervermietung zu gestatten."
Die Beklagte behauptet, der Hausverwalter I. habe ihren Geschäftsführer H. bei einer telefonischen Anfrage am folgenden Tage erklärt, die Befristung zum 30. Juni 1963 sei nur eine "Proformaangelegenheit". Die Klägerin bestreitet das.
Am 11. November 1960 schloß die Beklagte über die bisher genutzten Räume mit der Firma K. und De. einen Untermietvertrag auf die Dauer von 10 Jahren (bis 14. November 1970) (§ 2). Die Jahresmiete betrug 36.000 DM (§ 3). Die Untermieterin baute die Räume für ihre Zwecke um und bezog sie.
Schon vorher war es mit den Hausverwaltern zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, in deren Verlauf diese der Beklagten am 16. Januar 1961 schrieben:
"Grundlage des Mietverhältnisses mit Ihnen bildet der Vertrag vom 31. Juli 1957, der durch die erste Vereinbarung vom 29.8.1957 bis zum 31. Mai 1967 verlängert wurde. Die 2. Vereinbarung vom 27.10.1960 sieht ein Optionsrecht bis zum 31. Mai 1972 vor und beinhaltet unser Einverständnis, daß die Firma H. GmbH, in den Mietvertrag vom 31.7.1957 eintreten kann".
Alsdann wird darauf verwiesen, die Beklagte habe nach dem Mietvertrag nur das Recht zu einer Untervermietung, einer weiteren dürften die Hausverwalter nicht zustimmen. Deshalb Bei vor Genehmigung der Untervermietung an K. und De. mündlich besprochen, das Untermietverhältnis mit P. herauszulösen, so daß die Beklagte danach wiederum nur einen Untermieter, jetzt K. und De., habe. Dieses Besprechungsergebnis vom 8. November 1960 sei am 9. November 1960 bestätigt worden. Falls die Beklagte die Regelung bezüglich Pr. rückgängig machen wolle, müßten die Hausverwalter die Untermieterlaubnis für K. und De. widerrufen.
In dem Schreiben heißt es weiter:
"Wir ersuchen ... noch um Aufklärung bezüglich der Miethöhe, die Sie mit K. u. D. vereinbaren, sowie um schriftliche Bestätigung, daß Sie keinen Abstand verlangt und erhalten haben. Ferner wollen Sie uns endlich Einsicht in den Untermietvertrag geben."
Anschließend ist auf die Befristung der Untermietgenehmigung bis zum 30. Juni 1963 verwiesen und hervorgehoben, die Erlaubnis sei nicht wirksam, solange die Firma E. noch widerspreche. Danach lautet das Schreiben wörtlich:
"Bei unserem letzten Gespräch ... wurden uns erstmalig die Augen bezüglich Ihrer wahren Absichten geöffnet.
Wir erfuhren, daß das Rundfunkhaus zwar wieder einmal entstehen wird, jedoch nie mehr in den bisherigen Räumen.
Wir stellen daher fest, daß wir von Anfang an bezüglich Ihrer tatsächlichen Absichten getäuscht worden sind und werden daher umgehend prüfen, ob wir den mit Ihnen geschlossenen Vertrag anfechten können.
Herr G. sprach von vorübergehenden Schwierigkeiten seines Betriebes, hervorgerufen durch zu niedrige Rabattsätze. Dieses wurde von Ihrem Herrn H. bestätigt. Wir waren der festen Meinung, daß das Rundfunkhaus in spätestens 2-3 Jahren auf neuer Grundlage im Haus Go.straße ... wiedereröffnet würde. ...
Unter diesen Voraussetzungen, die von jenen zur Zeit der Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung völlig abweichen, wollen Sie davon Kenntnis nehmen und uns auch bestätigen, daß Sie dieses den Herren K. und De. mitgeteilt haben, daß wir nicht bereit sind, die Untervermietung nach dem 30. Juni 1963 zu gestatten.
Sollten wir diese Bestätigung nicht bis Ende dieses Monats besitzen, werden wir die entsprechende Mitteilung an Ihren Untermieter selbst geben."
