Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.12.1976, Az.: IV R 115/75

Erbauseinandersetzung; Tod des Erblassers; Fortführung eines Gewerbebetriebes; Erbfall; Außerbetrieblicher Bereich; Miterben als Mitunternehmer; Entstehung eines Veräußerungsgewinns

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.12.1976
Aktenzeichen
IV R 115/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 121, 39 - 40
  • BStBl II 1977, 209
  • DB 1977, 523 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB (Beilage) 1978, 4 (Volltext)
  • DStR 1977, 287 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Auseinandersetzung hinsichtlich eines zum Nachlaß gehörenden, nach dem Tode des Erblassers fortgeführten Gewerbebetriebes gehört dann noch zum Erbfall und ist deshalb dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen, wenn sich die Miterben in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Auseinandersetzung nicht so verhalten haben, daß sie sämtlich als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG beurteilt werden müssen. Die Auseinandersetzung vollzieht sich jedoch dann im betrieblichen Bereich und führt zur Entstehung eines Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn die Miterben alsbald nach dem Erbfall im Grundsätzlichen übereinstimmend und äußerlich erkennbar davon ausgegangen sind, daß das Unternehmen gemeinsam fortgeführt wird.

Gründe

1

Danach vollzieht sich die Auseinandersetzung hinsichtlich eines zum Nachlaß gehörenden Gewerbebetriebs z. B. dann noch im außerbetrieblichen Bereich, wenn sich die Miterben von vornherein darin einig waren, daß der Betrieb nur von einem (oder einigen) der Miterben allein fortgeführt werden soll. Entsprechendes gilt, wenn sich einer der Miterben so verhalten hat, als ob er alleiniger Inhaber des Betriebs wäre, er also den anderen Miterben jegliche Unternehmerstellung streitig gemacht hat. Die Auseinandersetzung kann auch dann noch als Teil des Erbfalles und damit als privater Vorgang beurteilt werden, wenn zwischen den Erben zunächst unklar war, was mit dem Gewerbebetrieb geschehen soll, insbesondere wenn einer der Miterben zunächst aus bestimmten anerkennenswerten Gründen dem oder den anderen Miterben gegenüber erklärt, er könne sich gegenwärtig noch keine Meinung darüber bilden, ob er den Betrieb zusammen mit den übrigen Miterben fortführen oder diesen dem oder den anderen Miterben allein zur Fortführung oder Aufgabe überlassen wolle, und wenn dieser Miterbe dann alsbald die zunächst offengebliebene Entscheidung in dem Sinne trifft, daß er den Betrieb dem oder den anderen Miterben überläßt.

2

Hingegen müssen die Miterben dann sämtlich als Mitunternehmer i. S. des § 15 Nr. 2 EStG qualifiziert werden, wenn sie alsbald nach dem Erbfall übereinstimmend und äußerlich erkennbar davon ausgegangen sind, daß das Unternehmen gemeinsam fortgeführt wird und lediglich bestimmte Einzelheiten dieser Fortführung einer klarstellenden Regelung bedürfen (z. B. Rechtsform der OHG oder der KG, Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags), einer der Miterben aber später aufgrund irgendwelcher Ereignisse oder Erkenntnisse anderen Sinnes wird und deshalb hinsichtlich des Gewerbebetriebs die Auseinandersetzung in dem Sinne betreibt, daß der Gewerbebetrieb nur von dem oder den anderen Miterben fortgeführt wird und er statt dessen eine Abfindung erhält. In diesem Fall ist die nunmehr durchgeführte Auseinandersetzung ein betrieblicher Vorgang, der nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zur Entstehung eines Veräußerungsgewinns bei dem ausscheidenden Miterben führt.