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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1988, Az.: BVerwG 9 B 263.88

Widerrufsverfahren; Unzulässige Rückwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 263.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 27.04.1984 - AZ: 18 K 12.459/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.04.1988 - AZ: 20 A 10260/84

Fundstelle

  • DVBl 1989, 267 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

In der Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG auch in solchen Widerrufsverfahren, die unter der Geltung von § 37 AuslG eingeleitet worden sind, liegt keine unzulässige Rückwirkung.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Hien
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beigeladenen, ihm für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1988 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 1988 läßt keine Gründe erkennen, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen.

2

Als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet der Beigeladene sinngemäß die Frage, ob seine Asylanerkennung nach der am 1. August 1982 in Kraft getretenen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG widerrufen werden durfte, obwohl das Widerrufsverfahren bereits 1981 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingeleitet worden sei. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist im Asylverfahrensgesetz dahin beantwortet, daß das neue Recht mit seinem Inkrafttreten auf alle Asylverfahren, mithin auch auf die am 1. August 1982 bereits anhängig gewesenen Verfahren Anwendung findet. Das ergibt sich aus § 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach bereits begonnene Asylverfahren "nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen" sind. Eine unzulässige Rückwirkung liegt in dieser zeitlichen Geltungsanordnung des neuen Rechts, die sich auch auf die materiell-rechtlichen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes bezieht, nicht (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 sowie vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332, ferner vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Demgegenüber geht der Hinweis des Beigeladenen auf § 43 Nr. 3 AsylVfG fehl, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsbehelf gegen einen Asylbescheid nach altem Recht zulässig ist.

3

Mit Recht hat das Berufungsgericht des weiteren im Hinblick auf den Vortrag des Beigeladenen, er habe unter der Geltung des § 37 AuslG a.F. eine günstigere materiell-rechtliche Rechtsposition gehabt, weil nach dieser Norm der Widerruf der Anerkennung im Ermessen der zuständigen Behörde gestanden habe, während es sich bei der Regelung des § 16 AsylVfG um eine gebundene Entscheidung handele, ausgeführt, daß hinsichtlich des Fortbestandes dieser - behaupteten - Rechtsposition jedenfalls kein Vertrauensschutz bestand, weil bereits unter der Geltung des § 37 AuslG a.F. umstritten war, ob trotz des Wortlautes des § 37 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F. ("kann") das Bundesamt nicht verpflichtet war, die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorlagen. Ein Ver-Vertrauen auf diese unklare Rechtslage, die der Gesetzgeber in § 16 AsylVfG durch eine eindeutige Regelung beseitigt hat, war sachlich nicht gerechtfertigt und damit nicht schutzwürdig. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensgesetz heißtes ausdrücklich, daß die Zweifel, ob die "Kann-Entscheidung des § 37 AuslG sich auf asylrechtliche Gesichtspunkte zu beschränken hat oder ob hierbei auch für andere Ermessenserwägungen, insbesondere aufenthaltsrechtlicher Art, Raum ist", durch die Pflicht zum Widerruf in § 16 Abs. 1 AsylVfG ausgeräumt werden sollten (BT-Drucks. 9/875, S. 18). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß das Asylrecht seinem Inhaber keinen unveränderbaren Status verleiht, sondern daß sein Bestand abhängig ist vom Fortbestand der das Asylrecht begründenden Voraussetzungen, so daß der Schutz des Grundrechts erlischt, wenn keine politische Verfolgung mehr vorliegt (vgl. Randelzhofer in Maunz-Dürig, Komm. z. GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Rdnr. 143). Eine Rechtsposition, die unter einem solchen Vorbehalt steht, vermag ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß das Widerrufsverfahren weiterhin als Ermessensentscheidung ausgestaltet bleibt, nicht zu erzeugen.

4

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ist auch kein zur Revisionszulassung führender Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ersichtlich. Der Beigeladene erblickt eine Verletzung seines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, daß er sich zu einem vom Verwaltungsgericht erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1983 herangezogenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr ausreichend habe äußern können. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil als Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens in Betracht kommen, es seidenn, daß sich Verfahrensfehler der vorhergehenden Instanz dort fortsetzen (vgl. Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216). Diese Voraussetzung liegt hier offensichtlich nicht vor, weil der Beigeladene sich jedenfalls im Berufungsrechtszug ausreichend hat äußern können.

5

Was der Beigeladene schließlich noch zu den Verhältnissen im Libanon allgemein und zur Einschätzung seiner eigenen Gefährdung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland vorträgt, läßt ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund hervortreten.

6

Gerichtskosten fallen für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht an.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Hien