Anschließend wird mitgeteilt, dem Angebot des Hausverwalters, 1963 den Laden E. bei einer Neuvermietung mit dem Laden der Beklagten zu vereinigen, sei die Grundlage entzogen, auch könne die Vereinbarung bezüglich P. nicht rückgängig gemacht werden, da die Beklagte alsdann 2 Untermieter habe.
Das Schreiben schließt:
"Wir sehen daher die Lösung so, daß alles bleibt, wie es z.Zt. ist und daß wir am 30. Juni 1963 einen geeigneten Modus finden. Im übrigen müßten Sie versuchen, von E. die Erlaubnis zu erhalten, daß Ihr Untermieter sein Geschäft eröffnen darf."
Diese Erlaubnis erteilte die Firma E..
Am 15. März 1960 schrieb der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten, sie würde nie die Genehmigung zur Untervermietung erteilt haben, wenn sie gewußt hätte, es solle auf 10 Jahre untervermietet werden und das Rundfunkhaus solle in den bisherigen Räumen nicht wiedererstehen. Letzteres habe die Klägerin im Januar, daß auf die Dauer von 10 Jahren untervermietet worden sei, habe sie erst jetzt erfahren. Das Verhalten der Beklagten bedeute eine arglistige Täuschung. Die Zustimmung zu dem Zehnjahresvertrag werde verweigert, gleichzeitig werde die Genehmigung zur befristeten Untervermietung bis 30. Juni 1963 wegen der Täuschung widerrufen. Alsdann wurde die Beklagte in diesem Schreiben aufgefordert, das Untermietverhältnis mit der Firma K. und De. zu beenden und sie zur Räumung bis spätestens 30. Juni 1961 zu veranlassen, andernfalls das Mietverhältnis mit der Beklagten gemäß § 553 BGB fristlos gekündigt werde. Diese Kündigung wurde mit Schreiben vom 10. Juli 1961 ausgesprochen.
Ende September 1961 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Räumungsklage. Sie stützte sie insbesondere auch darauf, daß der Hausverwalter erst im März 1960 die Höhe des Untermietzinses, die Tatsache einer Mietvorauszahlung in Höhe von 36.000 DM und davon erfahren habe, daß die Beklagte ihrer Untermieterin entgegen § 19 des Hauptvertrages die Vornahme von baulichen Veränderungen an den Geschäftsräumen gestattet habe.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies sie ab. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin nach § 3 Buchstabe a) des Mietvertrages nicht für gegeben, weil die Überlassung der Mieträume an die Firma K. und De., jedenfalls bis zum 30. Juni 1963, nicht unbefugt sei; denn der Hausverwalter L. habe die Untervermietung mit Schreiben vom 9. November 1960 zunächst bis zu diesem Tage genehmigt.
1.
Das Berufungsgericht legt die Klausel eines jederzeitigen Widerrufes in § 10 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrages dahin aus, daß der Vermieter von seinem Mieter nur verlangen könne, seinem Untermieter zum nächstzulässigen Termin zu kündigen. Habe aber der Vermieter eine Untervermietung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestattet, dann bleibe er, wenn sein Mieter die Mietsache bis dahin unkündbar vermietet habe, an seine Erlaubnis so lange gebunden. Diese Auslegung eines Individualvertrages, für die sich das Berufungsgericht auch noch auf die Zusatzbestimmung unter § 29 Nr. 3 des Vertrages stützt, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
2.
