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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1995, Az.: BVerwG 9 B 431/95

Nachprüfung historischer Tatsachen; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Volkszählung; Volkszugehörigkeit; Muttersprache; Umgangssprache; Ethnische Abstammung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 431/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 22.03.1995 - 6 S 96/93

Fundstellen

  • DVBl 1996, 216 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1996, 339-340 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Nachprüfung historischer Tatsachen durch das Revisionsgericht.

2. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S. des § 6 BVFG a.F. durch Angaben bei einer Volkszählung kann auch dann vorliegen, wenn bei der Volkszählung nicht nach der Nationalität (Volkszugehörigkeit), sondern nach bestimmten anderen Umständen (z.B. Muttersprache, Umgangssprache, ethnische Abstammung) gefragt wurde und nach Sinn und Zweck der Fragestellung die Beantwortung der diesbezüglichen Fragen als verbindliche Angabe der Volkszugehörigkeit gelten sollte (im Anschluß an BVerwG ZLA 1969, 36).