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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.04.1999, Az.: 1 BvL 34/95

Gesetzliche Rentenversicherung; Arbeitsentgelte; Arbeitseinkommen; Berücksichtigung; Sonderversorgung; Zusatzversorgung; DDR-Versorgungssysteme; Beitragsbemessungsgrenze; Gleichheitsgebot

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
28.04.1999
Aktenzeichen
1 BvL 34/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 100, 59 - 104
  • AuR 1999, 236 (Pressemitteilung)
  • DStR 1999, 1043
  • DVBl 1999, 940 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1999, 1341 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1999, 373-380

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes über die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen zusatz- und sonderversorgter Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

  2. 2.

    Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht verwehrt, bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI die in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von Angehörigen bestimmter Versorgungssysteme und von Inhabern bestimmter Funktionen auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt zu lassen, soweit sie nicht auf Arbeit und Leistung beruhten und deshalb überhöht waren. Die Bestimmung der Erhöhungstatbestände und die daran geknüpften Folgen für die Berücksichtigung der Arbeitsverdienste müssen aber in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung finden, um dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen.

Tenor:

  1. 1.

    § 6 Absatz 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4, 5 und 8) und § 6 Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzbl I S. 1038) waren seit dem 1. Juli 1993 mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. 2.

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 28.04.1999 - AZ: 1 BvL 22/95