Das Berufungsgericht hält auch die durch Schreiben den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 15. März 1961 wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung der Erlaubniserteilung zur Untervermietung an die Firma K. und De. nicht für begründet. Dazu stellt es fest, der Hausverwalter L. habe schon am 17. Dezember 1960, nicht erst im Januar 1961 erfahren, daß das Geschäft der Beklagten in den bisherigen Geschäftsräumen nicht wieder habe erstehen sollen. L. habe ebenfalls schon am 17. Dezember 1960 und nicht erst im März 1961 von der Untervermietung auf 10 Jahre Kenntnis erhalten. Spätestens am 17. Dezember 1960 habe er auch erfahren, daß die Untermieterin die Geschäftsräume mit Einverständnis der Beklagten für ihre eigenen Zwecke umbaute. Dem Schreiben des Hausverwalters vom 16. Januar 1961, das dieser in Kenntnis der soeben als festgestellt bezeichneten Tatsachen (Nichtwiedererstehung des Rundfunkhauses, zehnjährige Untervermietung und Umbauerlaubnis) an die Beklagte gerichtet habe, entnimmt das Berufungsgericht, daß es die Klägerin trotz der falschen Angaben der Beklagten bei der bis zum 30. Juni 1963 erteilten Genehmigung habe belassen wollen und wertet dementsprechung den Gesamtinhalt dieses Schreibens rechtlich als eine Bestätigung der Untervermietung in Kenntnis der Anfechtungsgründe, allerdings beschränkt für die Zeit bis zum 30. Juni 1963. Danach sei gemäß § 144 BGB eine Anfechtung ausgeschlossen. Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte von der Untervermieterin einen erheblich höheren Mietzins erhalte, als sie selbst an die Klägerin zu zahlen habe, weil diese vor Erteilung der Erlaubnis weder Bedingungen an die Höhe der Untermiete gestellt, noch die Erlaubnis von der Vorlegung des Untermietvertrages abhängig gemacht habe (BU 11, 12).
3.
Eine solche Auslegung des Schreibens vom 16. Januar 1961 hält die Revision für unmöglich. Sie verweist auf den Satz, es solle eingehend geprüft werden, "ob wir den mit innen geschlossenen Vertrag anfechten können" und erblickt darin die Erklärung eines Vorbehaltes, ihn noch anzufechten. Mit Rücksicht darauf seien die sonstigen Erklärungen in dem Schreiben nur dahin zu verstehen, sie sollten dann gelten, wenn eine Anfechtung nicht erklärt werde oder wenn sie nicht durchgreifen sollte. Die Rüge ist unbegründet. Es ist unerheblich, ob eine solche Auslegung, wie sie die Revision für richtig hält, auch möglich wäre, auch, ob sie nicht vielleicht sogar näher gelegen hätte. Das bedeutet noch nicht, daß die andere Auslegung durch das Berufungsgericht unmöglich ist. Dieses hat nicht verkannt, daß das Schreiben vom 16. Januar 1961 insofern in sich widerspruchsvoll ist, als einerseits eine Anfechtung des mit den Beklagten geschlossenen, Vertrages erwogen, andererseits aber die Beklagte aufgefordert wird, der Untermieterin mitzuteilen, daß die Klägerin nicht bereit sei, die Untervermietung über den 30. Juni 1963 hinaus zu genehmigen. Es war aber Sache der tatrichterlichen Würdigung und Auslegung durch das Berufungsgericht, wenn es dem Schreiben entnahm, es sei darin so viel zum Ausdruck gebracht, daß es die Klägerin trotz der von ihr mißbilligten falschen Angaben der Beklagten bei der bis 30. Juni 1963 genehmigten Untervermietung belassen wollte und daran etwa noch bestehende Zweifel als durch den Schlußsatz des Schreibens ausgeräumt ansah. Danach hat das Berufungsgericht den Gesamtinhalt des Schreibens vom 16. Januar 1961, ohne §§ 133, 157, 144 BGB zu verletzen, rechtsirrtumsfrei als Bestätigung der Erlaubnis zur Untervermietung bis zum 30. Juni 1963 gewürdigt.
Den am 17. Dezember 1960 erklärten Widerspruch des Zeugen L. gegen die Bauarbeiten der Firma K. und De. hat das Berufungsgericht erkennbar dadurch als überholt angesehen, daß die Klägerin dann in Kenntnis der Fortführung der Umbauarbeiten die Untermietgenehmigung mit Schreiben vom 16. Januar 1961 bestätigt hat. Das ist nicht rechtsirrig. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt daher nicht vor.
5.
