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§ 39 HSchAG - Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

(1) 1Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig. 2Zu erhebende Umsatzsteuer wird im jeweils gleichen Zeitpunkt fällig.

(2) Das Schiedsamt soll seine Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen sowie der zu erhebenden Umsatzsteuer abhängig machen.

(3) Haftet eine Person für die Kosten sowie zu erhebende Umsatzsteuer, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die sie aus Anlass des Geschäfts eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten sowie zu erhebende Umsatzsteuer bezahlt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)