Nicht entschieden hat das Berufungsgericht, ob die Beklagte das Recht der Untervermietung auch noch über den 30. Juni 1963 haben sollte. Es meint, allein entscheidend sei, daß die Überlassung der Mieträume an die Firma K. und De. jedenfalls bis zum 30. Juni 1963 nicht unbefugt gewesen sei Sie werde auch nicht dadurch unbefugt, daß sich die Beklagte gegenüber dieser Firma verpflichtet habe, ihr den Gebrauch der Mieträume noch für einen längeren Zeitraum über den 30. Juni 1963 unkündbar zu überlassen. Die Überlassung der Mieträume könne dadurch, falls sie nach dem 30. Juni 1963 fortgesetzt werden sollte, gegebenenfalls unbefugt werden, bis dahin sei sie es aber jedenfalls nicht.
6.
Nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Schreibens vom 16. Januar 1961 durch das Berufungsgericht muß zwar davon ausgegangen werden, daß die Klägerin Räumung vor dem 30. Juni 1963 wegen der Untervermietung durch die Beklagte nicht verlangen konnte. Das Berufungsgericht hätte aber, wie die Revision mit Recht rügt, prüfen müssen, ob die Beklagte, wenn sie nicht zur Untervermietung über diesen Termin hinaus berechtigt war, zur Räumung zum 1. Juli 1963 zu verurteilen war. Nach § 257 ZPO ist Klage auf künftige Räumung zulässig. Dieses Begehren lag auch als minus in dem Klagantrag auf sofortige Räumung. Daran ändert nichts, daß die Klage in erster Linie auf die fristlose Kündigung vom 10. Juli 1961 gestützt ist; denn dadurch war das Berufungsgericht nicht gehindert, in der Klage und in ihrer weiteren Durchführung auch eine Kündigung zu einem späteren Termin und das Herausgabeverlangen zu diesen Zeitpunkt zu sehen.
Schon, um eine neue Klage zu vermeiden, hatte die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an einer Verurteilung zu einer künftigen Räumung; denn nach dem Sachvortrag der Beklagten, die das Recht für eine unbeschränkte Untervermietung für sich in Anspruch nimmt, lag schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung klar zu Tage, daß die Beklagte auch späterhin nicht räumen wollte und die Mieträume nicht herausgeben würde.
7.
Der Revisionserwiderung ist jedoch darin zu folgen, daß der Sachverhalt, der ein Räumungsbegehren zum 30. Juni 1963 rechtfertigen könnte, noch nicht abschließend Gegenstand tatrichterlicher Prüfung gewesen ist; denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich unentschieden gelassen, ob die Beklagte zu einer weiteren Untervermietung befugt war (BU 10).
Diese Frage kann das Revisionsgericht nicht von sich aus entscheiden, weil es dazu weiterer Erörterungen tatsächlicher Art bedarf. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keines Eingehens auf die weiteren Rügen, insbesondere die Verfahrensrügen der Revision; denn der Klägerin kann es überlassen bleiben, ihr Vorbringen insoweit in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und zu ergänzen.
8.
Der Senat konnte auch nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte auf jeden Fall bis zum 30. Juni 1963 zur Nutzung der Mieträume berechtigt war. Das Berufungsgericht hat nämlich zu prüfen unterlassen, ob nicht der Mietvertrag in wesentlichen Punkten mündlich so weitgehend abgeändert worden ist (höhere Miete, Herausnahme der Räume P.), daß mangels Beachtung der Schriftform infolge dieser Änderungen nunmehr der ursprüngliche langfristige Vertrag zu einen für unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag geworden ist (RGZ 118, 105, 108; BGB RGRK 11. Aufl. § 566 Anm. 3; Palandt BGB 26. Aufl. § 566, Anm. 3 b), und ob er nicht deswegen nach § 566 Satz 2 2. Halbsatz BGB gekündigt werden konnte, was allerdings nicht der Fall wäre, wenn in einer Kündigung mit dieser Begründung eine unzulässige Rechtsausübung liegen würde.
Das Berufungsurteil mußte hiernach in vollem Umfange aufgehoben werden.
9.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wurde dem Berufungsgericht übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Messner